Vorlage·FB 20/0167/WP17·18. September 2018

Nachveranlagung Grundbesitzabgaben

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Grundbesitzabgaben werden nachveranlagt. Warum kommt es zu Nachforderungen und wie geht die Stadt damit um?

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der Berücksichtigung der Überdeckungen aus Vorjahren in den jeweiligen Gebührenkalkulationen zu Gunsten der Gebührenzahler einverstanden.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Veranlagung der Abfallbeseitigungs-, Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie der

Straßenreinigungsgebühren erfolgt mit den Grundbesitzabgabenbescheiden. Diese werden zu Beginn

eines jeden Jahres Anfang Februar versendet. Diese Gebührenbescheide beinhalten die geänderten

Gebührensätze, die bis zum 31.12. des Vorjahres durch Satzungsänderung beschlossen wurden.

In den Jahren 2015 bis 2018 erfolgten bzw. erfolgen diverse Nachveranlagungen für Vorjahre im Bereich der Straßenreinigungs-, Niederschlagswasser- sowie Abfallbeseitigungsgebühren. Diese Nachveranlagungen werden vorgenommen, da in diesen Fällen die Berechnungsgrundlagen (für den Bereich Niederschlag und Straßenreinigung ist dies die zugewandte Grundstücksseite bzw. versiegelte Fläche) nicht richtig erfasst wurden. Die Ursache der falschen Bemessungsgrundlage liegt überwiegend in der Ersterfassung der 80‘er/90’er Jahre, welche seither nur stichprobenhaft kontrolliert werden konnte. Insgesamt liegt die Summe der Nachveranlagungen zwischen 200.000 € bis 1.200.000 € jährlich. Siehe hierzu auch Vorlage FB 22/0021/WP17, welche im Finanzausschuss am 15.05.2018 beraten wurde.

Gem. § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist eine Verrechnung von Über-/Unterdeckung am Ende eines Kalkulationszeitraumes (IST-Abrechnung) innerhalb der folgenden vier Jahre auszugleichen. Entsprechend können die Gebührenerträge/-einzahlungen aus Nachveranlagungen, welche die Jahre vor 2015 betreffen, nicht mehr in der Gebührenbedarfsberechnung 2019 berücksichtigt werden und fallen somit grundsätzlich zu Gunsten des städtischen Haushaltes an.

Gemäß der Kommentierung zum KAG NRW ist es jedoch möglich, eine sogenannte (politisch) gewollte Unterdeckung für die Gebührenbedarfsrechnung zu beschließen. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Nachforderungen für die Jahre vor 2015 zu Gunsten der Gebührenzahler in der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen und diese nicht dem allgemeinen städtischen Haushalt zufließen zu lassen, der sich dadurch gegenüber Plan nicht verschlechtert, sondern auf eine mögliche Verbesserung verzichtet.

Die entsprechende Höhe der Unterdeckungen für die Gebührenbedarfsrechnungen 2019 beliefe sich auf:

-Abwasser = 1.127.994,47 €.

-Straßenreinigung = 558.627,01 €.

-Abfallwirtschaft = 194.915,75 €.

Die jährlichen finanziellen Auswirkungen werden separat über die jeweiligen Gebührenbedarfsberechnungen dargestellt und beschlossen.

Dokument

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KI-Analyse

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Worum geht es?

Grundbesitzabgaben werden nachveranlagt. Warum kommt es zu Nachforderungen und wie geht die Stadt damit um?

Projekt

Nachveranlagung Grundbesitzabgaben

Kategorien

Haushalt & Finanzen

Schlagworte

GebührenNachveranlagungBerechnungsgrundlageUnterdeckung

Betroffene Gruppen

GrundstückseigentümerGebührenzahler

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Geändert
18.2.2026
Technische Details