15. Juli 2026 um 17:00, Rathaus
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Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB im Stadtbezirk Aachen-Mitte: Martelenberger Weg 8 hier: Änderung eines Mehrfamilienhauses gem. § 64 BauO NRW 2018, hier: Umbau des Kellers zu einer 7. Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (mit Erweiterung der bestehenden Gebäudekubatur)

FB 61/0075/WP19 · Entscheidungsvorlage

Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB im Stadtbezirk Aachen-Mitte: Martelenberger Weg 8 hier: Änderung eines Mehrfamilienhauses gem. § 64 BauO NRW 2018, hier: Umbau des Kellers zu einer 7. Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (mit Erweiterung der bestehenden Gebäudekubatur)

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt erteilt die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu dem beantragten Bauvorhaben im Rahmen der Änderung eines Mehrfamilienhauses gem. § 64 BauO NRW, hier: Umbau des Kellers zu einer 7.Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (mit Erweiterung der bestehenden Gebäudekubatur).

Erläuterungen

Martelenberger Weg 8

hier: Änderung eines Mehrfamilienhauses gem. § 64 BauO NRW 2018, hier: Umbau des Kellers zu einer 7. Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (mit Erweiterung der bestehenden Gebäudekubatur)

Die detaillierten Erläuterungen zur BauGB-Novelle sind der Vorlage FB 61/0001/WP19 zu entnehmen.

  1. Bisheriger Verlauf des Planverfahrens / geplantes Vorhaben

Das Antragsgrundstück Gemarkung Aachen, Flur 74, Flurstück 2242 befindet sich im Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses A 175 – Martelenberger Weg / Ronheider Weg -, der am 10.03.2005 durch den Rat der Stadt Aachen gefasst wurde.

Detaillierte Erläuterungen zum bisherigen Verlauf des geplanten Vorhabens sind der Vorlage FB 61/0020/WP19 zu entnehmen.

Am 09.10.2024 hat der Rat der Stadt Aachen auf Grundlage des Beschlusses vom 18.06.2020 für das Antragsgrundstück eine Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, die am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung am 07.11.2024 in Kraft getreten ist.

Am 29.05.2024 wurde ein planungsrechtlicher Vorbescheid zur Zulässigkeit nach § 34 BauGB für die Erweiterung der Erdgeschosswohnung in den Keller durch Umbau des Kellers zu Wohnraum erteilt. Das dort beantragte Vorhaben umfasst neben der Umnutzung der Kellerräume eine Geländeabgrabung sowie die Errichtung einer Terrasse und eines zusätzlichen Zugangs mit Treppenanlage.

In seiner Sitzung am 28.01.2026 hat der Rat der Stadt Aachen die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu dem Bauvorhaben im Rahmen einer planungsrechtlichen Bauvoranfrage zur Prüfung der Zulässigkeit einer 7. Wohnung innerhalb des bestehenden GebäudesMartelenbergerWeg8 erteilt (siehe Vorlage FB 61/0020/WP19). Mit der Zustimmung des Rates wird von den städtebaulichen Zielen des Aufstellungsbeschlusses A 175 und der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB abgewichen.Der entsprechende planungsrechtliche Vorbescheid gemäß § 77 BauO NRW wurde am 04.02.2026 erteilt.

Der am 26.03.2026 bei der Bauaufsicht eingegangene Bauantrag zum Umbau des Kellers zu einer 7. Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (mit Erweiterung der bestehenden Gebäudekubatur) weist einen eigenständigen Antragsgegenstand auf, der weder dem Gegenstand des Vorbescheids zur Erweiterung der Erdgeschosswohnung in den Keller noch dem Gegenstand des Vorbescheids nach den Regelungen der BauGB Novelle zur Schaffung einer 7. Wohneinheit innerhalb der bestehenden Kubatur entspricht. Daher ist eine erneute planungsrechtliche Prüfung erforderlich.

Der eingegangene Bauantrag ist auf der Grundlage des am 30.10.2025 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ zu prüfen. Demnach wäre für den Umbau des Kellers zu einer 7. Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (mit Erweiterung der bestehenden Gebäudekubatur) eine Abweichung gemäß §246e BauGB zulässig, wenn das Vorhaben unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, den städtebaulichen Zielen der Stadt Aachen entspricht und die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB erteilt wird. Bei der Bauaufsicht werden zunächst die Anforderungen des §71 BauO NRW und auch die Vollständigkeit der Unterlagen geprüft. Erst mit der Überstellung des Antrags zur Prüfung an den Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung wird die in § 36a BauGB benannte Frist ausgelöst.

Am 08.06.2026 ging beim Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung der Bauantrag zum Umbau des Kellers zu einer 7. Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (mit Erweiterung der bestehenden Gebäudekubatur) ein. Das Vorhaben sieht neben der Umnutzung der Kellerräume für eine weitere Wohneinheit die Erweiterung der bestehenden Gebäudekubatur durch eine Terrasse und einen zusätzlichen Zugang mit Treppenanlage vor.

Das Antragsgrundstück befindet sich innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 925. Dieser umfasst die folgenden städtebaulichen Ziele:

  • Sicherung der geordneten Struktur und des vorhandenen Charakters
  • Erhaltung der villenartigen Bebauung auf großen Grundstücken
  • Sicherung der vorhandenen prägenden Durchgrünung
  • Maßvolle Steuerung der weiteren baulichen Entwicklung


Die Novellierung des Baugesetzbuches erfordert eine erneute Auseinandersetzung mit der gewünschten städtebaulichen Entwicklung im Aachener Südviertel sowie mit der Steuerung einer maßvollen Nachverdichtung zugunsten des Wohnungsbaus. Der Bebauungsplan Nr. 925 – Martelenberger Weg / Ronheider Weg –, in dessen Geltungsbereich auch das Grundstück des Antragsstellers liegt, wird auf Grundlage der neuen städtebaulichen Zielsetzungen und der neuen Strategie für das Südviertel derzeit erarbeitet und befindet sich im Verfahrensstand vor der erneuten Veröffentlichung im Internet.

  1. Stellungnahme der Verwaltung

Die beantragte bauliche Erweiterung entspricht im Wesentlichen den bereits im Vorbescheid vom 29.05.2024 als planungsrechtlich zulässig beurteilten baulichen Maßnahmen. Die Gebäudekubatur fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung ein und widerspricht nicht den künftigen Bebauungsplanzielen. Die beantragte bauliche Erweiterung ist aus planungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB zulässig.

Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht eine relative Festsetzung der Wohneinheiten je Grundstücksfläche vor, aus der sich eine verträgliche Dichte ableiten lässt. Diese Dichte soll im Plangebiet des Bebauungsplanes – Martelenberger Weg / Ronheider Weg – für eine maßvolle Nachverdichtung herangezogen werden. Durch die 7. Wohneinheit wird die ermittelte Durchschnittsdichte im Plangebiet überschritten. Das beantragte Vorhaben widerspricht somit den städtebaulichen Zielen des Aufstellungsbeschluss A175 - Martelenberger Weg / Ronheider Weg.

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 28.01.2026 die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB für die Schaffung einer 7. Wohneinheit innerhalb des bestehenden Gebäudes erteilt.

  1. Empfehlung der Verwaltung

Eine Anwendung der neuen Regelungen der BauGB-Novelle kann für den vorliegenden Fall auf Grund der bereits erfolgten Beschlusslage durch den Rat und der bereits erteilten planungsrechtlichen Vorbescheide empfohlen werden.

Die Verwaltung empfiehlt, die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a BauGB zu dem beantragten Bauvorhaben im Rahmen eines Bauantrags zu erteilen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

x

nicht bekannt

Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2026-06-24 FB 61_0075_WP19 Entscheidung ueber di SAO.pdf

30.6.2026

10.4 MB

Betroffene Straßen

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Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
16.7.2026
Inhalt abgerufen
30. Juli 2026 um 01:09