11. Mai 2022 um 17:00, Geschwister-Scholl-Gymnasium
TOP 19Öffentlich

Erläuterungen zur Ratsvorlage aus der Sitzung vom 30.03.2022 zur Anerkennung von förderlichen Zeiten gem. § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit von Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen

FB 11/0088/WP18 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:zur Kenntnis genommen

Beratung

Die Oberbürgermeisterin übergibt für diesen Tagesordnungspunkt den Vorsitz an Bürgermeisterin Scheidt (Grüne), da es um ihre Person gehe.

Ratsherr Neumann (Grüne) erläutert, dass die ausführliche Vorlage und die Stellungnahme der Bezirksregierung verdeutlicht haben, dass an der Stelle alles mit rechten Dingen zuging und weder die Politik noch die Verwaltung sich was zu Schulden kommen lassen haben.

Ratsfrau Lürken (CDU) ist dankbar für die Behandlung des Tagesordnungspunkts im öffentlichen Teil der Sitzung und begrüßt, dass dies auf Wunsch der Oberbürgermeisterin auch geschieht. Inhaltlich müsse man nichts mehr hinzufügen, insbesondere nachdem die Bezirksregierung die Rechtskraft des Ratsbeschlusses festgestellt habe. Lediglich zwei Punkte möchte sie erwähnen,erstens dankt sie der Verwaltung für den im Nachhinein eingestandenen Fehler bzgl. der fehlenden Informationen zu der Fristenangelegenheit.Zweitens habe man durch die Presse von der Frist und vom Pressestatement der Oberbürgermeisterin erfahren. Dies stelle eine große Schwierigkeit dar, da die Angelegenheit im nichtöffentlichen Teil der Sitzung bearbeitet wurde, die Ratsvertreter*innen und Fraktionsvorsitzenden sich, trotz des Bedürfnisses, jedoch nicht dazu äußern konnten.

Ratsherr Servos (SPD) äußert, dass seiner Meinung nach die Angelegenheit nun rechtlich geklärt sei. Man habe auf Basis eines eher schlechten Landesgesetzes entscheiden müssen.Er bedauert, dass die Verwaltung in der Ratssitzung nicht über die Fristenangelegenheit informiert habe. Bei ihm persönlich habe die öffentliche Stellungnahme der Oberbürgermeisterin für Verärgerung gesorgt. Als Vorsitzende dieses Rates habe sie geäußert, dass Sie dem Rat empfehle, ein Mandat zur Gestaltung und nicht zur Verhinderung wahrzunehmen. Dies sei kein Umgang miteinander und habe das Fass zum Überlaufen gebracht.

Ratsfrau Begolli (Die Linke) äußert, dass die Vorlage sehr gut sei und hofft, dass, wie bereits in interfraktionellen Gesprächen angeregt wurde, zukünftig Vorlagen dieser Art mit Anlagen, wie z.B. Gesetzestexte und dazugehörige Erläuterungen, vorgelegt werden.

Bürgermeisterin Scheidt (Grüne) bedankt sich und hält fest, dass es wichtig sei, zukünftig weiterhin die vertrauensvolle Zusammenarbeit zu pflegen und sich offen im direkten Diskurs zu begegnen.

Beschluss

Der Rat nimmt einstimmig die ergänzenden Erläuterungen der Verwaltung zur Ratsvorlage aus der Sitzung vom 30.03.2022 zur Anerkennung von förderlichen Zeiten gem. § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit von Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat nimmt die ergänzenden Erläuterungen der Verwaltungzur Ratsvorlage aus der Sitzung vom 30.03.2022 zur Anerkennung von förderlichen Zeiten gem. § 81 Abs. 8 LBeamtVG NRW auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit von Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen zur Kenntnis.


Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Sitzung am 30.03.2022 hat der Rat beschlossen, die in der Vorlage zu dieser Sitzung aufgeführten früheren Tätigkeiten von Frau Oberbürgermeisterin Keupen als förderlich einzustufen und in der Folge gemäß § 81 Absatz 8 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) insgesamt 4 Jahre als ruhegehaltfähig anzuerkennen.

Da die übrigen Ruhestandsvoraussetzungen bei Ausscheiden der Frau Oberbürgermeisterin Keupen nach einer ersten Amtszeit erfüllt wären, ergibt sich aus dieser Anerkennung– unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der zugrundeliegenden Rechtslage–, dass Frau Oberbürgermeisterin Keupen die erforderlichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach § 118 Absatz 4 Nr. 1 LBG NRW mit Ablauf ihrer ersten Amtszeit erfüllt.

Hieraus errechnet sich nach Ablauf der ersten Amtszeit ein Versorgungsanspruch in Höhe von 4.122,86 € brutto. Auf diesen Versorgungsanspruch werdenallerdings mit dem Erreichen des Renteneintrittsalters die nach der Rentenanrechnungsvorschrift (§ 16 Abs. 4 LBeamtVG) von Frau Keupen bereits erworbenen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet.

Nach § 81 Absatz 9 LBeamtVG NRW sind die Entscheidungen nach § 81 Absatz 8 LBeamtVG NRW antragsunabhängiginnerhalb von drei Monaten nach der Begründung des Beamtenverhältnisses zu treffen.

Frau Oberbürgermeisterin Keupen hat ihre Amtszeit am 01.11.2020 begonnen, sodass die vorgenannte Fristmit der Vorlage für die Sitzung am 30.03.2022 nicht eingehalten wurde.

Bereits im Dezember 2020 –also innerhalb von 3 Monaten–hatte Frau Oberbürgermeisterin Keupen eine Information über ihre Anwartschaften durch die Personalverwaltung erhalten. Die Herbeiführung eines Ratsbeschlusses wurde indes versäumt.

Bei der Klärung von Versicherungsfragen ist dies aufgefallen und der Ratsbeschluss sollte nachgeholt werden.

Die erstmalige Befassung des Rates nach nunmehr 17 Monaten seit Amtsantritt und damit außerhalb der o.g. Frist wurde durch mehrere Fachdienststellen – darunter der Fachbereich Rechnungsprüfung sowie der Fachbereich Recht –geprüft und als unproblematisch eingestuft, da es sich eindeutig um eine Schutzfrist für die*den Amtsinhaber*in und nicht um eine Ausschlussfrist handelt.Das Ergebnis der Prüfung durch den Fachbereich Recht wird in dem von dort erstellten Schreiben vom 05.04.2022 an die Bezirksregierung Köln mit der Bitte um aufsichtsrechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Rat am 30.03.2022 gefassten Feststellung über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten von Frau Oberbürgermeisterin Keupen dargestellt (s. Anhang). Diese Rechtsauffassung wurde durch die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 08.04.2022 bestätigt. Das Antwortschreiben der Bezirksregierung ist dieser Vorlage gleichsam beigefügt.

Wegen der Eindeutigkeit der Gesetzesintention wurde auch nicht in Erwägung gezogen, dieses Thema in der Ratsvorlage darzulegen. Zu keinem Zeitpunkt wollte die Verwaltung wesentliche Informationen zurückhalten. Der Schwerpunkt der Vorlage lag aus Sicht der Verwaltung nicht in der formellen Fristthematik, sondern in der materiellen Darlegung der Sachgründe für die Entscheidung des Rates, die förderlichen Zeiten anzuerkennen. Vor dem Hintergrund der ab dem 31.12.2019 neu in die Bestimmung des § 81 LBeamtG NRW aufgenommen Fristbestimmung durch Einfügung des Abs. 9 wäre ein Eingehen hieraufzur vollumfänglichen Darstellung jedoch angezeigt gewesen.

Der Ermessensspielraum bei der Anerkennung der förderlichen Zeiten gemäß § 81 Absatz 8 LBeamtVG NRW ist durch die im Gesetz gewählte Formulierung „soll“ sehr eingeschränkt. Ausführungen hierzu finden sich ebenfalls im Schreiben des Rechtsamtes vom 08.04.2022 (s. Seite 2, letzter Absatz).

Die Beratung der Entscheidung über Anerkennung förderlicher Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten wurde seitens der Verwaltung der üblichen Praxis folgend dem nicht öffentlichen Teil der Sitzung zugewiesen.

Abweichend davon und mit ausdrücklichem Einverständnis der Oberbürgermeisterin soll diese Vorlage jedoch im öffentlichen Teil der Ratssitzung behandelt werden.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Weitere Dokumente (2)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2022-05-06 FB 11_0088_WP18 Erlaeuterungen zur Ra SAO.pdf

20.11.2024

2.9 MB

Metadaten

TOP
Ö 19
Sitzung
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 11.05.2022
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
Geändert
25.2.2026
Inhalt abgerufen
25. Februar 2026 um 11:36