Einführung und Verpflichtung der noch nicht verpflichteten Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses durch den Ausschussvorsitzenden
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Erläuterungen
Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 67 Abs. 3 GO NRW werden die noch nicht verpflichteten Ausschussmitglieder von dem Ausschussvorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die vorgeschriebene Verpflichtungsformel wird in der Weise vollzogen, in dem die noch nicht verpflichteten Ausschussmitglieder einzeln ihr Einverständnis mit folgender Erklärung bekunden:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und
meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde (so wahr mir Gott helfe).“
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SonstigesVerfahrensstand
Problem erkanntModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
- Geändert
- 22.11.2025
Technische Details
ID: 1004891
Allris:https://ratsinfo.aachen.de/public/vo020?VOLFDNR=1004891
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/papers?id=1004891