Ausbau Körbergasse·2 VorlagenKI
Vorlage·FB 60/0038/WP18·30. September 2021

Körbergasse Abrechnung der als Fußgängergeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gem. § 8 KAG zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Nach dem Umbau der Körbergasse werden die Kosten für den Ausbau der Fußgängergeschäftsstraße auf die Anlieger umgelegt.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Mobilitätsausschuss beschließt vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über die nachgenannte Einzelsatzung die Abrechnung der als Fußgängergeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Körbergasse“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS) und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für den Ausbau „Körbergasse“ als Fußgängergeschäftsstraße vom 06.10.2021.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Dierbergasse wurde in den Jahren 2013 bis 2019 neu ausgebaut. Hierbei wurde zunächst der Kanal in den Jahren 2013 bis 2017 neu hergestellt. Da die Tiefbauarbeiten im bergmännischen Stollenvortrieb erfolgten, konnte aus statischen Gründen die straßenbauliche Erneuerungder Straße Hof erst im Anschluss, in den Jahren 2018 und 2019 erfolgen.

Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße insgesamt in einem schlechten baulichen Zustand befand. Die letztmalige Herstellung erfolgte in den Jahren 1971 bis 1973.

Bei der Körbergasse handelt es sich um eine Fußngergeschäftsstraße welche niveaugleich ausgebaut ist.Der Ausbau erfolgte in geschnittenem Natur-Großpflaster, welches in einer 5 cm dicken Brechsandbettung auf einer 20 cm starken Drainbeton-Tragschicht verlegt wurde, um eine bessere begeh- und berollbare Oberfläche zu erhalten. Zudem wurden taktile Leitelemente von der Straße Hof bis zum Büchel verlegt.

Der aus dem Jahr 1900 stammende Mischwasserkanal in der Körbergasse wurde erneuert, weil dieser in einem sehr schlechten baulichen Zustand war.

Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren war bereits überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht. Eventuelle Kostenerstattungsforderungen für die Herstellung, Erneuerung und Veränderung des privaten Hausanschlusses an das städtische Kanalnetz sowie die Erhebung von Grundbesitzabgaben für die private Grundstücksentwässerung bleiben von dieser Beitragserhebung unberührt.

Die sachliche Beitragspflicht ist mit der technischen Abnahme am 04.02.2019 entstanden.

Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 SBS sind für eine Fußngergeschäftsstraße die anrechenbare Breite und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand durch eine besondere Satzung festzusetzen. Vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für den Ausbau der Erschließungsanlage rbergasse“ wurde die anrechenbare Breite auf 9,00 m und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Teileinrichtung Gehweg auf 80 v.H. sowie für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung auf 70 v.H. festgesetzt.

Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 9 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit.

Obwohl für diese Abrechnung der Landeszuschuss in Höhe von 50 v. H. der Beitragssumme nicht abgerufen werden kann, wird die laut Ratsbeschluss vom 11.12.2019 erfolgte Aufforderung an die Verwaltung, bei den bislang nicht rechtskräftig abgerechneten Verfahren den Betroffenen die Billigkeitsregelung in der Höhe der zu erwartenden Landesförderung zukommen zu lassen, in den Beitragsbescheiden Anwendung finden. Die Beitragssumme reduziert sich daher um 50 v. H.

Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu

verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

PSP 5-120102-900-02900-160-1 Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

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0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Maßnahmenbezogene Einnahmen

39.812,50 € Beiträge gem. § 8 KAG

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf19.906,23 €.


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Betroffene Straßen

Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.

2 Straßen

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Projekt: Ausbau Körbergasse

Zum Projekt

Für den Ausbau der Körbergasse als Fußgängergeschäftsstraße wird eine Beitragssatzung nach § 8 KAG erlassen. Die Kosten werden zu 70 % (Oberflächenentwässerung) und 80 % (Gehweg) auf die Anlieger umgelegt.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Haushalt & FinanzenUmsetzung beschlossen30. Sept. 2021 – 6. Okt. 20212 Vorlagen
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Worum geht es?

Nach dem Umbau der Körbergasse werden die Kosten für den Ausbau der Fußgängergeschäftsstraße auf die Anlieger umgelegt.

Projekt

Ausbau Körbergasse

Auch: Körbergasse

Kategorien

VerkehrWirtschaft

Schlagworte

StraßenbauErschließungBeitragserhebungBarrierefreiheit

Betroffene Gruppen

GewerbetreibendeAnwohner Mitte

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Abgeschlossen

Bezirk

Mitte

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
9.2.2026
Technische Details