Wahl des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14.05.2017
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Für die anstehende Landtagswahl wird der Kreiswahlausschuss gewählt. Er ist zuständig für die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Feststellung des Wahlergebnisses.
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt wählt zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017:
Beisitzer/innenStellvertreter/innen
1.1.
2.2.
3.3.
4.4.
5.5.
6.6.
Philipp
Oberbürgermeister
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes (LWahlG) und der Landeswahlordnung (LWahlO) sind verschiedene mit der Landtagswahl verbundene Aufgaben im Wahlkreis von einem Kreiswahlausschuss wahrzunehmen. Insbesondere hat der Kreiswahlausschuss gem. § 10 Abs. 4 LWahlG über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen und das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.
Für die Landtagswahl am 14.05.2017 ist das Stadtgebiet gemäß der Anlage zum LWahlG in 2 Wahlkreise unterteilt, und zwar in die Wahlkreise 1 Aachen I und 2 Aachen II. Gem. § 10 Abs. 1 LWahlG kann jedoch für beide Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet werden.
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und 6 Beisitzern; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 3 LWahlG). Für jeden Beisitzer soll gem. § 3 Abs. 1 LWahlO ein Stellvertreter gewählt werden.
Die Beisitzer/innen des Kreiswahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 10 Abs. 3 LWahlG, § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung - GO -). Der Kreiswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.
Zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).
Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses bestellt werden (§ 8 Abs. 2 LWahlG).
Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO). Der Kreiswahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt (§ 58 Abs. 3 Satz. 4 GO). Er gilt auch insoweit als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 Satz 5 GO).
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung des Kreiswahlausschusses ergeben:
Beisitzer/innen insgesamt | davon | |||
C D U | S P D | GRÜNE | LINKE | |
6 | 2 | 2 | 1 | 1 |
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Worum geht es?
Für die anstehende Landtagswahl wird der Kreiswahlausschuss gewählt. Er ist zuständig für die Zulassung von Wahlvorschlägen und die Feststellung des Wahlergebnisses.
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Maßnahme geplantModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
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- FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
- Geändert
- 22.2.2026