Vorlage·FB 11/0161/WP18·13. Dezember 2023

Eingruppierung der Oberbürgermeisterin: Eingruppierung von Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B aufgrund der Änderung der Eingruppierungsverordnung und des Aufstiegs der Stadt Aachen in die nächst höhere Einwohner*innengrößenklasse zum nächstmöglichen Zeitpunkt

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Aufgrund des Einwohnerwachstums wird die Besoldung der Oberbürgermeisterin an die neue Größenklasse angepasst.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen aufgrund der Änderung der Eingruppierungsverordnung (EingrVO) und des Aufstiegs der Stadt Aachen in die nächst höhere Einwohner*innengrößenklasse nach § 2 Abs. 1 Eingr.VO in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 2 LBesG NRW für 3 Monate rückwirkend einzugruppieren.

Annekathrin Grehling

Stadtdirektorin

Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach § 2 Abs. 1 Eingruppierungsverordnung (EingrVO) ist das Amt der*des Oberbürgermeisters*in nach der Einwohner*innenzahl der jeweiligen Gemeinde einzugruppieren. Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohner*innengrößenklasse auf, richtet sich die Eingruppierung der*des Oberbürgermeisters*in nach der Besoldungsgruppe der dann höheren Einwohner*innengrößenklasse.

Aus der Formulierung in § 2 Abs. 1 EingrVO „ist einzugruppieren“ folgt ein rechtlich nicht beschränkbarer Anspruch der*des Oberbürgermeisters*in auf Eingruppierung nach der Besoldungsgruppe der jeweiligen Einwohner*innengrößenklasse. Danach muss die*der Oberbürgermeister*in höhergruppiert werden.

Frau Oberbürgermeisterin Keupen ist entsprechend der Einwohner*innengrößenklasse von 150.001 bis 250.000 geltenden Besoldungsgruppe B 9 LBesO B eingruppiert.

Aufgrund der gestiegenen Einwohner*innenzahl und der daraus resultierenden neuen Zuordnung zur Größenklasse der Einwohner*innenzahl von 250.001 - 500.000 ist die Oberbürgermeisterin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EingrVO in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B einzugruppieren.

Die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B erfolgt nach Artikel 2 der zwölften Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und unter Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 LBesG mit Rückwirkung von drei Monaten.

Weiterhin ist die nach § 5 Abs.1 S. 1 EingrVO zu gewährende Aufwandsentschädigung entsprechend anzupassen.

Im Weiteren wird auf die Erläuterungen in der Vorlage zu den Auswirkungen der Änderung des § 7 Eingruppierungsverordnung und der gestiegenen Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten verwiesen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

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0

Abschreibungen

0

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Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den zu zahlenden Dienstbezügen der Besoldungsgruppe B 9 Landesbesoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen und der Besoldungsgruppe B 10 Landesbesoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen.
Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Dokument

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KI-Analyse

Diese Informationen wurden automatisch per KI extrahiert und können Fehler enthalten.

Worum geht es?

Aufgrund des Einwohnerwachstums wird die Besoldung der Oberbürgermeisterin an die neue Größenklasse angepasst.

Projekt

Eingruppierung Oberbürgermeisterin

Kategorien

Ratsbetrieb

Schlagworte

BesoldungKommunalrecht

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Umsetzung beschlossen

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
Geändert
8.2.2026
Technische Details