Soziale Verantwortung der STAWAG – Keine Gebührenabzocke in Notlagen - Ratsantrag der Ratsgruppe „Allianz für Aachen“ Nr. 617/17 vom 29.04.2020
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Wie kann die Stadt soziale Härten bei Energieversorgungsverträgen mildern? Es geht um Regelungen zur Unterbrechung der Stromlieferung bei Zahlungsrückständen.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen lehnt
1)die mit dem Ratsantrag Nr. 617/17 beantragte Änderung der AGB der STAWAG ab.
2)die mit dem Ratsantrag Nr. 617/17 beantragte Aufforderung der Sparkasse bzgl. des Gebührenverzichts ab.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Ratsgruppe „Allianz für Aachen“ beantragt, die Ziffern 8.2. und 8.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STAWAG zu ändern. Die genannten Regelungen beschäftigen sich mit der Einstellung der Lieferung und Unterbrechung der Anschlussnutzung aufgrund eines Zahlungsverzugs. Gemäß Antrag soll in 8.2. der Betrag, ab dem Einstellung und Unterbrechung erfolgen von bisher 100,- € auf 200,- € heraufgesetzt werden und in 8.3. die Inrechnungstellung des Kostenersatzes für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung entfallen. Außerdem soll die Sparkasse keine Gebühren für Bareinzahlungen auf das Konto der STAWAG erheben (Anlage 1)
Zu 1):
Die Ziffern 8.2 und 8.3 der AGB (Anlage 2) basieren auf Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). Da die STAWAG der Grundversorger im Sinne von § 1 StromGVVin Aachen ist, gelten für sie die Vorgaben der Verordnung.
§ 19 StromGVV regelt die Unterbrechung der Versorgung. Darin sind sowohl die Voraussetzungen für die Unterbrechung, zu denen u.a. der Zahlungsverzug i.H.v. 100 € gehört, als auch das Prozedere für die Wiederherstellung der Belieferung aufgeführt. Demnach hat die STAWAG die Grundversorgung unverzüglich wieder herzustellen, sobald der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat. Die STAWAG selbst hat auf die Höhe dieser Kosten keinen Einfluss. Sie gibt das vom Netzbetreiber, der Regionetz GmbH, ermittelte Entgelt lediglich weiter. Dabei handelt es sich um ein kostenbasiertes Entgelt, dass von der zuständigen Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) genehmigt worden ist.
Der im Ratsantrag angeführte Hinweis auf Aussagen im Bericht des Landesprojekts „NRW bekämpft Energiearmut“ zur „verbraucherfeindlichen und sozial unverantwortlichen Preispolitik“ der STAWAG (s. Fußnote 5), ließ sich nicht überprüfen, weil die genannte Broschüre im Internet nicht auffindbar war. Allerdings stand die „Auswertung der Budget- und Rechtsberatung Energiearmut für den Zeitraum 01.102012 bis 31.12.2017“ des Landesprojekts zur Verfügung. Die darin enthaltene Analyse der Zahlungsproblematiken kommt zu dem Ergebnis, dass die Erfahrungen zeigen, dass „es mit steigender Forderung immer schwieriger wird, für den Verbraucher eine angemessene und nachhaltige Lösung zu finden“. (Anlage 3).
Die STAWAG weist die im Ratsantrag erhobenen Vorwürfe in ihrer Stellungnahmezurück, verweist auf das vielfältige Engagement des Unternehmens im Kampf gegen Energiearmut und erläutert die Möglichkeiten der Verbraucher, eine Unterbrechung der Versorgung nach erfolgter Mahnung zu vermeiden (Anlage 4).
Zu 2)
Zur Forderung nach gebührenfreien Bareinzahlungen auf das Konto der STAWAG bei der Sparkasse, weist die STAWAG in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass am Standort Münsterplatz kostenfreie Einzahlungen vorgenommen werden können. Diese Aussage hat die Sparkasse auf Nachfrage bestätigt.
Betroffene Straßen
Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.
1 Straße
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Dokument
Weitere Dokumente (4)
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KI-Analyse
Worum geht es?
Wie kann die Stadt soziale Härten bei Energieversorgungsverträgen mildern? Es geht um Regelungen zur Unterbrechung der Stromlieferung bei Zahlungsrückständen.
Projekt
Soziale AGB Stromversorgung
Auch: STAWAG AGB, Energiearmut
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
Problem erkanntModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Geändert
- 17.2.2026