Vorlage·E 18/0298/WP18-1·17. Dezember 2025

11. Änderungssatzung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen wird angepasst, um neue Regelungen zur Alttextilsammlung und Bioabfallentsorgung umzusetzen.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

a) Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb

nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die

11. Änderungssatzung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 zu beschließen.

b) Der Rat der Stadt Aachen

beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb die vorgelegte

11. Änderungssatzung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008.

Erläuterungen

Aus Sicht des Aachener Stadtbetriebes ist eine Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in mehreren Punkten erforderlich, die im Folgenden näher ausgeführt werden.

Die Getrenntsammlung von Alttextilien ist seit 01.01.2025 Teil der Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Dadurch ergeben sich in mehreren Punkten der Abfallwirtschaftssatzung Ergänzungen um die Alttextilien in der Satzung abzubilden:

Änderung des § 2 – Umfang der Abfallentsorgung

In § 2 wird der Umfang der Abfallentsorgung geregelt und in Absatz 2 der Umfang der Leistungen, die durch den Aachener Stadtbetrieb ausgeführt wird, aufgelistet. Mit einer neuen Nr. 6 wird das Einsammeln und Befördern von Alttextilien aufgenommen. Die nachfolgende Nummerierung ändert sich entsprechend.

Änderung des § 9 – Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft

In § 9 sind Entsorgungsgemeinschaften geregelt. Mit dieser Änderung wird eine bisher bereits gängige Praxis geregelt und konkretisiert in dem die Aufteilung der Behälter, die zu einer Entsorgungsgemeinschaft gehören, jeweils zu 50% den zur Entsorgungsgemeinschaft gehörenden Grundstücken zugeteilt werden.

Änderung des § 16 – Bio- und Grünabfälle

Die Erfahrungen, die im Rahmen der Aktion zur Verbesserung der Bioabfallqualität gemacht wurden, machen auf Regelungslücken aufmerksam, die durch eine Konkretisierung in § 16 Abs. 1 geschlossen werden sollen. Ein zusätzlicher Hinweis auf gültige Normen, die Biokunststoffe beschreiben, soll helfen, dass für die Nutzer der Abfallsammlung klar wird, dass jegliche Biokunststoffe nicht über die Biotonne entsorgt werden kann. Leider sind die durch die DIN EN 13432 oder DIN EN 14995 zertifizierten Biokunststoffe nicht mit dem Abbauprozess in einer Kompostierungsanlage kompatibel und daher müssen diese Biokunststoffe explizit von der Erfassung in der Biotonne ausgeschlossen werden. Für die Entsorgung steht die Restabfalltonne zur Verfügung. Ein entsprechender Einschub ist in § 16 Nr. 1 aufgenommen. Außerdem wird der Begriff „Plastiktüten“ durch die Formulierung „Kunststofftüten“ ersetzt.

Änderung des § 23 – Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung / Bereitstellung und Anfall der Abfälle

Auch in § 23 werden notwendige Änderungen durch die Alttextilsammlung aufgenommen. Es wird eine Nr. 10 aufgenommen, die die aktuellen Abgabemöglichkeiten durch den Aachener Stadtbetrieb für Alttextilien auflistet. Mit einer Änderung in Nr. 7 wird der Begriff „Kompostcontainer“ durch die gebräuchlichere Begrifflichkeit „Grünschnittcontainer“ ersetzt. Der Begriff „Grünschnittcontainer“ findet sich auch auf den Webseiten des Abfallnavis der Stadt Aachen sowie in weiterem Informationsmaterial (z.B. Flyer).

Die Neufassung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen ist elektronisch abrufbar.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

X

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Dokument

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Projekt: Abfallwirtschaftssatzung Aachen

Zum Projekt

Die 11. Änderungssatzung regelt die Getrenntsammlung von Alttextilien und präzisiert Vorgaben für Bioabfälle und Entsorgungsgemeinschaften.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Umwelt & NaturUmsetzung beschlossen11. Nov. 2015 – 17. Dez. 20254 Vorlagen
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KI-Analyse

Diese Informationen wurden automatisch per KI extrahiert und können Fehler enthalten.

Worum geht es?

Die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen wird angepasst, um neue Regelungen zur Alttextilsammlung und Bioabfallentsorgung umzusetzen.

Projekt

Abfallwirtschaftssatzung Aachen

Auch: Abfallsatzung, Abfallentsorgungssatzung

Kategorien

Umwelt & Natur

Schlagworte

AbfalltrennungRecyclingTextilentsorgungBioabfall

Betroffene Gruppen

Bürgerinnen und BürgerGrundstückseigentümer

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Umsetzung beschlossen

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Geändert
23.2.2026
Technische Details