Vorlage·FB 23/0005/WP19·10. Februar 2026

Einführung und Verpflichtung der noch nicht verpflichteten Mitglieder des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses durch den Vorsitzenden

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Neue Mitglieder des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses werden feierlich auf ihre Aufgaben verpflichtet.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Erläuterungen

Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 67 Abs. 3 GO NRW werden die noch nicht verpflichteten Ausschuss-angehörenden von dem Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

Die vorgeschriebene Verpflichtungsformel wird in der Weise vollzogen, in dem die Ausschussmitglieder ihr Einverständnis mit folgender Erklärung bekunden:

"Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der

Gemeinde erfüllen werde.“

Mögliche Ergänzung:

„So wahr mir Gott helfe."

Dokument

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KI-Analyse

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Worum geht es?

Neue Mitglieder des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses werden feierlich auf ihre Aufgaben verpflichtet.

Kategorien

Ratsbetrieb

Schlagworte

AusschussbesetzungVerpflichtung

Betroffene Gruppen

Ausschussmitglieder

Handlungstyp

Sonstiges

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 4.3.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
Geändert
30.1.2026
Technische Details