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Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Aachen

B 03/0043/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsherr Pilgram, Fraktion Die Grüne, verweist auf die in der Vorlage mit Null aufgeführten finanziellen Auswirkungen, was bei einer Entgeltordnung schwer vorstellbar sei und bittet um genaue Bezifferung von Ertrag und Aufwand. Zudem bitte er Bezug nehmend auf die hierzu bereits im Finanzausschuss geführte Debatte um Erklärung, wie sich die hier genannten Entgelte zusammensetzen.

Stadtdirektorin Grehling legt dar, dass Ausgangspunkt der Entgeltfestsetzung hier insbesondere die Übertragung des jeweilig bislang angefallenen Einzelwertes in eine verallgemeinerte Regelung sei. Das Bestreben dieser Satzung sei, zu vereinheitlichen was bislang im Einzelfall festgesetzt worden sei, wobei auf bislang bekannte Zahlenwerte zurückgegriffen worden sei.

Beschluss

Der Rat beschließt bei drei Gegenstimmen mehrheitlich die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums zu beschließen.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums zu beschließen.

Der Rat beschließt die beigefügte Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Stadt schließt regelmäßigGestattungsverträge über die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums ab.In Abgrenzung zur Sondernutzung findet bei der sonstigen Benutzung keine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs statt. Dies ist etwa bei der Verlegung von privaten Leitungen oder der Errichtung eines Verbaus zur Baugrubenabsicherung der Fall. Grundlage für die vertragliche Regelung der sonstigen Benutzungen sind § 23 des Straßen- und Wegegesetzes NRW und § 8 Abs. 10 des Bundesfernstraßengesetzes.

Das Recht der sonstigen Benutzung wird gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgeltes eingeräumt. Die Höhe des Nutzungsentgeltes wurde bislang im Rahmen der jeweiligen Gestattungsverträge vereinbart.

Durch den Erlass einer Entgeltordnung sollen die Nutzungsentgelte bei straßenrechtlichen Gestattungsverträgen verbindlich festgelegt werden, um eine Grundlage für ein einheitliches und transparentes Verwaltungshandeln zu schaffen. Hierdurch wird eine Gleichbehandlung aller Vertragspartner erreicht. Der Entwurf der Entgeltordnung sieht zudem die Möglichkeit vor, auf die Erhebung von Nutzungsentgelten ganz oder teilweise zu verzichten, wenn eine sonstige Benutzung im überwiegend öffentlichen Interesse liegt. Einige Kommunen in NRW (bspw. Dortmund und Wuppertal) haben bereits in der Vergangenheit entsprechende Entgeltordnungen erlassen.

Die Entgelte für sonstige Benutzungen werden nach Maßgabe eines separaten Entgelttarifs erhoben. Die Entgelterhebung erfolgt entweder einmalig oder jährlich.Der Entgelttarif enthält die am häufigsten auftretenden Nutzungsarten.Die Höhe der Entgelte hängtneben der Nutzungsart auchvon der räumlichen Lage ab:

-Bei Über- und Unterbauungen wird für die beanspruchte Fläche ein Nutzungsentgelt in Höhe des Bodenrichtwertes des Baugrundstücks erhoben.
(Eine Über-/Unterbauung liegt vor, wenn Bauteile von Anliegergrundstückendauerhaft in den Straßenraum ragen oder wenn solche Anlagen auf/unter öffentlicher Straßenfläche errichtet werden, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.)

-Für die Inanspruchnahme durch Kabel, Leitungen und Verbau/ Anker zur Baugrubenabsicherung ist eine Aufteilung des Stadtgebietes in zwei Zonen vorgesehen. Für den Innenstadtbereich und das übrige Stadtgebiet gelten somit unterschiedliche Tarife; für sonstige Nutzungen außerhalb des Innenstadtbereiches ist ein um 20 v. H. verringertes Nutzungsentgelt vorgesehen.

Entgelte für Nutzungsarten, die nicht explizit im Entgelttarif aufgeführt sind, werden weiterhin gesondert berechnet und vereinbart.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

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0

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Dokumente (2)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2015-09-16 B 03_0043_WP17 Entgeltordnung fuer d SAO.pdf

22.11.2024

366.0 KB

Metadaten

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Ö 12
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 09.12.2015
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
27.5.2026
Inhalt abgerufen
8. Juli 2026 um 18:25