Entscheidungs- und Beratungsbefugnis bei der Bestellung von Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen der Stadt Aachen
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Wer entscheidet über die Leitung eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen? Klärung der Zuständigkeiten zwischen Rat, Oberbürgermeister und Betriebsausschüssen.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Personal- und Verwaltungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis von Bediensteten in einer Führungsposition i. S. des § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW (Fachbereichsleitungen und Betriebsleitungen eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen) betreffen, werden nach § 24 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt i. V. mit § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW durch den Rat der Stadt im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister getroffen.
Nach der Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen sind für die Angelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen die Betriebsausschüsse zuständig
-§ 5 aAachener Stadtbetrieb
-§ 12 aGebäudemanagement
-§ 16 a Stadttheater und Volkshochschule
-Kulturbetrieb der Stadt Aachen
-§ 19 aEurogress Aachen.
Die Bildung von Betriebsausschüssen für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen ist nach §§ 107, 114 GO NRW und 5 EigVO NRW vorgesehen.
Diese Betriebsausschüsse sind nach § 5 EigVO NRW Pflichtausschüsse und beraten die Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates vorbehalten sind, vor.
Nach der Kommentierung von Rehn/Cronauge zu § 114 GO ist es mit der besonderen Stellung des Betriebsausschusses regelmäßig nicht zu vereinbaren, dass Beschlüsse und Empfehlungen der Betriebsausschüsse an den Rat zuvor einer Beratung in anderen Ratsausschüssen zugeführt werden. In Angelegenheiten des Eigenbetriebes steht vielmehr dem Betriebsausschuss das alleinige Recht zur Vorberatung und ggfls. Beschlussfassung zu, mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 6 Abs. 2 EigVO NRW (Differenzen zwischen Betriebsleitung und Oberbürgermeister für die Durchführung von Weisungen des Oberbürgermeisters).
Sinn und Zweck dieser besonderen institutionellen Ausgestaltung des Betriebsausschusses durch den Gesetz- und Verordnungsgeber ist es, eine Bündelung aller den Eigenbetrieb betreffenden kaufmännischen, technischen und personellen Angelegenheiten in einen Ausschuss zusammenzufassen.
§ 5 Abs. 1 EigVO NRW legt dem folgend ausdrücklich fest, dass dem Betriebsausschuss keine Aufgaben bzw. Zuständigkeiten aus Bereichen anderer Ausschüsse des Rates übertragen werden sollen.
Diese Auffassung wird auch in der Kommentierung (von Müller) der EigVO NRW nachhaltig vertreten. Danach sind ebenfalls sowohl der Hauptausschuss und ggfls. andere Fachausschüsse, wie ein allgemeiner Personal- und Verwaltungsausschuss, von einer Beratungsfolge in Angelegenheiten des Eigenbetriebes ausgeschlossen.
Allenfalls in Angelegenheiten, die auch in die Zuständigkeit anderer Teile der Verwaltung fallen (z. B. Abfallsatzung oder Gebührensatzungen) kann auch in den dafür zuständigen Ausschüssen eine Beratung stattfinden.
Eine Beratungsfolge in Personalangelegenheiten der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, die dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind, wird daher im Personal- und Verwaltungsausschuss nicht vorgesehen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
keine
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Worum geht es?
Wer entscheidet über die Leitung eigenbetriebsähnlicher Einrichtungen? Klärung der Zuständigkeiten zwischen Rat, Oberbürgermeister und Betriebsausschüssen.
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Handlungstyp
SonstigesVerfahrensstand
Problem erkanntModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 2.3.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Geändert
- 23.2.2026