23. August 2023 um 17:00, Rathaus
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1. Nachtrag zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen vom 18.02.2022 (Wohnraumschutzsatzung) – Änderung des § 5 (Nicht geschützter Wohnraum)

FB 56/0301/WP18-1 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Bürgermeister Plum (SPD) führt als Vorsitzender des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses aus, dass der § 5 der Wohnraumschutzsatzung vom Verwaltungsgericht für unwirksam erklärt worden sei, weil er zu unbestimmt gewesen sei. Daher habe die Verwaltung dem Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss einen Änderungsvorschlag unterbreitet und dieser habe nun in Zusammenarbeit mit einigen Rechtsanwälten über den Vorschlag der Verwaltung beraten. Nach langen Diskussionen sei dann ein anderer Vorschlag, als der der Verwaltung, entstanden, den das Gremium als noch bestimmter angesehen habe. Der vom Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss gefasste Vorschlag sei dann nochmal von einem Rechtsanwalt geprüft worden und dieser liege jetzt als Vorlage vor. Der Änderungsvorschlag (Seite 59 der vorliegenden Vorlage) sei einstimmig vom Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss in dieser Form empfohlen worden.

Beschluss

Der Rat der Stadt Aachen beschließt einstimmig den 1. Nachtrag zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen vom 18.02.2022.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 1. Nachtrag zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen vom 18.02.2022.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Wohn- und Liegenschaftsausschuss der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung am 13. Juni 2023 unter dem Tagesordnungspunkt „1. Nachtrag zur Satzung zum Schutz und Erhalt von Wohnraum in Aachen vom 18.02.2022 (Wohnraumschutzsatzung) – Änderung des § 5 (Nicht geschützter Wohnraum)“ die Verwaltung damit beauftragt, die Formulierung des Satzes „Dies gilt nicht, wenn ein Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift (z.B. Bauordnungsrecht) vorliegt“ nochmals zu prüfen. Diese Formulierung ist nach Auffassung des Gremiums zu unbestimmt, da der Bezug zur Rechtswidrigkeit der Nutzung nicht ersichtlich sei.

Aus dem Gremium wurde in der Sitzung vom 13. Juni 2023 folgender alternativer Formulierungsvorschlag zu § 5 Nr. 2 der Wohnraumschutzsatzung vorgeschlagen:

„Kein schützenswerter Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn (…)

2. der Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung vom 10.07.2019 und seitdem rechtmäßig ohneUnterbrechung anderen als Wohnzwecken diente, (…).

Die Prüfung dieser Formulierung durch den Fachbereich Recht und Versicherung ergab, dass diese Formulierung wohl zu weit gefasst sein dürfte, weil sie auch Fälle einer zivilrechtlich widerrechtlichen Nutzung erfasst; insoweit enthält aber das Wohnraumstärkungsgesetz keine Ermächtigungsgrundlage. Es wird daher unter Berücksichtigung der Bedenken des Wohn- und Liegenschaftsausschuss der Stadt Aachen folgende Formulierung von der Verwaltung vorgeschlagen:

§ 5

Nicht schützenswerter Wohnraum

Kein schützenswerter Wohnraum im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn

  1. der Wohnraum dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht zur Verfügung steht, weil das Wohnen in einem engen räumlichen Zusammenhang an eine bestimmte Tätigkeit geknüpft ist (z. B. Wohnraum für Aufsichtsperson auf Betriebsgelände, Hausmeisterwohnung im Schulgebäude),
  2. der Wohnraum bereits vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsatzung vom 10.07.2019 und seitdem ohne Unterbrechung anderen als Wohnzwecken diente. Dies gilt nicht, wenn die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken unter Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift (z.B. Bauordnungsrecht) erfolgte oder erfolgt,
  3. Wohnraum noch nicht bezugsfertig ist,
  4. baurechtlich eine Wohnungsnutzung nicht zulässig ist,
  5. der Wohnraum einen von der, dem oder den Verfügungsberechtigten nicht zu vertretenden, schweren Mangel aufweist und ein ordnungsgemäßer Zustand nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand wiederhergestellt werden kann. § 8 Absatz 2 WohnStG gilt entsprechend,
  6. der Wohnraum aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachweislich nicht mehr vom Markt angenommen wird, z. B. wegen der Größe, des Grundrisses oder aufgrund von unerträglichen Umwelteinflüssen.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

x

nicht bekannt

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2023-07-14 FB 56_0301_WP18-1 1. nachtrag zur satz sao

19.11.2024

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Metadaten

TOP
Ö 5.1
Sitzung
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 23.08.2023
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 19:55