Vorlage·FB 01/0268/WP16·18. Juni 2014

Einführung und Verpflichtung der ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die neu gewählten Stellvertreter des Oberbürgermeisters werden in ihr Amt eingeführt und auf ihre Aufgaben verpflichtet.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

entfällt

Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach erfolgter Wahl werden die ehrenamtlichen Stellvertreter des Oberbürgermeisters durch den Oberbürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet (§ 67 Abs. 3 GO NW).

Die vorgeschriebene Verpflichtung wird ebenfalls in der Weise vollzogen, dass die Bürgermeister ihr Einverständnis mit folgender Formel bekunden:

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können

wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze

beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“

Mögliche Ergänzung:

„So wahr mir Gott helfe.“

Dokument

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KI-Analyse

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Worum geht es?

Die neu gewählten Stellvertreter des Oberbürgermeisters werden in ihr Amt eingeführt und auf ihre Aufgaben verpflichtet.

Kategorien

Ratsbetrieb

Schlagworte

VerpflichtungStellvertreterGemeindeordnung

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Umsetzung beschlossen

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 2.3.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
Geändert
23.2.2026
Technische Details