Wahl des Wahlausschusses für die Kommunalwahl am 13.09.2020
FB 01/0619/WP17 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Der Oberbürgermeister erläutert, dass eine Abstimmung in zwei Schritten erfolgen müsse, weil er als Oberbürgermeister bei einem Teil selbst mitstimmen dürfe, beim anderen Teil nicht. Von daher lasse er zunächst über die Einrichtung des Wahlausschusses mit sechs Beisitzerinnen und Beisitzern abstimmen, danach separat über die personelle Besetzung.
Nach der Beschlussfassung über die Einrichtung des Wahlausschusses erklärt Ratsherr Mohr (Allianz Aachen) dass man auf einen eigenen Vorschlag verzichte, es aber befremdlich finde, dass Gremien in der Form zugeschnitten würden, dass die Ratsgruppe unberücksichtigt bleibe. Hierin sieht er ein seltsames Demokratieverständnis.
Der Oberbürgermeister weist darauf hin, dass der Wahlausschuss die gleiche Größe bei früheren Wahlen gehabt habe.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt bildet für die Kommunalwahl 2020 einen Wahlausschuss mit _________ Beisitzerinnen/Beisitzern und wählt folgende Personen als Beisitzer/innen sowie deren Stellvertreter/innen:
Beisitzer/InnenStellvertreter/Innen
Erläuterungen
Erläuterungen:
Für die Kommunalwahl im September 2020 ist gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahlausschuss zu bilden. Er hat gem. § 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) folgende Aufgaben:
1.das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 KWahlG),
2.über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 Satz 3 KWahlG),
3.über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG),
4.das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KwahlG).
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzer/Innen, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG).
Für jede/n Beisitzer/In soll gem. § 6 Abs. 1 KWahlO ein/e Stellvertreter/In gewählt werden.
Die Beisitzer/Innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung - GO -).
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 KWahlG).
Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundigeBürger/Innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).
Die Zahl der sachkundigen Bürger/Innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschussnicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO).
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerber/Innen für das Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters können nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde oder eines Wahlvorstandes sein. Andere Wahlbewerber/Innen dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes in dem Wahlbezirk sein, in dem sie aufgestellt sind (Wahlbezirksbewerber/Innen) oder ihre Wohnung haben (auf Reservelisten aufgestellte Bewerber/Innen - § 2 Abs. 7 KWahlG).
Mit Ratsvorlage FB 01/0201/WP16 zur Sitzung des Rates der Stadt vom 29.05.2013 wurde der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2014 mit 6 Beisitzer/Innen gewählt.
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung des Wahlausschusses ergeben:
Beisitzer/innen | CDU | SPD | GRÜNE | DIE LINKE | FDP |
4 | 2 | 1 | 1 | 0 | 0 |
6 | 2 | 2 | 1 | 1 | 0 |
8 | 3 | 2 | 2 | 1 | 0 |
10 | 4 | 3 | 2 | 1 | 0 |
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folgekosten (alt) | Folgekosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Technische Details
ID: 96744
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=96744
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2019-11-13 FB 01_0619_WP17 Wahl des Wahlausschu SAO.pdf
22.10.2024
94.2 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 29
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
- Gremium
- Rat der Stadt Aachen
- Datum
- Mi., 11.12.2019
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
- Geändert
- 18.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 18. Februar 2026 um 12:10