TOP 29Öffentlich

Wahl des Wahlausschusses für die Kommunalwahl am 13.09.2020

FB 01/0619/WP17 · Entscheidungsvorlage

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Der Oberbürgermeister erläutert, dass eine Abstimmung in zwei Schritten erfolgen müsse, weil er als Oberbürgermeister bei einem Teil selbst mitstimmen dürfe, beim anderen Teil nicht. Von daher lasse er zunächst über die Einrichtung des Wahlausschusses mit sechs Beisitzerinnen und Beisitzern abstimmen, danach separat über die personelle Besetzung.

Nach der Beschlussfassung über die Einrichtung des Wahlausschusses erklärt Ratsherr Mohr (Allianz Aachen) dass man auf einen eigenen Vorschlag verzichte, es aber befremdlich finde, dass Gremien in der Form zugeschnitten würden, dass die Ratsgruppe unberücksichtigt bleibe. Hierin sieht er ein seltsames Demokratieverständnis.

Der Oberbürgermeister weist darauf hin, dass der Wahlausschuss die gleiche Größe bei früheren Wahlen gehabt habe.

Beschluss

a) Der Rat der Stadt beschließt einstimmg, für die Kommunalwahl 2020 einen Wahlausschuss mit sechs Beisitzerinnen/Beisitzern zu bilden. b) Der Rat der Stadt wählt einstimmig folgende Personen als Beisitzer/innen sowie deren Stellvertreter/innen: Beisitzer/Innen Stellvertreter/Innen Herr Demmer Herr Auler Frau Eschweiler Frau Moselage Frau Parting Frau Höller-Radtke Herr Tobias Küppers Herr Claus Haase Herr Lübben Frau Dr. Lassay Herr Klopstein Frau Begolli

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt bildet für die Kommunalwahl 2020 einen Wahlausschuss mit _________ Beisitzerinnen/Beisitzern und wählt folgende Personen als Beisitzer/innen sowie deren Stellvertreter/innen:

Beisitzer/InnenStellvertreter/Innen

Erläuterungen

Erläuterungen:


Für die Kommunalwahl im September 2020 ist gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahlausschuss zu bilden. Er hat gem. § 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) folgende Aufgaben:

1.das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 KWahlG),

2.über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 KWahlG),

3.über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG),

4.das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KwahlG).

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzer/Innen, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG).

Für jede/n Beisitzer/In soll gem. § 6 Abs. 1 KWahlO ein/e Stellvertreter/In gewählt werden.

Die Beisitzer/Innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung - GO -).

Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 KWahlG).

Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundigeBürger/Innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).

Die Zahl der sachkundigen Bürger/Innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschussnicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO).

Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber/Innen für das Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder eines Wahlvorstandes sein. Andere Wahlbewerber/Innen dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber/Innen) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber/Innen - § 2 Abs. 7 KWahlG).

Mit Ratsvorlage FB 01/0201/WP16 zur Sitzung des Rates der Stadt vom 29.05.2013 wurde der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2014 mit 6 Beisitzer/Innen gewählt.

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung des Wahlausschusses ergeben:

Beisitzer/innen

CDU

SPD

GRÜNE

DIE LINKE

FDP

4

2

1

1

0

0

6

2

2

1

1

0

8

3

2

2

1

0

10

4

3

2

1

0

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2019-11-13 FB 01_0619_WP17 Wahl des Wahlausschu SAO.pdf

22.10.2024

94.2 KB

Metadaten

TOP
Ö 29
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 11.12.2019
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
Geändert
18.2.2026
Inhalt abgerufen
18. Februar 2026 um 12:10