Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB im Stadtbezirk Aachen-Mitte: Halifaxstraße hier: Vorbescheid gem. § 77 BauO NRW 2018 zu Fragen des Bauplanungsrechtes, hier: Halifaxstraße, Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 151 öffentlich geförderten Studierendenappartements
FB 61/0076/WP19 · Entscheidungsvorlage
Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB im Stadtbezirk Aachen-Mitte: Halifaxstraße hier: Vorbescheid gem. § 77 BauO NRW 2018 zu Fragen des Bauplanungsrechtes, hier: Halifaxstraße, Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 151 öffentlich geförderten Studierendenappartements
im Ratsinformationssystem anzeigenBeschlussvorschlag
Der Rat der Stadt erteilt die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu dem beantragten Bauvorhaben im Rahmen eines Antrages auf Vorbescheid zu Fragen des Planungsrechts, hier: Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 151 öffentlich geförderten Studierendenappartements unter der Bedingung, dass ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, der insbesondere eine Frist zur Antragsstellung einer Baugenehmigung von 12 Monaten (vollständig prüf- und genehmigungsfähiger Bauantrag) sowie eine Frist zur Fertigstellung des Vorhabens binnen 24 Monaten nach Zustellung der Baugenehmigung sichert.
Erläuterungen
Halifaxstraße
hier: Vorbescheid gem. § 77 BauO NRW 2018 zu Fragen des Bauplanungsrechtes, hier: Halifaxstraße, Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 151 öffentlich geförderten Studierendenappartements
Die detaillierten Erläuterungen zur BauGB-Novelle sind der Vorlage FB 61/0001/WP19 zu entnehmen.
- Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / geplantes Vorhaben
Das Antragsgrundstück Gemarkung Aachen, Flur 007, Flurstück 678 befindet sich zum Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 758 - Königshügel - der seit dem 19.03.1988 rechtskräftig ist.
Der Antragsteller ist bereits frühzeitig an die Fachverwaltung der Stadt herangetreten, um die Entwicklungsperspektiven des Grundstücks sowie die städtebaulichen Rahmenbedingungen des Vorhabens abzustimmen. In diesem Zusammenhang wurde ein offizieller Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gestellt. Im Jahr 2022 erfolgte bereits eine Fachbereichsbeteiligung. Weiterhin wurde im Jahr 2025 eine Stellungnahme vom Fachbereich Umwelt zum Thema Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verfasst.
Die am 26.03.2026 bei der Bauaufsicht eingegangene Bauvoranfrage ist auf der Grundlage des am 30.10.2025 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ zu prüfen. Demnach wäre für die Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 151 öffentlich geförderten Studierendenappartements eine Abweichung gemäß §246e BauGB zulässig, wenn das Vorhaben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, den städtebaulichen Zielen der Stadt Aachen entspricht und die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB erteilt wird. Bei der Bauaufsicht werden zunächst die Anforderungen des §71 BauO NRW und auch die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft. Erst mit der Überstellung des Antrags zur Prüfung an den Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung wird die in § 36a BauGB benannte Frist ausgelöst.
Am 05.05.2026 ging beim Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung die Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von zwei Wohngebäuden mit 151 öffentlich geförderten Studierendenappartements ein. Die planungsrechtliche Fragestellung des Antrags auf Vorbescheid lautet:
Ist das im beigefügten Lageplan dargestellte Neubauvorhaben unter Anwendung des § 246e BauGB (vgl. hierzu […] [beigefügtes Anwaltsschreiben] vom 05.03.2026) planungsrechtlich zulässig im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung (Appartements für Studierende); - die zu überbauenden Flächen; - die geplante Geschossigkeit; - die Kubatur der Baukörper; - die innere Erschließung mit Anschluss an die Halifaxstraße?
Das Antragsgrundstück wird im Westen durch den Bebauungsplan Nr. 550 begrenzt, der die Halifaxstraße als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Im Süden und im westlichen Teilbereich des Grundstücks liegt der Bebauungsplan Nr. 758. Während der östliche Teil des Antragsgrundstücks sich im Blockinnenbereich befindet. Nördlich und östlich grenzt Wohnbebauung an das Antragsgrundstück an, deren Zulässigkeit der Bebauung gemäß § 34 BauGB geregelt wird. Östlich des Tielmanwegs schließt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 608 an, der für die Wohnbebauung ein Reines Wohngebiet (WR) festsetzt.
Der Bebauungsplan Nr. 758 - Königshügel - setzt für den westlichen Teil des Flurstücks 678 und darüber hinaus entlang der Halifaxstraße eine „Private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ fest. Im östlichen Abschnitt des Bebauungsplans ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Eine entsprechende Nutzung als Dauerkleingärten hat auf der Fläche des Antragsgrundstücks bislang jedoch nicht stattgefunden. Derzeit stellt das Plangebiet eine Grünfläche dar. Der östliche Teil des Antragsgrundstücks liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Jedoch grenzt südlich an das Antragsgrundstück die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 des Bebauungsplanes Nr. 758 an.
Auf dem Grundstück ist die Errichtung von zwei Wohngebäuden zur Unterbringung von Studierenden in öffentlich geförderten Studierendenappartements geplant. Der zur Halifaxstraße orientierte vordere Baukörper soll mit drei Vollgeschossen sowie einem zurückgesetzten Geschoss realisiert werden. Der im rückwärtigen Grundstücksbereich geplante Baukörper ist mit zwei Vollgeschossen und einem zurückgesetzten Staffelgeschoss vorgesehen. Insgesamt sind Appartements für ca. 151 Studierende (davon 71 im vorderen und 80 in hinteren Baukörper) vorgesehen.
Die Gebäude werden durch eine Zufahrt von der Halifaxstraße erschlossen. Die Zufahrt wird nördlich durch 118 Fahrrad-stellplätze flankiert. Diese grenzen unmittelbar an die rückwärtigen Gartenflächen der Wohnbebauung am Tielmanweg an. Im Eingangsbereich werden Müll- und Abstellflächen sowie eine Netzstation angeordnet.
Für den ruhenden Pkw-Verkehr werden insgesamt 39 Stellplätze nachgewiesen. Diese werden im rückwärtigen Bereich des Antragsgrundstücks gegenüber den Gartenbereichen der südlich angrenzenden Wohnbebauung angeordnet. Die verbleibenden Flächen im südöstlichen Grundstücksbereich sind für die Errichtung von Telekommunikationsanlagen vorgesehen.
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 758 ist nicht möglich, da das beantragte Vorhaben der Festsetzung „Private Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ widerspricht und damit die Grundzüge der Planung berührt werden.
Mit der Bauvoranfrage wurde eine Stellungnahme einer Rechtsanwaltskanzlei zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens eingereicht. Die Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die Anwendung des § 246e BauGB grundsätzlich möglich ist. Da sich ein Teil des Antragsgrundstücks im Bereich einer festgesetzten Grünfläche befindet, ist im Rahmen des §246e Abs.1 S. 2 BauGB „durch eine überschlägige Prüfung festzustellen, ob durch […] [das] Vorhaben voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind. […] Je nach Ergebnis dieser überschlägigen Prüfung ist ggf. eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.“
- Stellungnahme der Verwaltung
Eine geplante Nachverdichtung im Blockinnenbereich in Form einer Wohnnutzung für Studierende wird aus planungsrechtlicher Sicht grundsätzlich befürwortet. Hinsichtlich des konkreten Vorhabens bestehen jedoch Bedenken.
Der Fachbereich 01 hat im Zuge dieser Bauvoranfrage zwei Termine, einen verwaltungsintern und einen Termin, an dem der Antragsteller sowie die betroffenen Fachbereiche teilgenommen haben, koordiniert und durchgeführt. Die wesentlichen Ergebnisse des Termins mit dem Vorhabenträger wurden protokolliert. Im Anschluss wurden ergänzend Stellungnahmen der Fachbereiche eingeholt, um eine vertiefte fachliche Bewertung des Vorhabens zu ermöglichen. Diese Inhalte werden nachfolgend zusammengefasst aufgeführt.
Planungsrecht
Das Antragsgrundstück stellt derzeit eine unversiegelte Grünfläche dar. Gemäß § 246e Abs.1 Satz 2 BauGB „hat eine Abweichung für Vorhaben im Außenbereich oder eine Abweichung von Bebauungsplänen nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, ist eine Strategische Umweltprüfung nach den §§ 38 bis 46 des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.“ Diese überschlägige Prüfung ist in Bezug auf die Umweltbelange durchzuführen und ggf. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen bzw. Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen über einen städtebaulichen Vertrag zu vereinbaren.
Der Bebauungsplan Nr. 758 setzt für das Allgemeine Wohngebiet (WA), der den südlich angrenzenden Teil sowie den westlichen Teilbereich des Grundstücks erfasst, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 sowie eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 fest. Die zulässige Versiegelung der Nachbargrundstücke ist damit durch Gebäude auf ca.25% begrenzt. Weitere Versiegelungen sind zusätzlich durch Nebenanlagen, Wege, Stellplätze und Zufahrten zulässig. Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan Nr. 758 für die im Süden an das Antragsgrundstück angrenzende Bebauung eine maximale Gebäudehöhe von zwei Vollgeschossen fest. Die östlich und nördlich angrenzenden Grundstücke sind durch Einfamilienhausbebauung geprägt, die überwiegend ein Vollgeschoss zuzüglich ausgebautem Dachgeschoss bzw. maximal zwei Vollgeschosse zuzüglich Dachgeschoss aufweist.
Die in der Bauvoranfrage dargestellte Planung auf dem Antragsgrundstück weist eine Grundflächenzahl von ca. 0,35 sowie eine Geschossflächenzahl von ca. 1,0 auf. Durch Anrechnen der Flächen von Nebenanlagen, Zufahrten und Stellplätzen ergibt sich ein Gesamtversiegelungsgrad von rd. 78 % der Grundstücksfläche.
Aufgrund der Lage der geplanten Stellplatzanlage mit 39 Stellplätzen im rückwärtigen Bereich des Antragsgrundstücks direkt angrenzend an die Garten- und Aufenthaltsbereiche der Nachbargrundstücke sind die nachbarlichen Belange zu prüfen und die Würdigung der nachbarlichen Interessen nachzuweisen.
Klima und Umwelt
Am 26.05.26 wurden durch den Fachbereich „Klima und Umwelt“ die folgenden Hinweise zu den Themen Freiraumgestaltung, Entwässerung sowie Klima- und Umweltbelange gegeben:
Die Stellungnahme des Fachbereichs „Klima und Umwelt“ aus dem Jahr 2025 zur Bebauungsplanaufstellung hat grundsätzlich weiterhin Gültigkeit. Diese wurde im Frühjahr 2025 bereits an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Unter Würdigung der mit dem Bauturbo verknüpften zeitlich befristeten Beschleunigungsinitiative zur Schaffung von Wohnraum wird der Fachbereich 36 demaktuell avisiertenPlanungskonzeptals Fachbereich jedoch nicht im Wege stehen.
Vor dem Hintergrund der geplanten Anzahl an Studierendenappartements ist von einer intensiven Nutzung der Außenanlagen auszugehen. Die derzeitige Freiflächenplanung sollte daher hinsichtlich ausreichender Aufenthalts- und Begegnungsflächen für die zukünftigen Bewohnenden überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt werden.
Der Fachbereich sieht insbesondere den hohen Versiegelungsgrad von ca. 78% (aus stadtklimatischer Sicht wird ein Wert von max. 60% für Wohngebiete empfohlen) sowie das damit einhergehende Fehlen von ausreichend objektbezogenen Freiflächen und Aufenthaltsflächen bei einer Anzahl von 151 Studierendenwohnungen kritisch.
Weiterhin sind Eingriffe in den Baumbestand (3 Einzelbäume sowie bedeutsamer Gehölzzug Halifaxstraße) negativ zu bewerten.
Darüber hinaus sind die Entwässerungsmöglichkeiten des Grundstücks aufgrund des hohen Versiegelungsgrades vertieft zu untersuchen und eine Entwässerung sicherzustellen. Im weiteren Verfahren sind geeignete Maßnahmen zur Niederschlagswasserbewirtschaftung sowie zum Umgang mit Starkregenereignissen nachzuweisen.
Im Plangebiet sind keine Eintragungen von Altlastenverdachtsflächen bekannt, sodass aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorgesehene Nutzung bestehen. Gleichzeitig wird jedoch auf die Verpflichtung hingewiesen, Beeinträchtigungen des Bodens zu vermeiden und natürliche Bodenfunktionen möglichst zu sichern und zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Die Artenschutzprüfung I (ASP I) (05.02.2025) ist zu dem damaligen Zeitpunkt geprüft und freigegeben worden. Eine weiterführende Artenschutzprüfung (ASP II) ist nach den damaligen Erkenntnissen nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit durchzuführen und eine übermäßige Beleuchtung des Geländes aus Gründen des Arten- und Immissionsschutzes zu vermeiden.
Die Baumschutzsatzung der Stadt ist anzuwenden. Im Plangebiet befinden sich ein mehrstämmiger Ahornbaum sowie ein wertvoller Laubgehölzstreifen entlang der Halifaxstraße, die zu erhalten sind. Der Gehölzstreifen hat eine wichtige Funktion als Lebensraum für zahlreiche Tierarten sowie als Abschirmung gegenüber der stark befahrenen Straße. Zudem sind die Eiche und Kiefer, die sich auf den angrenzenden Grundstücken befinden, einschließlich ihrer Wurzelbereiche durch entsprechende Schutzzonen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Aufgrund der Vorbelastung durch den Verkehrslärm der Halifaxstraße ist im weiteren Verfahren gegebenenfalls ein Lärmgutachten zu erstellen, um Auswirkungen auf die geplante Bebauung bewerten und Grundlagen für ggf. erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen zu erhalten.
Angesichts der vorgesehenen Nachverdichtung sind mögliche Nutzungskonflikte zwischen Studierenden und Nachbarschaft frühzeitig zu bedenken und zu berücksichtigen. Die Schaffung attraktiver, hochwertig gestalteter und barrierefreier Grün- und Freiräume mit Aufenthaltsmöglichkeiten für die Bewohnenden spielen hier eine zentrale Rolle.
Weiterhin wird empfohlen, die Auswirkungen der Verschattung gutachterlich zu untersuchen und das Schwammstadtprinzip, insbesondere zur Regenwasserrückhaltung und Regenwassernutzung, zu berücksichtigen. Befestigte Flächen sollten auf das notwendige Maß beschränkt und möglichst wasserdurchlässig ausgeführt werden. Für eine mögliche Versickerung von Niederschlagswasser ist ein entsprechender Nachweis der Versickerungsfähigkeit zu erbringen. Darüber hinaus sind geeignete und wirksame Vorsorgemaßnahmen gegen die Gefahren durch Extrem-/Starkregen zu berücksichtigen.
Zudem sind Fassadenbegrünungen, extensive Dachbegrünungen sowie die Nutzung der Dachflächen für Solaranlagen vorzusehen. Ergänzend wird eine klimaangepasste Bauweise mit ressourcenschonenden Baustoffen, hellen Oberflächen zur Reduzierung der Wärmebelastung sowie ein Anschluss an das Fernwärmenetz empfohlen.
Verkehrliche Belange
Der Fachbereich „Mobilität und Verkehr“ hat im Zuge der Bauvoranfrage eine Stellungnahme abgegeben. Aus Sicht des Fachbereichs werden folgende Hinweise für das weitere Verfahren gegeben.
Erschließung
Die verkehrliche Erschließung für den Kfz-Verkehr zur Anfahrt der Stellplätze erfolgt über die Halifaxstraße. Grundsätzlich ist eine Anbindung an die Halifaxstraße möglich. Die Planung sieht einen Erschließungsstich auf dem Grundstück vor, der innerhalb der vermaßten 6,30 m Fahrradabstellplätze und einen Grünstreifen berücksichtigt. Abzüglich der dafür mindestens notwendigen 2,00 m ergibt sich mit weniger als 4,30 m ein Maß, welches für den Begegnungsverkehr von zwei Pkws nicht ausreicht. Auf dem Grundstück muss der Erschließungsstich so verbreitert werden, dass sich zwei Pkws begegnen können oder es muss mindestens eine Ausweichstelle eingeplant werden, damit sich keine Rückstausituationen in der Halifaxstraße ergeben. Darüber hinaus steht ohne Nachweis der Schleppkurven zu befürchten, dass die geplante Situation nicht ausreichend breit für die Anfahrt der Feuerwehr zur zwischen den beiden Gebäuden gelegenen Feuerwehraufstellfläche ist. Die Sicherheitsaspekte für Fußgehende und Radfahrende sind bei der Anbindung an das vorhandene öffentliche Straßennetz zu berücksichtigen. Die exakte Lage der Zufahrt und die Ausgestaltung muss im weiteren Prozess mit dem Fachbereich Mobilität und Verkehr abgestimmt werden.
Mobilitätskonzept und Stellplätze
Stellplätze sind entsprechend der aktuellen Stellplatzsatzung der Stadt Aachen inkl. der darin enthaltenen Möglichkeiten zur Reduzierung zu schaffen. Eine Berechnung nach Stellplatzsatzung liegt nicht vor. Nach überschlägiger Ermittlung könnten die eingezeichneten 39 Stellplätze unter Berücksichtigung der Lagegunst und bei Nutzung der Ablösemöglichkeiten entsprechend der Satzung ausreichen. Der Nachweis muss im weiteren Verfahren geführt werden. Eine Prüfung der Maße der Stellplätze und Fahrgassen konnte anhand des vorliegenden Planes nicht vorgenommen werden. Hier sind die Vorgaben der jeweils gültigen Sonderbauverordnung zu berücksichtigen. Zur Verträglichkeit der Lage der Stellplätze mit der umliegenden Bebauung sind die Hinweise des Fachbereiches Umwelt und Klimaschutz zu beachten.
Berücksichtigung von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität
Wegen der zu erwartenden Verbreitung von Elektrofahrzeugen (Pkw wie auch Zweirad) sollten bei den Parkierungsanlagen Ladeinfrastrukturen für solche Fahrzeuge geschaffen werden. Hierzu sind auch die Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) zu berücksichtigen.
Fahrradabstellplätze und shared mobility
Zur Sicherung einer nachhaltigen Mobilität sollte im weiteren Verfahren darauf geachtet werden, dass im Bereich der angedachten Nutzungen eine ausreichende Anzahl von komfortablen und sicheren Fahrradabstellmöglichkeiten gemäß der Stellplatzsatzung eingeplant werden. Diese sollten am besten sowohl in Gebäuden als auch in unmittelbarer Nähe zu den geplanten Eingangsbereichen eingeplant werden, weil unabhängig von der Einplanung dort der Bedarf entstehen wird. In Hinblick auf den fortschreitenden Trend zu der Nutzung von Lastenfahrrädern müssen gemäß der Stellplatzsatzung entsprechende Abstellplätze miteingeplant werden. Ebenso sollten Flächen für die Schaffung öffentlich zugänglicher, geteilter Mobilitätsangebote geprüft und nach Möglichkeit vorgehalten werden, die eine alternative Verkehrsmittelwahl zur Unterstützung der Mobilitätswende ermöglichen. Bei Umsetzung ist eine Reduzierung der Anzahl der Stellplätze gemäß Stellplatzsatzung möglich. Die Anzahl der eingezeichneten Fahrradabstellplätze reicht voraussichtlich nicht aus und berücksichtigt auch keine Lastenradabstellplätze gemäß der Satzung. Der Nachweis muss im weiteren Verfahren geführt werden.
Müllentsorgung
Im Plan ist auf dem Grundstück im Bereich zur Halifaxstraße ein Bereich gekennzeichnet, der wohl für Übercontainer genutzt werden soll. Aufgrund der Größe der Wohnanlage für 151 Personen muss dargestellt werden, wie die Container geleert werden sollen und wo sie ggf. im öffentlichen Raum dafür in welcher Größenordnung zur Leerung bereitgestellt werden sollen.
Wohnfachliche Einschätzung
Der Fachbereich „Wohnen, Soziales und Integration“ hat eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Er bewertet die vorgesehene vollständige öffentliche Förderung des Vorhabens für die Zielgruppe der Studierenden grundsätzlich positiv. Im weiteren Verfahren sind jedoch die Anforderungen der Wohnraumförderbestimmungen zu berücksichtigen. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung angemessener und qualitätsvoller Aufenthaltsfreiflächen für die Studierenden. Dabei ist zu beachten, dass Stellplatzflächen nicht als Aufenthaltsfreiflächen angerechnet werden können und entsprechende Freiraumqualitäten gesondert nachzuweisen sind.
Das geplante Vorhaben ist im Hinblick auf die Wohnnutzung monofunktional für Studierende ausgerichtet. Insgesamt sind 151 Studierendenappartements vorgesehen, die sich auf zwei Baukörper verteilen und zu 100% öffentlich gefördert werden sollen. Aufgrund der geplanten Gebäudehöhen von zwei bis drei Geschossen ist davon auszugehen, dass überwiegend kleinteilige Appartements realisiert werden, um die angestrebte Anzahl an Einheiten in entsprechend verdichteter Bauweise zu erreichen.
Aus wohnungsfachlicher Sicht ist anzumerken, dass in Aachen seit vielen Jahren intensiv Studierendenwohnen entwickelt wird – sowohl im preisgünstigen, öffentlich geförderten Segment als auch im freifinanzierten, höherpreisigen Bereich. Bereits im laufenden Jahr sowie in den Folgejahren werden mehrere hundert zusätzliche Wohneinheiten für Studierende auf den Markt kommen.
Gleichzeitig zeigt die aktuelle Angebotsstruktur des Aachener Wohnungsmarktes, dass rund 65% aller inserierten Angebote im Bereich der Ein- und Zwei- Zimmer-Wohnungen liegen und somit eine fortwährende Angebotssicherung in diesem Segment vorhanden ist. Deutlich angespannter stellt sich hingegen die Situation bei Wohnungen mit mehreren Zimmern dar. In diesem Segment konkurrieren in Aachen Studierende (insbesondere für Wohngemeinschaften) mit Familien, aber auch mit Doppelverdiener- und Singlehaushalten.
Die starke Realisierungsquote von Studierendenwohnen in Aachen in den vergangenen Jahren, auch im öffentlich geförderten Bereich, hat dazu geführt, dass das Land NRW mittlerweile in der Wohnraumförderung kritischer auf weitere Studierendenprojekte in Aachen blickt. Aachen weist eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme von Fördermitteln in diesem Segment auf und hat deutlich über das Regelbudget hinausgehend Fördergelder hierfür in Anspruch genommen. Dies kann als Hinweis auf eine zu einseitige Ausrichtung der Wohnraumentwicklung auf eine spezifische Zielgruppe interpretiert werden. Es ist daher davon auszugehen, dass weitere, über das Regelbudget hinausgehende Fördermittel für Studierendenwohnprojekte stark limitiert sein werden. Ohne den Einsatz von Wohnraumfördermitteln wäre an diesem Standort zu erwarten, dass sich das geplante Studierendenwohnen im oberen Preissegment bewegen würde, um eine wirtschaftliche Umsetzung zu gewährleisten.
Zusammenfassend wird aus wohnungsfachlicher Sicht kritisch bewertet, dass dieser Standort nicht für einen breiteren Zielgruppenmix genutzt wird, der sowohl freifinanzierten als auch öffentlich geförderten Wohnraum umfasst. Zudem wird angeregt, innerhalb der Gebäude eine größere Vielfalt an Wohnformen zu prüfen, beispielsweise durch die Integration von WG-geeigneten Grundrissen. Dies könnte nicht nur zu einer Reduzierung der Wohnkosten für Studierende beitragen, sondern auch die langfristige Nutzungsflexibilität für andere Zielgruppen erhöhen. Es wird daher empfohlen, diesen Aspekt in den weiteren Planungsprozess einzubeziehen.
Brandschutz
Der Fachbereich „Feuerwehr und Rettungsdienst“ hat im Zuge der Bauvoranfrage eine Stellungnahme abgegeben. Aus Sicht von FB 37 werden folgende Hinweise für das weitere Verfahren gegeben.
Seitens der Feuerwehr bestehen zu diesem frühen Zeitpunkt keine grundsätzlichen Bedenken. Es sind jedoch insbesondere die Themenfelder „Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge“ bei der weiteren Ausarbeitung der Planung zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen Löschwasserversorgung sowie die Rettungswegführungen nachgewiesen.
Bauordnungsrecht
Die Prüfung weiterer fachlicher Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht, wie z. B. Immissionsschutz, notwendiger Stellplatzbedarf sowie weiterer bauordnungsrechtlicher Belange, sind im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beachten und nicht Gegenstand der vorliegenden Bauvoranfrage zur planungsrechtlichen Zulässigkeit.
- Empfehlung der Verwaltung
Die Anwendung der neuen Regelungen der BauGB-Novelle kann für den vorliegenden Fall auf Grund der aufgezeigten Sachlage empfohlen werden.
Die Verwaltung empfiehlt, die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu dem beantragten Bauvorhaben unter der Bedingung, dass ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird, der insbesondere eine Frist zur Antragsstellung einer Baugenehmigung von 12 Monaten (vollständig prüf- und genehmigungsfähiger Bauantrag) sowie eine Frist zur Fertigstellung des Vorhabens binnen 24 Monaten nach Zustellung der Baugenehmigung sichert.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
x | nicht bekannt |
Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.
Technische Details
ID: 1025128
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=1025128
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2026-06-25 FB 61_0076_WP19 Entscheidung ueber di SAO.pdf
30.6.2026
5.0 MB
Betroffene Straßen
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Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 16.7.2026
- Inhalt abgerufen
- 30. Juli 2026 um 01:09