Vorlage·FB 01/0201/WP16·29. Mai 2013

Wahl des Wahlausschusses für die Kommunalwahl im Mai 2014

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

Beschlussvorschlag

Finanzielle Auswirkungen

keine

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt bildet für die Kommunalwahl 2014 einen Wahlausschuss mit

_________ Beisitzerinnen/Beisitzern und wählt einstimmig/_________________

folgende Personen als Beisitzerinnen/Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen/

Stellvertreter:

Beisitzerinnen/BeisitzerStellvertreterinnen/Stellvertreter

Erläuterungen

Erläuterungen:

Für die Kommunalwahl im Mai 2014 ist gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahl-

ausschuss zu bilden. Er hat gem. § 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO) folgende Aufgaben:

Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, Zulassung der Wahlvorschläge, Feststellung

des Wahlergebnisses.

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10

Beisitzerinnen/Beisitzern; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zu-

lässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Für jede/n Beisitzer/in soll gem. § 6 Abs. 1 KWahlO ein/e

Stellvertreter/in gewählt werden.

Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf

einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande

kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50

Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung - GO -).

Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen

Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 KWahlG).

Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige

Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).

Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschuss

nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO).

Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein (§ 2 Abs. 7 KWahlG).

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung

Im Rat folgende Besetzung des Wahlausschusses ergeben:

Beisitzer/innen insgesamtCDUSPDGRÜNEFDPLINKE

4 2 1 1 - -

6 2 2 1 1 -

8 3 2 2 1 -

10 4 3 2 1 -

Der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2009 hatte 6 Beisitzerinnen/Beisitzer.

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Kategorien

Ratsbetrieb

Schlagworte

WahlausschussKommunalwahl

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Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
Geändert
23.2.2026
Technische Details