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Bürgerbeteiligung bei der Namensgebung der 4. Aachener Gesamtschule

FB 45/0172/WP17 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsherr Biesing, Fraktion Die Linke, verweist hierzu auf die gestrige Sitzung des Schulausschusses. Laut Schulmitwirkungsgesetz obliege die Namensgebung der Schulgemeinde und der Schulkonferenz, weshalb er um Ablehnung des Antrages bitte.

Ratsherr Pütz, Vorsitzender der Piratenfraktion, betont, dass man hier eine Bürgerbeteiligung für richtig halte, um den Schülern die Möglichkeit zu bieten, Personen oder geschichtliche Ereignisse aus der Region als Namen vorzuschlagen und sich so mit der eigenen Umgebung auseinander zu setzen. Dass die letztendliche Entscheidung bei einem anderen Träger liege, sei der Fraktion durchaus bewusst.

Ratsfrau Keller erklärt als Vorsitzende des Schulausschusses, dass dieser in seinem Beschluss natürlich dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen folge, in dem keine Bürgerbeteiligung vorgesehen sei. Es sei davon auszugehen, dass die in der Schulkonferenz vertretenen Bürgerinnen und Bürger entsprechend Einfluss auf die Entscheidung übten.

Beschluss

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss und der Rat der Stadt Aachen nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Schreiben vom 27.08.2015 beantragt die Piratenfraktion Aachen im Rat der Stadt Aachen, die Verwaltung mit der Prüfung zu beauftragen, ob eine Bürgerbeteiligung bei der Namensgebung der 4. Aachener Gesamtschule möglich ist.

In diesem Zusammenhang wurde eine Stellungnahme beim Fachbereich Recht eingeholt.

Danach ist eine Bürgerbeteiligung nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG) nicht vorgesehen. Nach dem SchulG entscheidet der Schulträger über die Namensgebung bzw. über Namensänderungen. Die Entscheidungskompetenz liegt zum einen beim Rat der Stadt Aachen und bei Schulen mit bezirklicher Bedeutung bei den Bezirksvertretungen.

Eine Beteiligung der Schule an der Namensgebung wird aus § 76 SchulG hergleitet, wonach Schule und Schulträger bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammenarbeiten und die Schule in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig durch den Schulträger zu beteiligen ist.

In der Praxis wird der Namensvorschlag in der Regel aus der Schulkonferenz heraus an den Schulträger weitergetragen, sodass hier bereits eine Beteiligung der Akteure der Schule unterstellt werden kann.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2015-11-24 FB 45_0172_WP17 Buergerbeteiligung be SAO.pdf

16.11.2024

91.9 KB

Metadaten

TOP
Ö 28
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 09.12.2015
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Geändert
27.5.2026
Inhalt abgerufen
8. Juli 2026 um 18:26