Vorlage·AVV/0045/WP18·17. März 2022

Tarifliche und vertriebliche Angelegenheiten (NRW)Anpassung Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW

Inhalt

Beratungsfolge

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die Beförderungsbedingungen für den Nahverkehr in NRW werden angepasst, um Assistenzhunde und E-Bikes klarer zu regeln.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen

stimmt den in der Vorlage beschriebenen Änderungen zu.

Erläuterungen

Erläuterungen:


BB NRW Ziffer 9.3 – Absatz 4 – Assistenzhunde

Als Reaktion auf ein entsprechendes Urteil des Verfassungsgerichts wurde gesetzlich geregelt, dass für Menschen mit Behinderungen, die auf Hilfe eines Assistenzhundes angewiesen sind, eine barrierefreie Umwelt herzustellen ist. Dies schließt auch den gemeinsamen Zutritt zu Einrichtungen oder Anlagen ein, die für den Publikums- und Benutzerverkehr typischerweise allgemein zugänglich sind. Auch wenn Ziffer 9.3, Absatz 1 BB NRW bereits heute eine Mitnahme von Assistenzhunden erlaubt, soll die nachfolgende Änderung der Ziffer 9.3, Absatz 4 den Anspruch auf eine Mitnahme von Assistenzhunden konkret festhalten.

(9.3) Tiere

(1) Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu haben, Tiere unentgeltlich mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.

(2) Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen.

(3) Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden, sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen.

(4) Assistenzhunde, insbesondere Blindenführhunde, die einen Menschen mit Behinderungbegleiten, sind immer zur Beförderung zugelassen.

BB NRW Ziffer 9.4 – Absatz 1 – E-Bikes

Durch eine Kundenanmerkung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass E-Bikes entgegen der ursprünglichen Formulierung in den BB NRW ohne Tretunterstützung auskommen. Diesen Umstand soll durch die nachfolgende Änderung der Ziffer 9.4 im Absatz 1 der BB NRW Rechnung getragen werden.

(9.4) Fahrräder

(1) Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind E-Bikes, sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs und E-Bikes) sowie nicht zusammenklappbare oder nicht zusammengeklappte elektronische Tretroller.

Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor, handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen.

Dokument

Sammeldokument öffentlich91.1 KB
PDF-Viewer wird geladen...

KI-Analyse

Diese Informationen wurden automatisch per KI extrahiert und können Fehler enthalten.

Worum geht es?

Die Beförderungsbedingungen für den Nahverkehr in NRW werden angepasst, um Assistenzhunde und E-Bikes klarer zu regeln.

Projekt

Anpassung Beförderungsbedingungen NRW

Auch: BB NRW, ÖPNV-Regelungen

Strategien & Programme

Nahverkehrsplan Aachen

Kategorien

Verkehr

Schlagworte

BarrierefreiheitFahrradmitnahmeAssistenzhundeVerkehrsrecht

Betroffene Gruppen

FahrgästeMenschen mit BehinderungenRadfahrer

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Umsetzung beschlossen

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Anhörung
Federführend
Aachener Verkehrsverbund
Geändert
25.2.2026
Technische Details