Ausbau Körbergasse·2 VorlagenKI
Vorlage·FB 60/0031/WP18·6. Oktober 2021

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für den Ausbau der "Körbergasse" als Fußgängergeschäftsstraße

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Wer zahlt für den Ausbau einer Fußgängerzone? Eine Satzung legt fest, wie die Kosten für die Erneuerung der Körbergasse auf die Anlieger umgelegt werden.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Der Rat beschließt die beigefügte Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Dierbergasse wurde in den Jahren 2013 bis 2019 neu ausgebaut. Hierbei wurde zunächst der Kanal in den Jahren 2013 bis 2017 neu hergestellt. Da die Tiefbauarbeiten im bergmännischen Stollenvortrieb erfolgten, konnte aus statischen Gründen die straßenbauliche Erneuerungder Straße Hof erst im Anschluss in den Jahren 2018 und 2019 erfolgen.

Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße insgesamt in einem schlechten baulichen Zustand befand. Die letztmalige Herstellung erfolgte in den Jahren 1971 bis 1973.

Bei der Körbergasse handelt es sich um eine Fußngergeschäftsstraße welche niveaugleich ausgebaut ist.Der Ausbau erfolgte in geschnittenem Natur-Großpflaster, welches in einer 5 cm dicken Brechsandbettung auf einer 20 cm starken Drainbeton-Tragschicht verlegt wurde,um eine bessere begeh- und berollbare Oberfläche zu erhalten. Zudem wurden taktile Leitelemente von der Straße Hof bis zum Büchel verlegt.

Der aus dem Jahr 1900 stammende Mischwasserkanal in der Körbergasse wurde erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war.

Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht.

Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 SBS sind für eine Fußngergeschäftsstraße die anrechenbare Breite und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand durch eine besondere Satzung festzusetzen. Da der Neuausbau einer Fußgängergeschäftsstraße den Anliegern den gleichen maßnahmebedingten und grundstücksbezogenen Sondervorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG vermittelt wie eine Hauptgeschäftsstraße ihren Anliegern und der Straßenbaubeitrag der Abgeltung dieser Sondervorteile dient, sollte sich der Anteil der Beitragspflichtigen an den Festsetzungen der Straßenbaubeitragssatzung für Hauptgeschäftsstraßen orientieren.

Für den Ausbau einer Hauptgeschäftsstraße ist für die Teileinrichtung Gehweg eine anrechenbare Breite von bis zu 12,00 m (6,00 m je Gehweg) zulässig. Für den Ausbau der Fußgängergeschäftsstraßerbergasse wurde die anrechenbare Breite auf 9,00 m(4,50 m je Gehweg) festgesetzt. Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wurde (analog zur Hauptgeschäftstraße) für die Teileinrichtung Gehweg auf 80 v.H.und für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung auf 70 v.H. festgesetzt.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

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0

Abschreibungen

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Ergebnis

0

0

0

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Betroffene Straßen

Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.

2 Straßen

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Projekt: Ausbau Körbergasse

Zum Projekt

Für den Ausbau der Körbergasse als Fußgängergeschäftsstraße wird eine Beitragssatzung nach § 8 KAG erlassen. Die Kosten werden zu 70 % (Oberflächenentwässerung) und 80 % (Gehweg) auf die Anlieger umgelegt.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Haushalt & FinanzenUmsetzung beschlossen30. Sept. 2021 – 6. Okt. 20212 Vorlagen
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Worum geht es?

Wer zahlt für den Ausbau einer Fußgängerzone? Eine Satzung legt fest, wie die Kosten für die Erneuerung der Körbergasse auf die Anlieger umgelegt werden.

Projekt

Ausbau Körbergasse

Kategorien

Haushalt & Finanzen

Schlagworte

AusbaubeiträgeFußgängergeschäftsstraßeKanalisation

Betroffene Gruppen

Grundstückseigentümer KörbergasseGewerbetreibende

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Umsetzung beschlossen

Bezirk

Mitte

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
8.7.2026
Technische Details