Innenbereichssatzung – Orsbach Finkenhag – gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB; hier: - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB, - Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB, - Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Inhalt
Erläuterungen
In Orsbach soll eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche als Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Satzung regelt die städtebauliche Entwicklung am Ortsrand.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Veröffentlichung im Internet sowie der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Veröffentlichung im Internet, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Innenbereichssatzung im Stadtbezirk Laurensberg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Satzung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Veröffentlichung im Internet sowie der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur Veröffentlichung im Internet, die nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen und die Innenbereichssatzung im Stadtbezirk Laurensberg gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Satzung zu beschließen.
Erläuterungen
Innenbereichssatzung – Orsbach Finkenhag – im Stadtbezirk Laurensberg
hier: Bericht über das Ergebnis der Veröffentlichung im Internet
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
- Bisheriger Verlauf des Planverfahrens/Beschlusslage
Offenlagebeschluss Bezirk: 02.07.2025FB 61/1085/WP18 Einstimmig, ungeändert beschlossen
Offenlagebeschluss PLA: 03.07.2025FB 61/1085/WP18 Einstimmig, ungeändert beschlossen
Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes AACHEN*2030 und seiner Rechtskraft seit dem 27.01.2022 wurde das Plangebiet am nördlichen Rand des Aachener Stadtteils Orsbach als Wohnbaufläche vorbereitet. Die vorhandene Wohnbaufläche nordöstlich der Straße Finkenhag am Ortsrand wurde um die gegenüberliegende Wohnbaufläche westlich der Straße ergänzt. Das Plangebiet weist eine Größe von 4.078m² auf. Auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche soll eine Wohnbebauung entstehen.
Durch die Innenbereichssatzung im Stadtbezirk Laurensberg soll für den Ortsteil Orsbach die Einbeziehung bisher dem Außenbereich zugeordneter Flächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ermöglicht werden. Hierdurch kann der Rahmen für ein verträgliches Einfügen der Neubebauung in die vorhandene, zum Teil noch dörflich geprägte Struktur Orsbachs geschaffen und gesteuert werden. Mit dieser städtebaulichen Abrundung des Ortsrandes wird eine klare Ortseingangssituation gestaltet und das Ortsbild aufgewertet.
Die Ergänzungssatzung ist eine Form der Innenbereichssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung sind gemäß § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB entsprechend anzuwenden. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB findet demnach keine Anwendung.
Der Beschluss zur Veröffentlichung im Internet sowie der öffentlichen Auslegung wurde am 02.07.2025 in der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg beraten und am 03.07.2025 im Planungsausschuss gefasst. Im Anschluss erfolgte in der Zeit vom 25.08.2025 bis einschließlich 26.09.2025 die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung der Innenbereichssatzung – Orsbach Finkenhag – sowie parallel dazu die Beteiligung der Behörden.
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2)BauGB
Im Rahmen der Veröffentlichung im Internet und öffentlichen Auslegung erfolgten keine Eingaben. Entsprechend führte die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht zu einer Änderung der Planung.
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB
Parallel wurden 30 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 19 davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben; hiervon waren 7 abwägungsrelevant.
Die Telekom weist darauf hin, dass die Bestimmungen der Kabelschutzanweisung zu beachten sind. Diese Bestimmungen werden künftigen Bauherren und Bauherrinnen zum Satzungsbeschluss mitgeteilt. Der Fachbereich Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement hat den Hinweis gegeben, wenn Kampfmittel gefunden werden, dass die Bauarbeiten einzustellen und das Ordnungsamt zu benachrichtigen sind. Die Satzung enthält einen entsprechenden Hinweis. Der Geologische Dienst NRW gibt Hinweise zu Erdbebengefährdung und Mutterboden, die von den Bauherren und Bauherrinnen bei der Hochbauplanung zu beachten sind. Auch dieser Hinweis wird zum Satzungsbeschluss mitgeteilt. In der Innenbereichssatzung wurde das Schutzgut Boden intensiv untersucht und ein Ausgleich verbindlich festgelegt. Die Fernleitungsbetriebsgesellschaft gibt einen Hinweis zu einer durch den Geltungsbereich verlaufenden Produktfernleitung. Auf die nicht eingemessene Lage und den einzuhaltenden Schutzabstand von beidseits 5 m wird in der Satzung hingewiesen. Den Bauherren und Bauherrinnen werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Auflagen zur Ermittlung der genauen Lage der Produktfernleitung, der einzuhaltenden angemessenen Schutzabstände und zum ungehinderten Zugang zur Trasse in Austausch mit der Fernleitungsbetriebsgesellschaft erteilt. Die Bundeswehr hat ebenfalls den allgemeinen Hinweis auf die Produktfernleitung und mögliche Baubeschränkungen gegeben. Die Bezirksregierung Arnsberg gab den Hinweis, dass sich der Geltungsbereich über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Carl Friedrich“ befindet. Die Rechtsnachfolgerin des Bergwerksfelds wurde beteiligt und hat keine Bedenken geäußert. Das Amt für Bodendenkmalpflege des Landschaftsverbands Rheinland verweist auf § 16 Denkmalschutzgesetz. Der Umgang mit Bodenfunden ist als Hinweis in die Satzung mit aufgenommen.
Die Stellungnahmen der Behörden sowie die Abwägungsvorschläge der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt. Die Eingaben führten nicht zu einer Änderung der Planung.
- Klimanotstand
Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 19.06.2019 sollen die Auswirkungen der Beschlüsse hinsichtlich der Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte dargestellt werden, um den Gremien bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Zur Einschätzung der Auswirkungen der Innenbereichssatzung hinsichtlich der Aspekte zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels wurde die Klima-Checkliste für städtebauliche Entwürfe und Bebauungspläne angewendet (vgl. Anlage 9). Das Plangebiet liegt außerhalb der im Flächennutzungsplan AACHEN*2030 dargestellten Belüftungsbahnen Stadtklima und außerhalb des klimatischen Belastungsraums, Schutzbereich Stadtklima. Durch die Ausweisung der Fläche im Flächennutzungsplan AACHEN*2030 als Wohnbaufläche kann eine bereits erschlossene Fläche im Außenbereich entwickelt und das Baulandpotential genutzt werden. So kann dringend benötigter Wohnraum geschaffen werden. Der Eingriff in den Boden durch eine potentielle Versiegelung von bis zu 50 % des heute unversiegelten Plangebiets muss gemäß Aachener Leitfaden extern ausgeglichen werden.
Das Plangebiet bietet unter dem Aspekt Klimaanpassung insgesamt gute Voraussetzungen. Das Risiko für Starkregen ist gemäß der Starkregengefahrenkarte der Stadt Aachen im Plangebiet, das am Rand einer Kuppenlage liegt, gering. Auch die thermische Belastung ist nur gering ausgeprägt (Klimatope Freilandklima / Vorstadtklima). Im Anschluss an die Bebauung in der Straße Finkenhag befinden sich im Außenbereich mit Hecken gesäumte Grünlandflächen sowie Obstwiesen mit Schafbeweidung, die der Naherholung dienen. Die Straße Finkenhag wird sowohl von zu Fuß Gehenden, als auch von Radfahrenden intensiv genutzt. Sie ist gleichermaßen Bestandteil des deutschen und des niederländischen Radknotenpunktsystems. Die nächstgelegene Haltestelle des ÖPNV (Aachen, Orsbach Schule) befindet sich im Ortszentrum Orsbach in rund 650 m Entfernung und ist gut zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen.
Ein negativer Aspekt im Sinne des Klimaschutzes ist neben der baulichen Außenentwicklung, die mit einer Flächenversiegelung einhergeht, die unzureichende infrastrukturelle Lage. Im Ortszentrum von Orsbach befinden sich weder Nahversorgungseinrichtungen, Betreuungseinrichtungen für kleine Kinder noch eine Grundschule. Schulkinder werden mit einem Schulbus abgeholt. Die Kirchengemeinde sowie insbesondere ein Bürgerverein bieten soziale Angebote für die Gemeinschaft und Nachbarschaftshilfe an. Es ist davon auszugehen, dass die durch die Innenbereichssatzung möglich werdende Bebauung zusätzliche motorisierte Individualverkehre in geringfügigem Ausmaß auslösen wird. Durch einen zur Innenbereichssatzung flankierenden städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB bieten sich Möglichkeiten zu vertraglichen Vereinbarungen, hier ist der boden- und naturschutzrechtliche Ausgleich zu regeln.
- Städtebaulicher Vertrag
Der Vertrag wurde zwischen den Grundstückseigentümer*innen und der Stadt Aachen abgestimmt und soll nach der Empfehlung des Satzungsbeschlusses durch den Planungsausschuss und vor dem Beschluss des Rates unterzeichnet werden. Die vertraglichen Regelungen umfassen im Wesentlichen Folgendes:
- Umsetzungspflicht von bodenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von mindestens 1.955 Wertpunkten sowie naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Höhe von mindestens 771 Wertpunkten auf vereinbarten Ausgleichsflächen.
- Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Die Verwaltung empfiehlt, für die Innenbereichssatzung – Orsbach Finkenhag – im Stadtbezirk Laurensberg den Satzungsbeschluss zu fassen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
X |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
X | nicht bekannt |
Betroffene Straßen
Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.
1 Straße
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Projekt: Innenbereichssatzung Orsbach Finkenhag
Zum ProjektDie Stadt Aachen beschließt eine Innenbereichssatzung für ein 4.078 m² großes Gebiet in Orsbach, um Wohnbebauung zu ermöglichen.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
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Worum geht es?
In Orsbach soll eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche als Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Satzung regelt die städtebauliche Entwicklung am Ortsrand.
Projekt
Innenbereichssatzung Orsbach Finkenhag
Auch: Ergänzungssatzung Orsbach, Wohnbaufläche Finkenhag
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Betroffene Gruppen
Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
Maßnahme geplantBezirk
LaurensbergModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Anhörung
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 24.2.2026
Technische Details
ID: 1005672
Allris:https://ratsinfo.aachen.de/public/vo020?VOLFDNR=1005672
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/papers?id=1005672