Vorlage·FB 11/0172/WP17·15. Dezember 2016

Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ für die zentrale Bearbeitung der Bestattungsfälle gem. § 74 SGB XII ohne vorherigen Leistungsbezug im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration

Inhalt

Beratungsfolge

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die Stadt stockt Personal für die Bearbeitung von Bestattungskosten auf. Warum wird mehr Hilfe benötigt?

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt im Rahmen der Beschlussfassung des Stellenplans 2017, im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ für die zentrale Bearbeitung der Bestattungsfälle ohne vorherigen Leistungsbezug gemäß § 74 SGB XII, auszuweisen nach EG 9 TVöD, zu beschließen.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Antragsbegründung:

Der Fachbereich Soziales und Integration (FB 50), jetzt FB 56 – Wohnen, Soziales und Integration macht den Bedarf einer zusätzlichen Halbtagsstelle für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII geltend. Der Fachbereich erläutert, dass die Bearbeitung von Bestattungsfällen, die nicht im vorherigen Leistungsbezug nach dem SGB XII standen, bereits im Jahre 2010 zentralisiert wurde, um der Komplexität des Themas rechtssicher und schneller begegnen zu können. Die Entwicklung der Thematik, insbesondere die rasante Entwicklung der Rechtsprechung führe jedoch mittlerweile zu vielfachen komplizierten Sachverhalten, so dass die im Jahr 2005 vorgenommene organisatorische Betrachtung nicht mehr den tatsächlichen Aufwand widerspiegle.

Die Leistung nach § 74 SGB XII:

Bei der Erbringung der Leistungen nach § 74 SGB XII handelt es sich um eine Pflichtaufgabe. Die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist eine Sonderleistung im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen. Diese Leistung bildet einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der bereits durchgeführten Bestattung und Begleichung der Bestattungskosten geltend gemacht werden kann. Anders als in den sonstigen Hilfen nach dem SGB XII greift das Bedarfsdeckungsprinzip nicht. Auch Fristenregelungen kennt § 74 SGB XII nicht, so dass von der allgemeinen vierjährigen Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I auszugehen ist. Das bedeutet, dass mithin über Anträge zu entscheiden ist, deren Ursachen bereits Jahre zurückliegen.

Personalbemessung und -einsatz:

Die Personalbedarfsbemessung erfolgte seinerzeit auf Basis der Fallzahlen. Als „Fall“ wurde der/die Verstorbene betrachtet, unabhängig davon, wieviele Personen letztendlich zur Kostentragung verpflichtet waren und die Übernahme der Bestattungskosten beantragten. Die aktuelle Verfahrensweise, die sich erst durch die Rechtsprechung entwickelt hat, fand in der damaligen organisatorischen Betrachtung keine Berücksichtigung.

Aus jetziger organisatorischer Sicht ist nicht der Fall des/der Verstorbenen als Basis für die Personalbedarfs-bemessung zugrunde zu legen, sondern maßgeblich ist die Zahl der Antragsprüfungen. Dabei sind weiterhin die in 2005 ermittelten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten pro Antrag zugrunde zu legen, deren Dauer weiterhin Bestand haben. Die organisatorische Überprüfung ergab einen Bedarf von 0,92 VZÄ, aufgerundet 1,0 VZÄ für die Bearbeitung der Bestattungsfälle ohne vorherigen Leistungsbezugnach § 74 SGB XII. Da bereits eine Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ vorhanden ist, ist eine weitere Stelle in gleichem Umfang erforderlich.

Mit der Einrichtung der 0,5-Stelle wird der Stellenplan ausgeweitet. Es wird eine haushaltsneutrale Lösung durch Einsatz einer Rückkehrerin des Jobcenters der StädteRegion, deren Abordnung zum 30.12.2015 endete, herbeigeführt. Die Mitarbeiterin ist bereits seit Januar 2016 überplanmäßig mit der Aufgabe betraut.

Beteiligung des Personalrates

Die Beteiligung des Personalrates (Anhörung) gemäß § 75 Nr. 1 LPVG – Vorbereitung des Entwurfs von Stellenplänen (hier Stellenplan 2017) – ist erfolgt.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2016

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2016

Ansatz 2017 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2017 ff.

Folge-

kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

Personalaufwand

36.500,00 €

36.500,00 €

109.500,00 €

109.500,00 €

0,00 €

0,00 €

Abschreibungen

0,00 €

0,00 €

0,00 €

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Ergebnis

36.500,00 €

36.500,00 €

109.500,00 €

109.500,00 €

0,00 €

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0,00 €

0,00 €

bereits im Personalkostenverbund enthalten

bereits im Personalkostenverbund enthalten

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:

Trotz Stellenerweiterung entstehen keine zusätzlichen Personalkosten, da diese durchgehend für die bereits seit Januar 2016 mit der Aufgabe betraute Mitarbeiterin im Personalkostenverbund eingeplant sind. Die Mitarbeiterin war bis Ende 2015 im Wege der Abordnung im Jobcenter der StädteRegion Aachen beschäftigt.

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Worum geht es?

Die Stadt stockt Personal für die Bearbeitung von Bestattungskosten auf. Warum wird mehr Hilfe benötigt?

Projekt

Bestattungskosten nach SGB XII

Auch: § 74 SGB XII

Kategorien

Soziales & Integration

Schlagworte

SozialhilfeRechtsprechungVerwaltungsaufwand

Betroffene Gruppen

HinterbliebeneSozialhilfeempfänger

Handlungstyp

Sonstiges

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
Vorlageart
Empfehlungsvorlage (inaktiv)
Federführend
FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
Geändert
22.2.2026
Technische Details