Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB im Stadtbezirk Aachen-Brand: Webergasse hier: Vorbescheid gem. § 77 BauO NRW 2018 zu Fragen des Bauplanungsrechtes Be-bauungsplan Nr.978 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - , hier: Befreiung von Festsetzung Bauweise
FB 61/0046/WP19 · Entscheidungsvorlage
Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB im Stadtbezirk Aachen-Brand: Webergasse hier: Vorbescheid gem. § 77 BauO NRW 2018 zu Fragen des Bauplanungsrechtes Be-bauungsplan Nr.978 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - , hier: Befreiung von Festsetzung Bauweise
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Ratsherr Auler (CDU) führt aus, dass der Wunsch des Vorhabenträgers zum Bau von freistehenden Wohngebäuden anstatt von Doppelhaushälften, unter Beibehaltung der Anzahl an Wohneinheiten, aus Sicht der CDU-Fraktion vertretbar sei. Allerdings möchte die Fraktion zwei Änderungen im Beschlussvorschlag vornehmen. Zum einen wolle man ab sofort grundsätzlich die Genehmigung der Gemeinde an städtebauliche Verträge knüpfen, in denen Bauverpflichtungen mit verbindlichen Durchführungsfristen enthalten sind. Im nachfolgenden Tagesordnungspunkt werde dies seitens der Verwaltung bereits vorgesehen. Weiterhin möchte man eine Umformulierung des Beschlusstextes vornehmen hinsichtlich des möglichen Falles, dass der bestehende Beschluss perspektivisch auf weitere Baufenster in dem Bebauungsplangebiet ausgeweitet werden solle. Es gebe nicht nur Baufenster, die für zwei Wohneinheiten/ Doppelhaushälften vorgesehen seien, sondern auch Baufenster, die für Hausgruppen mit drei Abschnitten/ Reihenhäusern vorgesehen seien. Der vorliegende Verwaltungsvorschlag würde potenziell die Möglichkeit eröffnen, auf dem für drei Reihenhäuser vorgesehenen Baufeld ein freistehendes Gebäude mit zwei Wohneinheiten zu erstellen. Die CDU-Fraktion schlage somit eine Koppelung mit der im Bebauungsplan vorgesehenen Mindestzahl an Wohneinheiten für die einzelnen Baufenster vor. Auf den vorliegenden Antrag mit zwei Wohneinheiten pro Baufenster habe dies keine Auswirkungen, man eröffne sich allerdings die Möglichkeit zu einer späteren Übertragbarkeit auf andere Fälle. Die CDU-Fraktion schlage die folgende Formulierung für die Beschlussfassung vor: „Der Rat der Stadt Aachen erteilt die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 a BauGB zu dem beantragten Bauvorhaben unter der Bedingung, dass je Baufenster die im Bebauungsplan angegebene Mindestzahl an Wohneinheiten (hier 2 je freistehende Wohngebäude) entsteht und ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, der insbesondere eine Bauverpflichtung mit verbindlichen Durchführungsfristen enthält.“
Ratsherr Dr. Nositschka (Die Linke) teilt mit, dass die Fraktion Die Linke den Antrag ablehne, da hierdurch kein neuer Wohnraum geschaffen werde, weder in Quadratmetern noch in Wohneinheiten. Schließlich sei der Bebauungsplan im Planungsausschuss ausgearbeitet und diskutiert worden. Des Weiteren sehe die Fraktion Die Linke das Risiko, dass zukünftig rein formal zwei Wohneinheiten geschaffen werden, ein freistehendes Haus final jedoch nur von einer Familie bewohnt werde. Auch andere Punkte seien nicht final geregelt und man sehe keinerlei Vorteil für die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum.
Ratsherr Frieders (GRÜNE) berichtet, dass sich die GRÜNE-Fraktion dem Antrag der CDU-Fraktion anschließen werde. Der Bau-Turbo sei ein Instrument zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und um dem hohen Bedarf an Wohnraum entgegenzuwirken. Ziel sei es, den zur Verfügung stehenden Wohnraum im Rahmen der Verträglichkeit möglichst effizient zu nutzen. Insofern erhoffe man sich bei einer Mindestfestsetzung in einem Bebauungsplan, dass diese Mindestzahl in der Umsetzung möglichst auch übertroffen werde. Er bedauert, dass die Maximalzahl durch die Änderung faktisch reduziert werde, man werde sich dem ergänzten Beschluss jedoch gerne anschließen.
Oberbürgermeister Dr. Ziemons weist darauf hin, dass es sich bei dem durch Ratsherrn Auler verlesenen, geänderte Beschlusstext um einen gemeinsamen Antrag der Fraktionen von CDU, GRÜNE, SPD sowie der Ratsgruppen Volt und FDP handelt.
Ratsherr Graaff-Cierniak (FDP) betont, dass er den hier vorliegenden Vorschlag der Verwaltung als gut erachte und der durch Ratsherrn Auler eingebrachte Änderungsantrag diesen Vorschlag noch einmal abrunde.
Ratsherr Linden (SPD) führt aus, dass auch die SPD-Fraktion gerne die Zustimmung erteile und den durch Ratsherrn Auler eingebrachten Änderungsantrag befürworte. Der Fraktion sei es wichtig, dass städtebauliche Verträge auch wirklich auf Umsetzung ausgerichtet seien.
Ratsherr Frieders (GRÜNE) ergänzt, dass zukünftig bei jedem Antrag nach § 36a BauGB eine Verpflichtung zur fristgerechten Umsetzung einfließen sollte.
Oberbürgermeister Dr. Ziemons teilt mit, dass die Verwaltung diese Meinung teile. Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, lässt er sodann über den geänderten Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Der Rat der Stadt erteilt die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu dem beantragten Bauvorhaben unter der Bedingung, dass je freistehendem Wohngebäude mindestens zwei Wohneinheiten entstehen.
Erläuterungen
Webergasse
hier: Vorbescheid gem. § 77 BauO NRW 2018 zu Fragen des Bauplanungsrechtes Bebauungsplan Nr. 978 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße -, hier: Befreiung von Festsetzung Bauweise
Die detaillierten Erläuterungen zur BauGB-Novelle sind der Vorlage FB 61/0001/WP19 zu entnehmen.
1.Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / geplantes Vorhaben
Die Antragsgrundstücke Gemarkung Brand, Flur 18, Flurstücke 4098, 4099, 4100, 4101, 4102, 4103 befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.978 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße- der seit dem 28.06.2019 rechtskräftig ist.
Am 01.04.2026 ging beim Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung die Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit zur Errichtung von Einfamilienhäusern ein, für Grundstücke für die der Bebauungsplan die Errichtung von Doppelhäusern festsetzt.
Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB ist nicht möglich, da der Bebauungsplan die Bauweise clusterweise sehr dezidiert festsetzt und begründet, so dass die Festsetzung als Grundzug der Planung zu betrachten ist und eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung nicht berühren darf.
Der Bauherr beantragt nun auf der Grundlage des am 30.10.2025 rechtskräftig gewordenen „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ eine Abweichung im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB oder unter Anwendung der Regelungen des § 246e BauGB. Demnach wäre für die Errichtung eines Einfamilienhauses eine Abweichung möglich, wenn das Vorhaben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und wenn die Gemeinde eine Zustimmung nach § 36a BauGB erteilt.
Der Bebauungsplan Nr.978 - Niederforstbacher Straße / Beckerstraße - wurde als Angebotsbebauungsplan mit städtebaulichem Vertrag gemäß § 11 BauGB aufgestellt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde das städtebauliche Konzept und auch die Gebäude- und Wohnungstypologien in enger Abstimmung mit dem Antragsteller konkretisiert. Das zugrundeliegende städtebauliche Konzept sieht keine Grundstücke für freistehende Einfamilienhäuser vor. Einfamilienhäuser sind in bestimmten Clustern nur als Doppelhäuser oder Hausgruppen zulässig. Im Rahmen des städtebaulichen Vertrags hat der Antragsteller sich dazu verpflichtet, dieses städtebauliche Konzept umzusetzen.
In der Bauvoranfrage wird das Bauvorhaben wie folgt erläutert:
„Der Bebauungsplan setzt für den betreffenden Bereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest und sieht dort eine Bebauung mit Doppelhäusern vor. Ziel der Planung ist insbesondere die Schaffung von Wohnraum sowie eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Quartiers. Geplant ist die Errichtung eines Wohngebäudes innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen eines für ein Doppelhaus vorgesehenen Baufeldes. Das Gebäude soll sich vollständig innerhalb dieser Baugrenzen befinden und hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung, Gebäudehöhe und überbaubarer Grundstücksflache sowie Anzahl der Wohneinheiten den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Insbesondere soll die festgesetzte Höchstzahl von maximal zwei Wohneinheiten je Wohngebäude eingehalten werden. Die Grundflache des Gebäudes soll sich innerhalb der Baugrenzen bewegen, die im Bebauungsplan für zwei Doppelhaushälften vorgesehen sind.
Die vorliegende Grundstückssituation weist insofern eine besondere Konstellation auf, als zwei ursprünglich für ein Doppelhaus vorgesehene Grundstücke derzeit gemeinsam betrachtet werden. Das geplante Gebäude würde in seiner Kubatur und Dimensionierung einer typischen Doppelhaushälfte entsprechen beziehungsweise sich an der Dimension eines Doppelhauses orientieren. Die maßgeblichen städtebaulichen Parameter des Bebauungsplans - insbesondere Gebäudehöhe, Baugrenzen, Wohneinheitenzahl und Wohnnutzung - würden eingehalten.“
2.Stellungnahme der Verwaltung
Da sich die freistehenden Wohngebäude vollständig innerhalb der Baugrenzen befinden sollen und sich hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung, Gebäudehöhe und überbaubarer Grundstücksflache an die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten ist das Vorhaben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Jedoch sollte sichergestellt werden, dass durch die Realisierung von freistehenden Wohngebäuden nicht weniger Wohneinheiten entstehen, als der rechtskräftige Bebauungsplan sie mindestens ermöglicht.
Der Bebauungsplan trifft für das hier festgesetzte WA1 die Festsetzung „Innerhalb vom WA 1 sind maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig, wobei eine Doppelhaushälfte generell als ein Gebäude gilt.“. Außerdem setzt er für den beantragten Bereich Doppelhäuser fest.
Ein Doppelhaus (planungsrechtlich) entsteht, wenn zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstückgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden, die wechselseitig verträglich und aufeinander abgestimmt sind. Die planungsrechtliche Definition des Doppelhauses weicht von der baulichen und architektonischen Definition ab. Sie regelt nicht die Anzahl der Wohnungen.
Typischerweise aber verfolgen Doppelhäuser die architektonische Struktur, bei der zwei separate Wohneinheiten miteinander verbunden sind, indem sie eine gemeinsame Wand teilen. Jede Wohneinheit bildet eine Hälfte des Doppelhauses. Somit ermöglicht der Bebauungsplan aktuell mindestens sechs Wohneinheiten und (durch die Festsetzung der maximal 2 Wohneinheiten je Wohngebäude) maximal 12 Wohneinheiten.
Durch die Bedingung der Schaffung von mindestens zwei Wohneinheiten je freistehendem Wohngebäude würde somit sichergestellt, dass mindestens sechs Wohneinheiten geschaffen werden und nur von der Hausform abgewichen wird.
Eine entsprechende Befreiung von der Festsetzung der Bauweise zur Schaffung von freistehenden Einfamilienhäusern, löst eine Vorbildwirkung aus. Eine solche bauliche Entwicklung wäre somit auf allen bebauten und unbebauten Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 978, für die eine Doppelhaus- und Hausgruppen Festsetzung getroffen wird, folglich entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes zukünftig nicht abzulehnen.
3.Empfehlung der Verwaltung
Eine Anwendung der neuen Regelungen der BauGB-Novelle kann für den vorliegenden Fall auf Grund der aufgezeigten Sachlage nur unter der Bedingung empfohlen werden, dass in den beantragten freistehenden Wohngebäuden mindestens zwei Wohneinheiten entstehen und somit mindestens genauso viele Wohneinheiten entstehen, wie es der rechtskräftige Bebauungsplan mindestens ermöglicht.
Die Verwaltung empfiehlt, die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu dem beantragten Bauvorhaben im Rahmen einer Bauvoranfrage unter der Bedingung, dass je freistehendem Wohngebäude mindestens zwei Wohneinheiten entstehen, zu erteilen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
X |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
X | nicht bekannt |
Abstimmungsergebnis
Weitere Dokumente (4)
Die Dokumente werden direkt vom Ratsinformationssystem der Stadt Aachen abgerufen und nicht von uns gespeichert oder gehostet.
Technische Details
ID: 1023552
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1023552
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2026-04-16 FB 61_0046_WP19 Entscheidung ueber di SAO.pdf
16.4.2026
15.7 MB
Betroffene Straßen
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Metadaten
- TOP
- Ö 14
- Sitzung
- Sitzung des Rates der Stadt Aachen
- Gremium
- Rat der Stadt Aachen
- Datum
- Mi., 20.05.2026
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 22.5.2026
- Inhalt abgerufen
- 3. September 2026 um 01:28