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Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten - Europaplatz - West - hier: Satzungsbeschluss

FB 61/0258/WP17 · Entscheidungsvorlage

Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten - Europaplatz - West - hier: Satzungsbeschluss

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsfrau Moselage, FDP-Fraktion, verweist auf die Diskussion in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte zur Rechtmäßigkeit der Satzung und auf den hierzu ergangenen Prüfauftrag an den Fachbereich Recht und Versicherung und fragt, ob zwischenzeitlich eine entsprechende Prüfung durchgeführt worden sei.

Beigeordneter Wingenfeld führt aus, dass die Prüfung ergeben habe, dass insgesamt drei Grundstücke von der Satzung erfasst seien und es sich damit nicht um eine Einzelfallregelung handele. Hier gehe es speziell um eine großformatige Werbung im Bereich der Einfallsachse des Autobahnzubringers, was eine völlig andere Qualität aufweise als die ohnehin zulässige Werbung im Erdgeschossbereich. Diese sei rechtlich zulässig und entsprechend im Planungsausschuss so angenommen worden.

Ratsherr Deumens erklärt als Vorsitzender der Fraktion Die Linke, dass diese dem Beschlussvorschlag zustimmen werde, bittet aber um Beantwortung der Frage, warum der Geltungsbereich der Satzung nicht auf den gesamten Europaplatz ausgedehnt werde, werde dieser doch als Einfallstor in die Stadt und in den Aachener Norden hervorgehoben.

Ratsherr Baal berichtet als Vorsitzender des Planungsausschusses, dass dieser die Bedenken der Bezirksvertretung Aachen-Mitte ausräumen konnte und dem Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt habe. Die von Ratsherrn Deumens gestellte Frage zum Geltungsbereich der Satzung sei in der Sitzung des Planungsausschusses ebenfalls von Herrn Beus vorgetragen und damit beantwortet worden, dass es hier um den Schutz einer Sichtachse gehe, die aber auf der der Autobahn zugewandten Seite des Europaplatzes irrelevant sei. Deshalb sei der Geltungsbereich hier zutreffend gewählt worden.

Ratsfrau Moselage, FDP-Fraktion, betont, dass es ihr nicht um die Frage der Optik gehe, sondern vielmehr um die Frage, ob diese Entscheidung auch gerichtsfest sei.

Der Oberbürgermeister erklärt, dass rechtlich keine Bedenken bestünden und verweist auf den Beschluss des Planungsausschusses, um dann über den Beschlussvorschlag abstimmen zu lassen.

Beschluss

Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs.1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei drei Enthaltungen einstimmig die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West”. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs.1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Ver­bindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage bei­gefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West” zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr.1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit §7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West” zu beschließen. Die Anlage ist Bestand­teil des Beschlusses.

Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit §65 Abs.1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten “Europaplatz-West”. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Situation

Das Plangebiet befindet sich an einer der wichtigsten Einfallstraßen der Stadt Aachen.

Zwischen Jülicher Straße, Blücherplatz und Autobahnanschlussstelle Aachen-Europaplatz gelegen, stellt es Aachens prominentesten Stadteingang dar und gilt als stark frequentierte An­bindung für übergeordneten motorisierten Individualverkehr (MIV).

Neben der verkehrlichen Bedeutung ist der Bereich auch geprägt durch seine Funktion als Stadteingang zur In­nenstadt und darüber hinaus nach Aachen-Nord.

Zudem spielt die Sichtachse auf den als Wahrzeichen bekannten Brunnen am Europaplatz und die dahinter verlaufende, markante Gebäudefront (stadteinwärts von der Autobahn kommend) eine zentrale Rolle für einen ersten Eindruck auf Aachen als Stadt der Quellen und Brunnen.

Aufgrund der beschriebenen Einzelaspekte kommt dem Bereich Europaplatz eine besondere städtebauliche Bedeutung zu. Zum Schutz des Stadtbildes werden daher besondere Anforderungen an das Plangebiet, an die dort befindlichen Werbeanlagen und an den angrenzenden öffentlichen Straßenraum gestellt.

Durch den Abbau der Werbeanlagen des ehemaligen ‚Kaiserbrunnen‘ – Gebäudes und einem vorliegenden Bauantrag zur Errichtung neuer Werbeanlagen auf dem Gebäude, bietet sich mit einer neuen Werbeanlagensatzung zeitnah die Möglichkeit, die großzügige und gleichzeitig zurückhaltende städtebauliche Geste des Gebäudes zu unterstützen sowie die Wahrnehmung des Ensembles von Brunnen und Gebäude zu stärken und dominante Werbung an dieser Stelle zu unterbinden.

Die bereits bestehende Werbeanlagensatzung der Stadt Aachen vom 21.09.2005 entspricht hierzu nicht mehr den heutigen Anforderungen. Sie wird im Geltungsbereich ausdrücklich außer Kraft gesetzt.

Der Geltungsbereich der neuen Werbeanlagensatzung „Europaplatz – West“ liegt z.T. im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 779 (Plangebiet am Technologiezentrum der AGIT). Dieser ist seit 25.02.1993 rechtkräftig, trifft jedoch keine Regelungen für Werbeanlagen. Somit wird die Werbeanlagen-Satzung „Europaplatz – West“ in Ihrem Geltungsbereich Vorrang vor dem B-Plan 779 haben.

Ziel

Ziel der Werbeanlagensatzung „Europaplatz-West“ ist die Freihaltung der Sichtachse auf den Stadteingang Aachens. Durch die Regelung der Zulässigkeit von neuen Werbeanlagen im optischen Einflussbereich des Europaplatzes soll eine ungeordnete Aufstellung von Werbeanlagen zukünftig dauerhaft ausgeschlossen werden. Die Regelungen der Satzung beziehen sich entsprechend ausschließlich auf Werbeanlagen im Geltungsbereich, die vom öffentli­chen Raum aus sichtbar sind.

Weitere Dokumente (3)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2015-08-25 FB 61_0258_WP17 Satzung ueber Werbean SAO.pdf

21.11.2024

576.8 KB

Betroffene Straßen

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Metadaten

TOP
Ö 10
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 23.09.2015
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 10:12