Vorlage·FB 61/0947/WP16-1·18. September 2013

Gestaltungssatzung - Lichtenbusch Innenbereich -hier: Satzungsbeschluss

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Anpassung einer Gestaltungssatzung für den Innenbereich von Lichtenbusch, um rechtliche Klarheit bei Ordnungswidrigkeiten zu schaffen.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs.2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung „ Lichtenbusch Innenbereich“ zu beschließen. Die Anlage der überarbeiteten Fassung der Ergänzungsvorlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Dieser Ergänzungsvorlage liegt die aktuelle Gestaltungssatzung bei. In dem Satzungstext wurde der § 6 Ordnungswidrigkeiten so geändert, dass eine rechtsichere Formulierung vorliegt.

Alte Fassung:

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NRW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.

Aktuelle Fassung:

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1)Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3, des § 4 Absatz 1, 2 oder 3, bzw. § 5 Absatz 1,2 oder 3 verstößt.

(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 3 BauO NW, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.

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Projekt: Gestaltungssatzung Lichtenbusch

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Worum geht es?

Anpassung einer Gestaltungssatzung für den Innenbereich von Lichtenbusch, um rechtliche Klarheit bei Ordnungswidrigkeiten zu schaffen.

Projekt

Gestaltungssatzung Lichtenbusch

Kategorien

Stadtentwicklung

Schlagworte

SatzungOrdnungsrechtBaukultur

Betroffene Gruppen

Anwohner LichtenbuschGrundstückseigentümer

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Umsetzung beschlossen

Bezirk

Kornelimünster/Walheim

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 2.3.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
23.2.2026
Technische Details