Eingruppierung der Oberbürgermeisterin: Eingruppierung von Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B aufgrund der Änderung der Eingruppierungsverordnung und des Aufstiegs der Stadt Aachen in die nächst höhere Einwohner*innengrößenklasse zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Aufgrund des Einwohnerwachstums wird die Besoldung der Oberbürgermeisterin an die neue Größenklasse angepasst.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt Frau Oberbürgermeisterin Sibylle Keupen aufgrund der Änderung der Eingruppierungsverordnung (EingrVO) und des Aufstiegs der Stadt Aachen in die nächst höhere Einwohner*innengrößenklasse nach § 2 Abs. 1 Eingr.VO in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B zum nächstmöglichen Zeitpunkt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 2 LBesG NRW für 3 Monate rückwirkend einzugruppieren.
Annekathrin Grehling
Stadtdirektorin
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach § 2 Abs. 1 Eingruppierungsverordnung (EingrVO) ist das Amt der*des Oberbürgermeisters*in nach der Einwohner*innenzahl der jeweiligen Gemeinde einzugruppieren. Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohner*innengrößenklasse auf, richtet sich die Eingruppierung der*des Oberbürgermeisters*in nach der Besoldungsgruppe der dann höheren Einwohner*innengrößenklasse.
Aus der Formulierung in § 2 Abs. 1 EingrVO „ist einzugruppieren“ folgt ein rechtlich nicht beschränkbarer Anspruch der*des Oberbürgermeisters*in auf Eingruppierung nach der Besoldungsgruppe der jeweiligen Einwohner*innengrößenklasse. Danach muss die*der Oberbürgermeister*in höhergruppiert werden.
Frau Oberbürgermeisterin Keupen ist entsprechend der Einwohner*innengrößenklasse von 150.001 bis 250.000 geltenden Besoldungsgruppe B 9 LBesO B eingruppiert.
Aufgrund der gestiegenen Einwohner*innenzahl und der daraus resultierenden neuen Zuordnung zur Größenklasse der Einwohner*innenzahl von 250.001 - 500.000 ist die Oberbürgermeisterin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EingrVO in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B einzugruppieren.
Die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 10 LBesO B erfolgt nach Artikel 2 der zwölften Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und unter Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 2 LBesG mit Rückwirkung von drei Monaten.
Weiterhin ist die nach § 5 Abs.1 S. 1 EingrVO zu gewährende Aufwandsentschädigung entsprechend anzupassen.
Im Weiteren wird auf die Erläuterungen in der Vorlage zu den Auswirkungen der Änderung des § 7 Eingruppierungsverordnung und der gestiegenen Einwohner*innenzahl der Stadt Aachen auf die Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten verwiesen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | |||||||||
x | ||||||||||
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | ||||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | ||||||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | ||||
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | ||||||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich ab dem Zeitpunkt der Eingruppierung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den zu zahlenden Dienstbezügen der Besoldungsgruppe B 9 Landesbesoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen und der Besoldungsgruppe B 10 Landesbesoldungsordnung B Nordrhein-Westfalen.
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
x |
Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
x |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Dokument
KI-Analyse
Worum geht es?
Aufgrund des Einwohnerwachstums wird die Besoldung der Oberbürgermeisterin an die neue Größenklasse angepasst.
Projekt
Eingruppierung Oberbürgermeisterin
Kategorien
Schlagworte
Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
Umsetzung beschlossenModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Geändert
- 8.2.2026