Verpflichtung der Beisitzer/innen des Kreiswahlausschusses
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Vor der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Beisitzer des Kreiswahlausschusses auf ihre Pflichten verpflichtet.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer/innen des Wahlausschusses zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß § 3 Abs. 3 Landeswahlordnung NRW werden die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses vor Beginn ihrer Tätigkeit zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, durch den Vorsitzenden verpflichtet.
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Worum geht es?
Vor der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Beisitzer des Kreiswahlausschusses auf ihre Pflichten verpflichtet.
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Handlungstyp
SonstigesVerfahrensstand
Problem erkanntModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
- Geändert
- 19.2.2026