Vorlage·FB 36/0616/WP18·3. Februar 2026

Umweltbericht zur Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 – Windenergiegebiete

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Windenergiegebiete im Aachener Flächennutzungsplan: Wo und wie die Stadt den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreibt.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz beschließt den Umweltbericht und empfiehlt dem Planungsausschuss die Integration des Umweltberichtes in die Begründung zur Veröffentlichung und zusätzlichen Auslegung der Änderung Nr. 2 des Flächennutzungsplans AACHEN*2030 – Windenergiegebiete

Erläuterungen

Die Stadt Aachen hat sich das Ziel gesetzt, möglichst bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu sein. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde im Juni 2020 das Integrierte Klimaschutzkonzept (IKSK) erstellt und in 2024 fortgeschrieben. Das IKSK sieht zahlreiche Einzelmaßnahmen vor, wobei ein deutlicher Ausbau der Windenergie im Stadtgebiet bis 2030 als unverzichtbarer Bestandteil zur Erreichung der Klimaneutralität zu sehen ist.

Zu diesem Zweck soll der Flächennutzungsplan (FNP) AACHEN*2030 dahingehend geändert werden, dass 12 Flächen als Sondergebiete mit der Zweckbindung Windenergie dargestellt werden (Sondergebiete „Erneuerbare Energien“ mit der Zweckbindung als Windenergiegebiete sowie gleichzeitig „Beschleunigungsgebiete“ nach § 249c Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Nr. 4 WindBG). Gemäß § 249c Abs. 3 BauGB i.V.m. Anlage 3 zum BauGB sind bei Darstellung von Beschleunigungsgebieten entsprechend wirksame Minderungsmaßnahmen darzustellen. Zusätzlich soll auf Grundlage des § 249 Abs. 6a BauGB für die 12 Flächen die Bestimmung aufgenommen werden, dass Speicheranlagen für Strom als privilegierte Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gelten. Die geplanten Sondergebiete weisen insgesamt eine Größe von rund 324,5 ha auf und sind als „Rotor-außerhalb-Flächen“ geplant, was bedeutet, dass der Mast von Windenergieanlagen innerhalb der Flächen stehen muss, der Rotor jedoch aus den Flächen hinausragen darf.

Im Rahmen eines Analyseprozesses wurden unterschiedliche Ausschlusskriterien herangezogen. Hierzu zählen sowohl unüberwindbare als auch standortspezifische Ausschlusskriterien (z. B. Stadtwald, geplante Naturschutzgebiete (NSG), Schutzabstände zu Wohnbauflächen). Nach Anwendung der unüberwindbaren und standortspezifischen Ausschlusskriterien ergaben sich aus dieser erster Analyse 32 Potenzialflächen mit einer Gesamtgröße von rund 1.100 ha. Im Ergebnis einer Artenschutzprüfung für windkraft-empfindliche Arten sowie einer nachfolgenden Artenschutzuntersuchung für Feldvögel im Aachener Nordwesten musste der überwiegende Teil dieser 32 Potenzialflächen aufgrund unüberwindbarer artenschutzrechtlicher Hindernisse aus der weiteren Betrachtung entnommen werden, so dass noch 19, zum Teil stark verkleinerte Flächen mit einer Gesamtgröße von rund 420 ha übrig blieben. Aufgrund weiterer Restriktionen, die sich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ergeben hatten, wurden schließlich 5 Flächen nicht weiter verfolgt, mehrere Flächen zusammengelegt und Flächenzuschnitte verändert, wobei die Anzahl der Flächen auf 12 und ihre Gesamtgröße auf ca. 324,5 ha reduziert wurde.

Auf diesen verbleibenden 12 Flächen ist ein Anlagenpotenzial von etwa 20 Windenergieanlagen (WEA), inkl. Repowering (Ersatz älterer WEA durch neue, leistungsfähigere Anlagen) realisierbar, wodurch die Zielsetzungen des IKSK erreicht bzw. im besten Fall übertroffen werden können. Mit dieser Anlagenzahl und bei einer angenommenen Leistung von 4,5 MW je Anlage könnten mit etwa 2.500 Volllaststunden pro Jahr rechnerisch etwa 225 GWh Windstrom erzeugt werden. Diese Strommenge entspricht etwa 22 % des gesamten Strombedarfes der Stadt Aachen im Jahr 2024, wobei eine Minderung der Aachener Treibhausgasemissionen von knapp 100.000 t/a CO2 erzielt wird.

Die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der FNP-Änderung wurden in einem Umweltbericht untersucht und für alle Schutzgüter bewertet.

Für das Schutzgut Mensch wird hinsichtlich der Wohnbevölkerung davon ausgegangen, dass die Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte bzgl. Lärm und Schattenwurf für angrenzende Wohnnutzungen sicher eingehalten werden und die durch den Bau neuer WEA entstehenden zusätzlichen Belastungen hinnehmbar sind; dies ist dann jeweils im konkreten Genehmigungsverfahren durch entsprechende Immissionsschutz-Gutachten nachzuweisen. Zur Einhaltung der Grenzwerte für den Schlagschattenwurf sind ggf. Abschaltautomatiken vorzusehen, die in einem entsprechenden Gutachten definiert werden. Im Hinblick auf die landschaftsgebundene Erholung weisen alle Teilflächen aufgrund bestehender Sichtbeziehungen ein zum Teil erhöhtes Konfliktpotenzial auf, da innerhalb und im Umfeld vereinzelt Wanderwege betroffen sind.

Für das Schutzgut Pflanzen sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten, da es sich bei den betroffenen Biotopen insbesondere um landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen handelt. Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung werden von den Sondergebieten nur randlich tangiert. Für diese randlich betroffenen Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung wie auch für die mit besonderer Bedeutung ist eine weitgehende Eingriffsvermeidung im Rahmen der Standortfestlegung möglich.

Für das Schutzgut Tiere zeichnen sich ebenfalls keine erheblichen Auswirkungen ab. Bei Flächen, in deren Umgebung vorkommende Fledermausarten hinsichtlich des Kollisionsrisikos als WEA-empfindlich eingestuft werden, lässt sich die Erfüllung von Verbotstatbeständen durch entsprechende Maßnahmen (insbesondere Abschaltalgorithmen) verhindern. Potenziell können die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen insbesondere für WEA-empfindliche Vogelarten Scheuchwirkungen und ein langfristiges Meideverhalten auslösen. Für weit verbreitete und weitgehend störungsunempfindliche Tierarten sind derartige erhebliche Auswirkungen nicht zu erwarten. Im Artenschutz-Fachbeitrag zum Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren werden für mehrere Teilflächen und deren Umfeld Nachweise zu Vorkommen der als WEA-empfindlich eingestuften Vogelarten Baumfalke, Kiebitz, Rotmilan, Wanderfalke und Wespenbussard benannt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden darüber hinaus mehrere Sichtungen weiterer WEA-empfindlicher Arten (Uhu, Weißstorch) gemeldet, woraufhin eine Verkleinerung von Windenergieflächen stattfand, um einen Schutzabstand von 500 m (Nahbereich gemäß § 45b Abs. 2 BNatSchG mit Anlage 1 zum BNatSchG) zu den Brutstandorten einzuhalten. Zudem erfolgte eine aktuelle Prüfung auf Messtischblatt-Quadrant-Basis, deren Arteninventar bei der Ermittlung der ggf. erforderlichen Ausgleichs- bzw. Minderungsmaßnahmen berücksichtigt wird.

Es liegen insgesamt keine konkreten Hinweise zu Brutvorkommen verfahrenskritischer Arten innerhalb der jeweiligen artspezifischen Wirkräume vor bzw. mit geeigneten Vermeidungsmaßnahmen kann das Eintreten von Verbotstatbeständen verhindert werden. Somit ist für keine der 12 Teilflächen mit der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu rechnen und für das FNP-Änderungsverfahren werden keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse prognostiziert. Zu den betroffenen Arten werden jeweils Maßnahmen zur Minderung bau-, anlage- und betriebsbedingter Beeinträchtigungen angeführt, die für das FNP-Änderungsverfahren vollumfänglich übernommen werden und im konkreten Genehmigungsverfahren zu beachten sind. Für WEA-unempfindliche Vogelarten sind gemäß Leitfaden Artenschutz keine betriebsbedingten Auswirkungen zu erwarten.

Die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für das FFH-Gebiet „Brander Wald“ ergab keine erheblichen Beeinträchtigungen für dieses FFH-Gebiet und die vorhandenen Lebensraumtypen. Die Habitatbedingungen für die in dem FFH-Gebiet nachgewiesenen Anhang II-Arten der FFH-Richtlinie werden sich nicht verschlechtern.

Für die Schutzgüter Boden, Fläche, Wasser und Geländeklima ergeben sich geringfügige bis nicht erhebliche Auswirkungen durch Verluste von Bodenfunktionen infolge der Errichtung von WEA inkl. Aufstellflächen und Zuwegungen, wobei ein vergleichsweise geringer Umfang von Flächenversiegelungen zu erwarten ist. Auch die Auswirkungen auf das Mikroklima infolge von Veränderungen der Luftströmung infolge der Rotorbewegung sind als geringfügig zu erachten. Bei einer Teilfläche, welche teilweise innerhalb der Schutzzone III und angrenzend an die Schutzzone II der Wassergewinnung Eicher Stollen liegt, für die eine Neuausweisung vorgesehen ist, ist vor Beginn der Arbeiten für konkrete WEA der Grundwasserflurabstand zu ermitteln. Falls die erforderliche Baugrubensohle ins Grundwasser reicht, ist eine Abstimmung der Baumaßnahme mit der Unteren Wasserbehörde zwingend erforderlich. In der Regel sind grundwasserverträgliche Bauverfahren möglich.

Der Klimaschutz erfährt deutlich positive Auswirkungen durch die FNP-Änderung, da hierdurch ein großer Teil der in der Stadt Aachen benötigten Strommenge klimaneutral erzeugt werden kann und somit ein wichtiger Beitrag zum Erreichen der städtischen Klimaschutzziele geleistet wird (s. o.).

Hinsichtlich des Schutzgutes Landschaft wird die landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft mit einer geringen bis mäßigen Eigenart durch die WEA beeinträchtigt. Ein Teil der geplanten Sondergebiete liegt in festgesetzten bzw. in geplanten Landschaftsschutzgebieten. Gemäß § 26 Absatz 3 BNatSchG sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Hierzu zählen auch die in einem FNP dargestellten Sondergebiete für WEA, die im vorliegenden Planverfahren vorgesehen sind. Die landschaftsästhetische Qualität ist bei einigen Flächen als mittel, teils auch als hoch bzw. bei einer Fläche als sehr hoch einzustufen. Zum Teil verringern bestehende Vorbelastungen in Form von unter anderem WEA, Hochspannungsfreileitungen und Verkehrstrassen die Eingriffsintensität. WEA werden in der Regel als technische Fremdkörper wahrgenommen. Aufgrund der Anlagenhöhe ist eine landschaftliche Einbindung nicht möglich. In einigen Flächen mit bestehenden WEA wird sich die landschaftsästhetische Beeinträchtigung infolge zusätzlicher Anlagen zwar absolut erhöhen, dürfte aber aufgrund der visuellen Vorbelastung und des Bündelungseffektes geringer ausfallen als bei räumlich getrennten Standorten ohne vorhandene Anlagen. Gemäß § 31 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz ist bei Zulassung von Windenergieanlagen für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein finanzieller Ersatz zu leisten.

Die Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter sind unter anderem durch archäologische Relikte sowie Weltkriegsrelikte infolge der Westwall-Anlagen aus dem 2. Weltkrieg sowie Bodendenkmäler im Bereich der Teilflächen betroffen. Eine Erfassung der Kulturgüter mittels Prospektion durch eine Fachfirma ist im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu konkreten Anlagen ggf. erforderlich. Ein erhöhtes Konfliktpotenzial resultiert bei den Sondergebieten aus ihrer Lage heraus im Bereich einer Sichtachse landschaftsbildprägender Bauwerke, zu denen eine partielle Sichtbarkeit der WEA nicht auszuschließen ist. In den Teilflächen werden die Sichtbeziehungen aus Richtung bedeutsamer Kulturlandschaften durch zusätzliche WEA nicht erheblich beeinträchtigt aufgrund teils bereits bestehender WEA innerhalb bzw. im Umfeld eines Teils der Sondergebiete sowie vorhandener, sichtverschattender Elemente. Im konkreten Genehmigungsverfahren ist im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes auch die Wirkung geplanter WEA bzgl. der Sichtbeziehungen zu prüfen sowie Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen (z.B. kleinräumige Standortwahl) zu erarbeiten. Zu bestehenden Infrastrukturtrassen sowie bestehenden WEA (ggf. Repowering möglich) sind bzgl. der WEA-Standortwahl genehmigungspflichtige Abstandszonen bzw. Mindestabstände zu berücksichtigen. Ggf. vorhandene, unterirdisch verlegte Leitungen sind im Bestand zu sichern und negative Auswirkungen zu vermeiden.

Für den Fall einer Standortentscheidung für das „Einstein-Teleskop“ innerhalb der Euregio Maas-Rhein wird die Darstellung als Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Windenergiegebiet bezogen auf jedes ausgewiesene Gebiet unter eine auflösende Bedingung gestellt. Diese Bedingung tritt ein, wenn und soweit auf der Ebene der Landes- und / oder Regionalplanung ein Schutzradius festgelegt wird, in dem zum Schutz des „Einstein-Teleskops“ störende Nutzungen, insbesondere die Errichtung von Windenergieanlagen, ausgeschlossen werden. Für den Teil der Fläche eines Sondergebiets, der innerhalb eines derart festgelegten Schutzradius liegt, entfällt mit Inkrafttreten der regional- oder landesplanerischen Ausweisung die Wirkung der Darstellung als Windenergiegebiet.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

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Auszahlungen

0

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Ergebnis

0

0

0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

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Personal-/

Sachaufwand

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0

0

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Abschreibungen

0

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

x

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Dokument

Sammeldokument öffentlich9.9 MB
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Worum geht es?

Windenergiegebiete im Aachener Flächennutzungsplan: Wo und wie die Stadt den Ausbau erneuerbarer Energien vorantreibt.

Projekt

Windenergiegebiete Aachen 2030

Auch: FNP-Änderung Windenergie, Windkraft Aachen

Strategien & Programme

Integriertes Klimaschutzkonzept (IKSK) Aachen

Kategorien

Energie & KlimaStadtentwicklung

Schlagworte

WindenergieKlimaneutralitätFlächennutzungsplan

Betroffene Gruppen

Anwohner betroffener GebieteUmweltinitiativenLandwirte

Handlungstyp

Planung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Geändert
3.9.2026
Technische Details