Vorlage·FB 01/0052/WP19·11. März 2026

Bildung Kreiswahlausschuss (Landtagswahl 2027)

Inhalt

Beratungsfolge

Geändert beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Vorbereitungen für die Landtagswahl 2027: Die Stadt Aachen bildet einen Kreiswahlausschuss zur Organisation und Durchführung der Wahl.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Aachen bildet einen gemeinsamen Kreiswahlausschuss für die Wahlkreise Aachen I und Aachen II zur Landtagswahl 2027 mit sechs Beisitzer*innen und wählt folgende Personen als Beisitzer*innen sowie deren Stellvertreter*innen:

a) Beisitzer*innenb) Stellvertretende Beisitzer*innen

1. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _1. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

2. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _2. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

3. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _3. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

4. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _4. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

5. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _5. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

6. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _6. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _

Erläuterungen

Im Frühjahr 2027 wird der 19. Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt.

Das Aachner Stadtgebiet ist für die Landtagswahl in zwei Wahlkreise gegliedert (Aachen I und Aachen II). Für jeden dieser Wahlkreise ist gemäß § 8 Absatz 1 Landeswahlgesetz (LWahlG) ein Kreiswahlausschuss zu bilden. Besteht eine kreisfreie Stadt aus mehreren Wahlkreisen, so kann nach § 10 Absatz 1 Satz 2 LWahlG ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für alle Wahlkreise im Stadtgebiet gebildet werden.

Gemäß § 10 Absatz 3 LWahlG besteht der Kreiswahlausschuss aus dem Kreiswahlleiter, der von der Bezirksregierung ernannt wird, als Vorsitzenden und sechs Beisitzer*innen, die vom Rat gewählt werden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Nach § 3 Absatz 1 der Landeswahlordnung (LWahlO) ist für jede*n Beisitzer*in ein*e Stellvertreter*in zu wählen.

Der Kreiswahlausschuss hat gemäß § 10 Absatz 4 LWahlG folgende Aufgaben:

  1. Entscheidung über Einsprüche gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren, § 21 Absatz 1 Satz 3 LWahlG,
  2. Beschluss über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge, § 21 Absatz 3 LWahlG,
  3. Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen, § 32 Absatz 2 LWahlG.

Der Kreiswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.

Der Rat wählt die Beisitzer*innen und deren Stellvertretungen nach den allgemeinen Grundsätzen, die in den §§ 57, 58 in Verbindung mit § 50 Absatz 3 der Gemeindeordnung NRW (GO) für die Bildung von Ausschüssen festgelegt sind.

Sofern nach diesen Vorschriften eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag nicht zustande kommt, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach dem Verfahren Hare-Niemeyer, § 50 Absatz 3 GO, gewählt. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheid das Los, § 50 Absatz 3 Satz 6 GO. Auch sachkundige Bürger*innen können zu (stellvertretenden) Beisitzer*innen des Kreiswahlausschusses bestellt werden. Ihre Zahl darf gemäß § 10 Absatz 3 LWahlG in Verbindung mit § 58 Absatz 3 GO jedoch die der Ratsmitglieder nicht erreichen.

Für die Beisitzer*innen und Stellvertreter*innen des Kreiswahlausschusses gilt nach § 8 Absatz 2 LWahlG das Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu mehreren Wahlorganen. Wahlbewerber*innen, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

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0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

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0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

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Worum geht es?

Vorbereitungen für die Landtagswahl 2027: Die Stadt Aachen bildet einen Kreiswahlausschuss zur Organisation und Durchführung der Wahl.

Projekt

Landtagswahl 2027

Kategorien

Ratsbetrieb

Schlagworte

WahlvorbereitungWahlausschussWahlrecht

Betroffene Gruppen

Wahlberechtigte

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Problem erkannt

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 2.3.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
Geändert
1.3.2026
Technische Details