Vorlage·FB 20/0029/WP19·20. Mai 2026

Haftvermeidung bei Schwarzfahrer*innen im Stadtgebiet der Stadt Aachen

Inhalt

Beratungsfolge

Geändert beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Wie geht die Stadt mit dem Thema Schwarzfahren um? Die Diskussion über Strafanzeigen und mögliche Entkriminalisierung bleibt aktuell.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Aachen strebt im Hinblick auf die geltende Rechtslage keine Änderung der derzeitigen Verfahrensweise an.

Erläuterungen

Allgemeiner Stand der Diskussion

Die schon im Ratsantrag dargestellten Diskussionsgrundlagen wie

- Entkriminalisierung sowie

- Justiz- und Kostenentlastung

sind weiterhin aktuell, ohne dass die Herabstufung des Straftatbestands nach § 265a StGB zur Ordnungswidrigkeit bundespolitisch zwischenzeitlich umgesetzt wurde.

Die grundsätzliche Beibehaltung des Status Quo mit Strafanzeigen wird unverändert von vielen Verkehrsbetrieben, u.a. der ASEAG, als sinnvoll und sachlich wünschenswert gesehen. Diese Auffassung wird auch vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) sowie dem Deutschen Städtetag unverändert vertreten. Auch die anderen kommunalen Spitzenverbände wie der deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) und der Deutsche Landkreistag lehnen eine vollständige Abschaffung des Straftatbestands ab.

Ergänzende Aktualisierung 2025/2026

Die bundespolitische Diskussion zur Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein nach § 265a StGB hat sich seit 2024 weiter intensiviert.

Mehrere Gesetzentwürfe zur Streichung oder Herabstufung des Straftatbestands wurden im Deutschen Bundestag beraten, eine gesetzliche Änderung ist bislang jedoch nicht erfolgt. Am Donnerstag, dem 16. April 2026, hat der Bundestag sich gegen eine Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein ausgesprochen. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses lehnte er nach halbstündiger Aussprache entsprechende Gesetzentwürfe ab, sodass das Erschleichen von Beförderungsleistungen weiterhin als Straftat geahndet werden kann.

Parallel zur lfd. Diskussion haben seither einige Kommunen ihre Praxis konkret geändert und die von ihnen beauftragten Verkehrsunternehmen angewiesen bzw. ermutigt, bei Beförderungserschleichungen entweder grundsätzlich auf Strafanzeigen zu verzichten und sich auf die Geltendmachung des erhöhten Beförderungsentgelts zu beschränken, oder auf ein abgestuftes Verfahren für Wiederholungstäter zu setzen. Demgegenüber halten zahlreiche andere Großstädte und Verkehrsunternehmen an der bisherigen Praxis fest, bei Verstößen regelmäßig Strafanzeige nach § 265a StGB zu stellen. Diese Linie wird vom Grundsatz her weiterhin von den kommunalen Spitzenverbänden und dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen unterstützt.

Die kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Landkreistag) sprechen sich in der aktuellen Debatte weiterhin dagegen aus, das Erschleichen von Beförderungsleistungen nach § 265a StGB vollständig aus dem Strafrecht zu streichen, und betonen den Charakter eines betrugsnahen Vermögensdelikts. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) weist in seinen Stellungnahmen insbesondere auf die erheblichen jährlichen Einnahmeausfälle durch Schwarzfahren und die notwendige Abschreckungswirkung hin und lehnt eine Entkriminalisierung ebenfalls ab. Gleichwohl verweisen sowohl kommunale Spitzenverbände als auch Fachkreise auf die Belastung der Justiz und die Problematik der Ersatzfreiheitsstrafen, ohne jedoch bislang einen einheitlichen Konsens zugunsten einer Herabstufung zur Ordnungswidrigkeit zu entwickeln

Für die ASEAG und die Verkehrsunternehmen im AVV-Gebiet bleibt es damit bei der bereits 2024 dargestellten Grundkonstellation: Die Stellung von Strafanzeigen ist rechtlich zulässig und entspricht der nach wie vor mehrheitlich vertretenen fachlichen Position, während zugleich eine seit 2024 gewachsene Zahl von Kommunen – insbesondere aus sozialen und justizentlastenden Gründen – alternative, nichtstrafrechtliche Umgangsweisen mit Beförderungserschleichungen erprobt.

Diskussion Stadt Aachen

Die ASEAG lehnt den Verzicht auf Strafanzeigen für sog. „Schwarzfahrer*innen“ aus den schon 2024 genannten Gründen weiterhin unverändert ab. Auch aus dem Gebiet des AVV sind keine anderslautenden Beschlussfassungen bekannt.

Vorgehensweise

Die ASEAG handelt bei der Erschleichung von Beförderungsleistungen durch Stellung einer Strafanzeige weiterhin rechtskonform, und steht damit nicht im Widerspruch zu den kommunalen Spitzenverbänden oder den Verkehrsverbünden.

Der Verzicht auf die Stellung einer Strafanzeige gem. § 265a StGB bedürfte daher einer Abstimmung mit dem Vorstand der ASEAG bzw. einer gesellschaftsrechtlichen Umsetzung über die Gremien der E.V.A./ASEAG.

Auswirkungen

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Antrag vom 27.06.2025
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KI-Analyse

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Worum geht es?

Wie geht die Stadt mit dem Thema Schwarzfahren um? Die Diskussion über Strafanzeigen und mögliche Entkriminalisierung bleibt aktuell.

Projekt

Schwarzfahren und Strafverfolgung

Kategorien

Verkehr

Schlagworte

ÖPNVRechtliche RegelungenVerkehrssicherheit

Betroffene Gruppen

FahrgästeAnwohnerVerkehrsunternehmen

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Problem erkannt

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 19.5.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Geändert
13.5.2026
Technische Details