Einführung und Verpflichtung der/des 2. ehrenamtlichen Stellvertreterin/Stellvertreters der Oberbürgermeisterin
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Die neu gewählten stellvertretenden Oberbürgermeister werden feierlich in ihr Amt eingeführt und auf ihre Pflichten verpflichtet.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Entfällt
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach erfolgter Wahl werden die ehrenamtlichen Stellvertreter*innen der Oberbürgermeisterin / des
Oberbürgermeisters durch die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister eingeführt und in
feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet
(§ 67 Abs. 3 GO NW).
Die vorgeschriebene Verpflichtung wird ebenfalls in der Weise vollzogen, dass die
Bürgermeister*innen ihr Einverständnis mit folgender Formel bekunden:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze
beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“
Mögliche Ergänzung:
„So wahr mir Gott helfe.“
Dokument
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Worum geht es?
Die neu gewählten stellvertretenden Oberbürgermeister werden feierlich in ihr Amt eingeführt und auf ihre Pflichten verpflichtet.
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Handlungstyp
SonstigesVerfahrensstand
AbgeschlossenModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
- Geändert
- 8.2.2026