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Erlass von 5 neuen Stiftungssatzungen1. Stiftung Ausbildungsfonds2. Stiftung Armenfonds3. Stiftung Houben4. Stiftung Graf von Nellessen5. Stiftung Vonachten

FB 20/0061/WP16 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beschluss

Der Rat beschließt einstimmig die Stiftungsverfassungen der Stiftung Ausbildungsfonds, der Stiftung Armenfonds, der Stiftung Houben, der Stiftung Vonachten und der Stiftung Graf von Nellessen, vorbehaltlich des Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln. Die Stiftungsverfassungen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Stiftungsverfassungen der Stiftung Ausbildungsfonds, der Stiftung Armenfonds, der Stiftung Houben, der Stiftung Vonachten und der Stiftung Graf von Nellessen, vorbehaltlich des Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln. Die Stiftungsverfassungen sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Philipp

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die gemeinnützigen Stiftungen müssen an die Formvorschriften des § 60 AO angepasst werden und die Familienstiftungen müssen von den gemeinnützigen Stiftungen separiert werden um eine Steuerinfizierung zu vermeiden.

Ausbildungsfonds und Armenfonds

Die Satzungsänderungen der gemeinnützigen Stiftungen Armenfonds und Ausbildungsfonds sind nach der Betriebsprüfung vom Finanzamt gefordert, damit auch zukünftig die Steuerbefreiung als gemeinnützige Stiftung in Anspruch genommen werden kann. Die Satzungen müssen den Formvorschriften des § 60 AO entsprechen.

Die Zusammenlegung kleiner Stiftungen zu großen Stiftungsfonds in den sechziger Jahren erweist sich für die Finanzverwaltung als problematisch, da sich damit in den Fonds auch Familienstiftungen befinden, d.h. Stiftungen, die nach testamentarischen Verfügungen bevorrechtigt Nachkommen der Stifter berücksichtigen. Für die Stiftungen Houben, Graf von Nellessen und Vonachten werden Beihilfen an Verwandte gezahlt, die – gäbe es diese als Einzelstiftung – zu einer Steuerpflicht i.S.d. AO bzw. des KStG führen würde. Dies führt nach Auffassung des Finanzamtes zu einer Infizierung des Stiftungsfonds durch nicht gemeinnützige Mittelverwendung des Teilkapitals.

Das Finanzamt hat der Stadt Aachen als Stiftungsverwaltung eine Frist bis zum 31.12.2012 zur Entnahme der steuerpflichtigen Stiftungen aus den beiden Stiftungen Ausbildungsfonds und Armenfonds gewährt. Diese Frist gilt auch für die Anpassung der Stiftungssatzungen des Ausbildungsfonds und des Armenfonds an die Formvorschriften des § 60 AO.

Familienstiftungen

Folgende Familienstiftungen sind den Fonds zu entnehmen:

1.Stiftung Houben – Vermögensanteil: 2,92 % am Ausbildungsfonds

2.Stiftung Vonachten – Vermögensanteil: 5,66 % am Ausbildungsfonds

3.Stiftung Graf von Nellessen – Vermögensanteil: 14,91 % am Ausbildungsfonds und 4,42 % am Armenfonds

1.Stiftung Houben:

Frau Louise Houben vermachte in ihrem Testament vom 23.06.1887 ihr „gesamtes übriges Vermögen“ der Stadt Aachen mit der Auflage, daraus eine Houben´sche Stiftung zu bilden. Diese Stiftung gewährt Stipendien für Schulbildung und Studium an mit der Stifterin höchstens bis zum 12. Grad verwandte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

2.Stiftung Vonachten:

Herr Vonachten errichtete am 15.11.1872 ein Testament, in dem er die Stadt Aachen zur Universalerbin seines gesamten Vermögens einsetzte. Diese Stiftung gewährt Renten an mit dem Stifter höchstens bis zum 12. Grad verwandte Nachkommen seiner Schwester und seiner Halbschwester. Die Renten werden an in Aachen geborene und in Aachen lebende Verwandte vergeben, die bedürftig und über 50 Jahre alt sind, sowie an Verwandte die bedürftig und – unabhängig vom Alter – dauerhaft erwerbsunfähig sind.

3.Stiftung Graf von Nellessen:

Graf Carl von Nellessen vermachte in seinem Testament von 1871 der Armenverwaltung der Stadt Aachen eine Geldzuwendung von 100.000 Thaler Preussisch Courant zur Stiftungsgründung. Die Stiftung gewährt Stipendien an mit dem Stifter höchstens bis zum 12. Grad verwandte Mädchen und Jungen zur Förderung ihrer Berufsausbildung. Diese Verwandten müssen bedürftig sein, die christliche Konfession besitzen und in Aachen leben.

Diese Satzungen und die Satzungen der gemeinnützigen Stiftungen wurden in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt, der Bezirksregierung Köln und dem Finanzamt Aachen verfasst.

Auswirkungen

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Technische Details

Hauptdokument

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Metadaten

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Ö 38
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 19.12.2012
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Geändert
24.2.2026
Inhalt abgerufen
24. Februar 2026 um 00:50