Richtericher Dell und Bebauungsplan Nr. 955 - Richtericher Dell / Haupterschließung Ortsumgehung - hier: 1. Sachstand und Bericht über das weitere Vorgehen 2. Vorziehen des Abschnitts C der Haupterschließungsstraße im Bauleitplanverfahren
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Wie entwickelt sich das Neubaugebiet Richtericher Dell? Die Stadt plant die Erschließung und passt die Bauleitplanung an neue städtebauliche Konzepte an.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Der Planungsausschuss beschließt, dass
1. die Perspektive Richterich mit der Stufe II (Qualifizierungsverfahren für die Richtericher Dell) fortgesetzt wird
2. der Bebauungsplan Nr. 955 zunächst für den Teilabschnitt C der Haupterschließung fortgeführt wird.
Erläuterungen
- Vorausgegangene Beratungen
Bezirksvertretung Aachen-Richterich, 04.02.2026 nicht öffentliche Beratung mit Beschlussfassung
Mobilitätsausschuss 19.02.206, nicht öffentliche Beratung mit Beschlussfassung
Planungsausschuss am 26.02.2025 nicht öffentliche Beratung mit Vertagung
Mit der Vorlage FB 61/0009/WP19 und darüberhinausgehend in einer Präsentation zum Plangebiet Richtericher Dell wurde ein Sachstandsbericht mit Ausblick auf anstehende Richtungsentscheidungen für die Richtericher Dell gegeben.
- Hintergründe
Mit der Rahmenplanung Richtericher Dell aus dem Jahr 2004 wurde für eine dringend benötigte Siedlungserweiterung am nördlichen Rand der Ortslage Aachen-Richterich ein städtebauliches Konzept als Grundlage für die Bauleitplanung geschaffen. Es sollte anschließend abschnittweise zügig Planungsrecht für insgesamt ca. 850 bis 900 Wohneinheiten für insgesamt ca. 2.500 bis 3.000 Einwohner*innen geschaffen werden. Durch den im Jahr 2022 angestoßenen Transformationsprozess der Planung werden Nutzungen, Nutzungsverteilungen, Mobilitätsthemen und insbesondere die Bebauungsdichte der Fläche in der Richtericher Dell nun neu diskutiert. Verstärkt wird dies durch den im Jahr 2024 durchgeführten „AACHEN-Kompass“-Prozess für Flächen an der Roermonder Straße / Schloss Schönau Straße in Richterich. Stufe II des Prozesses, an dessen Anfang die „Perspektive Richterich“ steht, ist ein Qualifizierungsverfahren für die Richtericher Dell.
Die Beschlusslage, dass erst die Haupterschließungsstraße für die Siedlungserweiterung fertiggestellt sein muss, bevor die eigentliche Bebauung errichtet werden kann, (siehe hierzu Vorlage FB 61/0228/WP17 Bauleitplanverfahren im Bereich Richtericher Dell, hier: Zeitliche Reihenfolge der baulichen Umsetzung) fordert eine kontinuierliche, zügige Fortsetzung der Straßen- und Bauleitplanung für die Haupterschließungsstraße, auch wenn über die Jahre nun eine Neuausrichtung der Konzeption für die Richtericher Dell erforderlich wird. Hintergrund dieser Beschlussfassung ist, dass kein zusätzlicher Verkehr durch die Ortslage Alt-Richterich geführt werden soll, da diese enge Ortsdurchfahrt bereits heute viel Verkehr aufnehmen muss.
- SachstandHaupterschließungsstraße
Die Planung der Haupterschließung gliedert sich in die Abschnitte A, B und C (siehe Anlage 5). In den Abschnitten A und B der Haupterschließungsstraße muss der Abwasserkanal für die Siedlungserweiterung und Anschlüsse für weitere Straßen und Wege in das Gebiet mitgeplant werden. Mit fortschreitender Planung wurde deutlich, dass es nicht unproblematisch ist, den Bebauungsplan Nr. 955 für diese Haupterschließungsstraße auf der vorliegenden veralteten Planungsbasis zur Rechtskraft zu bringen. Insbesondere die Planung der Kanalisation in der Haupterschließung kann nicht, wie es aufgrund der Dringlichkeit zunächst beabsichtigt war, auf der Basis der Annahmen erfolgen, sondern erfordert ein beschlossenes städtebauliches Konzept, anhand dessen die Höhenlage und die Dimension des Kanals in der Haupterschließungsstraße festgelegt werden können.
Abhängig von den Vorgaben im Qualifizierungsverfahren (z. B. Bebauungsdichte) besteht sonst der Konflikt, dass die Entwurfsplanung nicht mehr zum dann ausgewählten städtebaulichen Konzept passt.
Die Straßenplanung für alle Straßenabschnitte liegt entsprechend dem Auftrag als Entwurfsplanung vor (Übersicht siehe Anlage 5). Für die Entwurfsplanung der drei Querungsbauwerke bedarf es eines Bodengutachtens, welches im November 2025 beauftragt wurde und im ersten Quartal 2026 vorliegen soll. Darauf basierend wird dann die Entwurfsplanung der Bauwerke abgeschlossen werden können.
- Teilung des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 955
Während der Prozessbearbeitung wurde weiter an dem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan Nr. 955 - Richtericher Dell / Haupterschließung - Ortsumgehung - gearbeitet, um baldmöglichst die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau der Straße einschließlich der dazugehörenden Querungsbauwerke schaffen zu können.
In diesem Zusammenhang wurden die Vor- und Nachteile sowie die rechtlichen Möglichkeiten einer abschnittsweisen Planung im weiteren Vorgehen geprüft. Der wichtigste Teil der Haupterschließung ist der Abschnitt C, da mit diesem Teilstück die Verbindung zwischen der Roermonder Straße und der Banker-Feld-Straße geschaffen wird, über die die Horbacher Straße und weite Teile des geplanten Siedlungsgebietes erreichbar sind. Wenn der Abschnitt C fertiggestellt ist, ist eine Erschließung des Planungsgebietes möglich, ohne dass der zusätzliche Verkehr durch die Ortslage Alt-Richterich geführt wird. Damit kann die Zielsetzung der oben genannten Beschlusslage erreicht werden. Die Abschnitte A und B können später realisiert werden. Dies hätte den Vorteil, dass für die Neuausrichtung der Planung im Qualifizierungs-verfahren ausreichend Spielraum auch für die Dimensionierung und Lage dieser Straßenabschnitte gegeben ist.
Es ist in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannt, dass Inhalt eines Bebauungsplans auch die ausschließliche Festlegung einer Verkehrsfläche auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sein kann (sog. isolierte Straßenplanung, s. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, 4 CN 1/02 – juris - Rn. 36; s. a. OVG NRW, Urt. v. 01.02.2017, 7 D 109/14.NE – juris - Rn. 43).
Nach §1 Abs.3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Damit enthält § 1 Abs. 3 BauGB auch eine zeitliche Dimension. Was demnach erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Es liegt dabei in deren planerischem Ermessen, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde ist insbesondere nicht darauf beschränkt, gegenwärtige Entwicklungen in geordnete Bahnen zu lenken. Vielmehr ist sie im Sinne einer vorausschauenden Planung befugt, die planerischen Voraussetzungen zu schaffen, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet.
Eine „Abschnittsplanung“ hat das BVerwG in einem vergleichbaren Fall grundsätzlich als zulässig bewertet. Allerdings sei die Bildung von Teilabschnitten gem. § 1 Abs. 3 BauGB nur gerechtfertigt, wenn sie auf Grundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen werde. Darüber hinaus fordert das BVerwG, dass jeder Teilabschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, eine Verkehrsfunktion erfüllen müsse. Hintergrund dieser Forderung ist, dass die Teilplanung sich auch dann nicht als sinnlos erweisen soll, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Damit soll die Entstehung eines sogenannten Planungstorsos ausgeschlossen werden (BVerwG, a.a.O. Rn. 46 f.). Die durch das BVerwG geforderte konzeptionelle Gesamtplanung liegt hier vor. Darüber hinaus erfüllt das Teilstück C nach den vorliegenden Planunterlagen unabhängig von den Teilstücken B und A auch eine Verkehrsfunktion. Das Teilstück C hat eine Anbindung an das vorhandene Straßennetz. Es verbindet die Roermonder Straße mit der Banker-Feld-Straße, überdies sind Anbindungen an Fuß- und Radwege vorgesehen.
- Weiteres Vorgehen und zeitlicher Rahmen
- Qualifizierungsverfahren
Die Verwaltung schlägt vor, das Qualifizierungsverfahren für die Richtericher Dell vorzubereiten und im Jahr 2026 durchzuführen und damit die Perspektive Richterich mit der Stufe II (Qualifizierungsverfahren für die Richtericher Dell) fortzusetzen.
Die Straßen- und Ingenieurbauwerksplanung muss entsprechend dem bestehenden Auftrag bis einschließlich Entwurfsplanung (LPH 3) fertiggestellt werden. Aufgrund der oben beschriebenen Vorgehensweise kann es vor Aufnahme der Arbeiten in LPH 4 f (Stufe 2 der Beauftragung der Straßenplanung Haupterschließung) möglicherweise erforderlich werden, Teile der Entwurfsplanung für die Haupterschließung insbesondere in den Abschnitten A und B entsprechend der neuen städtebaulichen Figur zu überarbeiten.
Die Planung für den Abschnitt C der Haupterschließung soll zügig weiterbearbeitet werden, um diesen für die Erschließung der Richtericher Dell zentralen Straßenabschnitt als ersten realisieren zu können. Das Grobkonzept für die Erschließung, die zukünftige Einwohnerzahl und auch die Nutzungsverteilung sind dann bekannt und liefern ausreichend Planungsgrundlagen, um in der Bauzeit des Abschnitt C möglichst den ersten Bauabschnitt (Siedlungserweiterung) in der Richtericher Dell planungsrechtlich abschließen zu können.
Das Bebauungsplanverfahren für die Abschnitte A und B der Haupterschließungsstraße soll dann nach Abschluss des Qualifizierungsverfahrens auf der Basis der daraufhin überarbeitenden Straßenplanung zum Abschluss gebracht werden.
- Empfehlung der Verwaltung
Die Verwaltung empfiehlt, dass
1. die Perspektive Richterich mit der Stufe II (Qualifizierungsverfahren für Richtericher Dell) fortgesetzt wird
2. der Bebauungsplan Nr. 955 zunächst für den Teilabschnitt C der Haupterschließung fortgeführt wird.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
X |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
X | nicht bekannt |
Betroffene Straßen
Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.
3 Straßen
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Weitere Dokumente (5)
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Projekt: Richtericher Dell
Zum ProjektDie Verwaltung wird beauftragt, die Rahmenplanung für das Wohnbaugebiet Richtericher Dell zu überarbeiten, um aktuelle Wohnbedarfe, Klimaschutz und soziale Aspekte zu berücksichtigen.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Weitere Vorlagen in diesem Projekt
- Umsetzung der Rahmenplanung "Richtericher Dell"hier: SachstandsberichtFB 61/1522/WP17 · 2. Sept. 2020
- Umsetzung der Rahmenplanung "Richtericher Dell"hier: SachstandsberichtFB 61/1276/WP17 · 11. Sept. 2019
KI-Analyse
Worum geht es?
Wie entwickelt sich das Neubaugebiet Richtericher Dell? Die Stadt plant die Erschließung und passt die Bauleitplanung an neue städtebauliche Konzepte an.
Projekt
Richtericher Dell
Auch: Bebauungsplan Nr. 955, Haupterschließung Richterich
Strategien & Programme
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
PlanungVerfahrensstand
Maßnahme geplantBezirk
RichterichModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 27.3.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 11.3.2026
Technische Details
ID: 1007591
Allris:https://ratsinfo.aachen.de/public/vo020?VOLFDNR=1007591
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/papers?id=1007591