Vorlage·FB 61/0916/WP16·11. Juli 2013

Horbacher StraßeTempo 30 im Abschnitt zwischen Gut Rosenberg und Frohnrather WegBeschluss der Bezirksvertretung Aachen-Richterich vom 16.01.2013

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Soll die Horbacher Straße im Ortskern von Richterich auf Tempo 30 begrenzt werden? Die Verwaltung prüft die rechtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, wonach die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h auf der Horbacher Straße (L231) im Abschnitt zwischen Gut Rosenberg und der Einmündung Frohnrather Weg nicht gegeben sind.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Über die Bezirksbürgermeisterin für den Stadtbezirk Richterich hat die Interessengemeinschaft Horbacher Vereine den Antrag gestellt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Horbacher Straße im Abschnitt zwischen Gut Rosenberg und der Einmündung Frohnrather Weg auf 30 km/h zu reduzieren.

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich hat sich in ihrer Sitzung am 16.01.2013 mit dem Anliegen beschäftigt und einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich befürwortet den Antrag der Dorfgemeinschaft auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Horbacher Straße (L231) im Abschnitt zwischen Gut Rosenberg und der Einmündung Frohnrather weg und beschließt, diesen zur Entscheidung an den Mobilitätsausschuss weiterzuleiten.

Der genannteTeilbereich der Horbacher Straße liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage. Es gilt daher eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Bei der Horbacher Straße handelt es sich um die Landessstraße L 231. Diese dient der Aufnahme der überörtlichen Verkehre. Verkehrsrechtlich ist die Einrichtung einer Tempo-30-Zone in einer klassifizierten Straße unzulässig. Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf solchen klassifizierten Straßen ist nur zulässig bei Bestehen einer außergewöhnlich hohen Gefahrenlage bzw. einer auf überhöhte Geschwindigkeiten zurückzuführenden Unfallhäufung.

Die im Antrag genannte Grundschule und auch der Kindergarten grenzen nicht unmittelbar an die Horbacher Straße. An der Kreuzung mit Scherbstraße/ Oberdorfstraße bestehen signaltechnisch gesicherte Fußgängerfurten. Die Betriebszeiten der Signalanlage wurden auf bezirklichen Wunsch Anfang des Jahres bis 24h ausgedehnt. Die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit zum Schutz dieser Einrichtungen ist daher nicht zu begründen.

Eine Überprüfung der Verkehrsunfalllage durch die Polizei hat ergeben, dass sich im Zeitraum der letzten drei Jahre im o.g. Teilstück der Horbacher Straße vier aufnahmepflichtige Verkehrsunfälle ereignet haben. Gemessen an der hohen Verkehrsbelastung der Horbacher Straße ist die Zahl der Verkehrsunfälle als äußerst gering einzustufen.Außerdem war bei keinem Unfall überhöhte Geschwindigkeit unfallursächlich.

Zwei der Unfälle haben sich beim Einbiegen in die Horbacher Straße ereignet. Wobei bei einem Unfall ein PKW-Fahrer beim Einbiegen einen Fahrradfahrer übersehen hat und der andere ein Alleinunfall war, bei dem der Fahrzeugführer die Gewalt über sein Fahrzeug verloren hat.

Bei einem weiteren Alleinunfall ist ein Mofafahrer vermutlich aufgrund einer Verschmutzung gestürzt. Beim vierten Unfall ist ein Fahrradfahrer durch einen überholenden PKW zu Fall gekommen.

Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine besonders hohe Gefahrenlage schließen lassen, die eine abschnittsweise Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würden.

Für innerörtliche Hauptverkehrsstraßen (klassifizierte Straßen) sieht die Straßenverkehrsordnung zur Aufrechterhaltung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h vor. Unabhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen ist eine tatsächliche Geschwindigkeitsreduzierung nur bei entsprechenden straßenräumlichen Bedingungen zu erwarten. Diese sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Fahrbahnbreite, Übersicht usw.) nicht gegeben.

In Abstimmung mit dem Bezirksamt und der Initiative 'Unser Dorf hat Zukunft' wird die für den Ortskern Horbach anstehende Umplanung der Radverkehrsführung im Herbst d. J. der Initiative 'Unser Dorf hat Zukunft' und dem Bezirk vorgestellt. Hierbei wird besonderer Augenmerk gerichtet werden auf eine optische Markierung des Ortskerns (z.B. durch Einschwenken des Radweges, Baumpflanzung o.ä.). Durch diese Maßnahmen ist eine Reduktion der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit im Bereich des Ortskerns Horbach zu erwarten. Das Thema der Reduktion der Geschwindigkeit auf 30 km/h in der Gesamtstadt ist eines der Themen, die im Rahmen des Verkehrsentwicklungsplanes diskutiert und geprüft werden. Die Ergebnisse hieraus werden zu einem späteren Zeitpunkt vorgestellt.

Auswirkungen

Betroffene Straßen

Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.

4 Straßen

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Projekt: Tempo 30 Horbacher Straße

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Die Stadt Aachen lehnt eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h in der Horbacher Straße ab, da keine außergewöhnliche Gefahrenlage oder schützenswerte Einrichtungen vorliegen.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

VerkehrProblem erkannt16. Jan. 2013 – 1. Feb. 20173 Vorlagen
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KI-Analyse

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Worum geht es?

Soll die Horbacher Straße im Ortskern von Richterich auf Tempo 30 begrenzt werden? Die Verwaltung prüft die rechtlichen und verkehrlichen Voraussetzungen.

Projekt

Tempo 30 Horbacher Straße

Kategorien

Verkehr

Schlagworte

VerkehrssicherheitGeschwindigkeitsbegrenzungOrtskernentwicklung

Betroffene Gruppen

Anwohner RichterichSchülerRadfahrerAutofahrer

Handlungstyp

Prüfauftrag

Verfahrensstand

Problem erkannt

Bezirk

Richterich

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 2.3.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
23.2.2026
Technische Details