Aufhebung der Aachener Festbrennstoffverordnung (FBStVO)
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Warum die Aachener Festbrennstoffverordnung aufgehoben wird – und was das für Haushalte mit Kaminen und Öfen bedeutet.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz (AUK, 02.09.2025)
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die im Oktober 2010 in Kraft getretene Aachener Festbrennstoffverordnung außer Kraft zu setzen, da sie mit Auslauf der Übergangsfristen zur 1. BImSchV inhaltlich obsolet geworden ist.
Rat der Stadt Aachen (RAT, 17.09.2025)
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die im Oktober 2010 in Kraft getretene Aachener Festbrennstoffverordnung außer Kraft zu setzen, da sie mit Auslauf der Übergangsfristen zur 1. BImSchV inhaltlich obsolet geworden ist.
Erläuterungen
Im Zusammenhang mit der Luftreinhalteplanung der Stadt Aachen wurde am 08.09.2010 vom Rat der Stadt Aachen die sog. „Aachener Festbrennstoffverordnung“ als ordnungsbehördliche Verordnung auf Grundlage des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW verabschiedet. Sie war als eine zentrale Maßnahme zur Reduzierung der Feinstaubbelastungen im Luftreinhalteplan 2009 vorgesehen.
NRW-weit fungierte Aachen mit dieser Maßnahme als Vorreiter. Die Verordnung wurde mit den relevanten Wirtschafts- und Fachverbänden (insbes. auch der Schornsteinfegerinnung) abgestimmt und durch die Bezirksregierung Köln genehmigt. In Fachkreisen erfuhr das Thema und die Aachener Vorgehensweise eine positive Resonanz. In gemeinsamer Anstrengung und Verantwortung war es gelungen eine ausgewogene und zugleich wirksame Regelung gegen Hausbrand-Emissionen zu finden.
Die lokale Verordnung folgte dem Verursacherprinzip und lehnte sich eng an das Regelwerk der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 an. Im Sinne der städtischen Anforderungen und Umweltziele nach dem Luftreinhalteplan wurden damals schärfere Anforderungen an den Betrieb von (älteren) Kaminen und Öfen in privaten Haushalten gestellt.
Für Neuanlagen wurden die Vorgaben der Stufe 2 der 1. BImschV (2010) für Einzelfeuerungsanlagen zeitlich vorgezogen. Für Bestandsanlagen wurde eine deutlich kürzere Übergangszeit vorgesehen. Während die bundespolitisch vorgegebenen Zeitschritte Übergangsfristen für Altanlagen bis 2025 zuließen, mussten diese in Aachen bereits bis Ende 2014 ausgetauscht, umgerüstet oder außer Betrieb genommen werden. Die Umsetzung der Verordnung geschah unter großer Mithilfe der Aachener Schornsteinfegerinnung, die auch den Prozess der Einführung der Verordnung intensiv und konstruktiv begleitet hat.
Im Bereich der durch Hausbrand verursachten Feinstäube wurde damit ein großes Reduktionspotential vorgezogen erschlossen. Die Feinstaubbelastung sank – sicherlich auch im Zusammenhang mit der Aachener Festbrennstoffverordnung – ab 2015 unter die maßgebenden gesetzlichen Grenzwerte und stellt heute in Aachen kein vorrangiges Problem mehr dar. Unabhängig davon hat die Stadt im Sinne der Vorsorge für ihre Bevölkerung und mit Blick auf die novellierte Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 mit ihren ab 2030 geltenden verschärften Feinstaubgrenzwerten auch weiterhin im Blick.
Mit Auslauf der Übergangsfristen zur 1. BImSchV (zum 01.01.2025) haben sich die Regelungen der Aachener Festbrennstoffverordnung überholt. Vor diesem Hintergrund soll die inhaltlich gegenstandslos gewordene Verordnung aufgehoben werden, um Verwirrung hinsichtlich der geltenden Regelungen zu vermeiden. Formell ist dazu erneut ein Ratsbeschluss einzuholen und die Außer-Kraft-Setzung öffentlich bekannt zu machen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Dokument
KI-Analyse
Worum geht es?
Warum die Aachener Festbrennstoffverordnung aufgehoben wird – und was das für Haushalte mit Kaminen und Öfen bedeutet.
Projekt
Aufhebung Festbrennstoffverordnung
Auch: FBStVO, Feinstaubreduzierung
Strategien & Programme
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
AufhebungVerfahrensstand
Umsetzung beschlossenModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Geändert
- 3.9.2026
Technische Details
ID: 1002509
Allris:https://ratsinfo.aachen.de/public/vo020?VOLFDNR=1002509
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/papers?id=1002509