Wahl der StellvertreterInnen des/der Vorsitzenden des Integrationsrates
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
ohne
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gem. § 27 Abs. 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wählt der Integrationsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung sind 3 StellvertreterInnen zu wählen.
Gem. § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die die meisten der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Personen, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Es besteht die Möglichkeit für jede Funktion einen eigenen Wahlgang durchzuführen oder die drei StellvertreterInnen als Liste zu wählen, in der Reihenfolge 1., 2. und 3. StellvertreterIn.
Gem. § 50 Abs. 5 GO NRW zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
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SonstigesVerfahrensstand
Maßnahme geplantModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 2.3.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- Fachbereich Soziales und Integration
- Geändert
- 23.2.2026