14. Dezember 2022 um 17:00, Geschwister-Scholl-Gymnasium
TOP 19.1Öffentlich

Änderung der Marktstandgebührensatzung

FB 23/0152/WP18-1 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Die Oberbürgermeisterin weist auf einen redaktionellen Fehler in der Vorlage hin. Im zweiten Absatz müsse es „Umsatzsteuer“ nicht „Mehrwertsteuer“ heißen.

Ratsherr Baal (CDU) weist darauf hin, dass dieser Beschluss im Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss mit dem Hinweis gefasst wurde,dass von einer möglichen Optionsmöglichkeit, den 2b erst ab dem 31.12.2024 anzuwenden, Gebrauch gemacht werde. Dies sei durchgängig in allen Ausschüssen so gemacht worden, daher müsste hiereigentlich gar nicht die Umsatzsteuer auf die Marktstandsgebühren beschlossen werden, da man ansonsten in der Beschlussfassung einen Bruch habe. Der Punkt sollte bis zum Ende der Sitzung zurückgestellt und vom Backoffice abgeklärt werden.

Die Oberbürgermeisterin stimmtRatsherrn Baal zu.

Beschluss

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Empfehlung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses einstimmig zur Kenntnis und beschließt einstimmig die Änderung der Satzung. Der Beschluss wird unter dem Vorbehalt getroffen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) nicht weiter verlängert wird.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Marktstandgebührensatzung entsprechend anzupassen. Die Empfehlung wird unter dem Vorbehalt ausgesprochen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) nicht weiter verlängert wird.

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Empfehlung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses zur Kenntnis und beschließt die Änderung der Satzung. Der Beschluss wird unter dem Vorbehalt getroffen, dass die Anwendung des alten Umsatzsteuerrechts nach dem 31.12.2022 (sog. Optionsregelung) nicht weiter verlängert wird.

Sibylle Keupen

Oberbürgermeisterin

Erläuterungen

Erläuterungen:


Aufgrund des neuen Umsatzsteuerrechts (§ 2b UstG) müssen auf die Sondernutzungsgebühren im Rahmen der Wochenmärkte ab dem 01.01.2023 Umsatzsteuern gezahlt werden. Somit muss die Marktstandgebührensatzung vom 13.04.2005 (letzte Änderung am 28.01.2015; 3. Nachtrag vom 19.09.2018) dementsprechend ab Januar 2023 angepasst werden.

§ 2 Abs. 3 wird um folgenden Satz ergänzt:

„Auf die Sondernutzungsgebühren wird zusätzlich die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben.“

Der Deutsche Städtetag hat Mitte November verkündet, dass eine Verlängerung des alten Umsatzsteuerrechts um weitere zwei Jahre als sehr wahrscheinlich gilt. Die politischen Gremien entscheiden über die Verlängerung am 30.11.2022 (Finanzausschuss), 02.12.2022 (Bundestag) und 16.12.2022 (Bundesrat). Sollte die Verlängerung in den Gremien beschlossen werden, wird bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiterhin keine Umsatzsteuer auf die Sondernutzungsgebühren erhoben werden.

Anlage: § 2 der Marktstandgebührensatzung

Anlage: § 2 der Marktstandgebührensatzung

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2022-11-22 FB 23_0152_WP18-1 Aenderung der Marktst SAO.pdf

19.11.2024

275.2 KB

Metadaten

TOP
Ö 19.1
Sitzung
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 14.12.2022
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
Geändert
9.2.2026
Inhalt abgerufen
9. Februar 2026 um 11:35