Vereidigung und Amtseinführung des hauptamtlichen Oberbürgermeisters Marcel Philipp
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Der neu gewählte Oberbürgermeister wird in sein Amt eingeführt und vereidigt – ein formaler Akt zur Amtsübernahme.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach den Vorschriften des § 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird der
Oberbürgermeister/in vom Vorsitzenden (ehrenamtlicher Stellvertreter oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Rates vereidigt und in sein Amt eingeführt. Beides ist für die konstituierende Ratssitzung am 18.06.2014 vorgesehen.
Das Beamtenverhältnis des gewählten Oberbürgermeisters wird gemäß § 119 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) mit der Annahme der Wahl, frühestens mit dem Ausscheiden des Vorgängers aus dem Amt (Amtsantritt), somit mit Datum vom 23.06.2014, begründet.
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Worum geht es?
Der neu gewählte Oberbürgermeister wird in sein Amt eingeführt und vereidigt – ein formaler Akt zur Amtsübernahme.
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Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
Umsetzung beschlossenModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 2.3.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Geändert
- 23.2.2026