Einführung und Verpflichtung der noch nicht verpflichteten Mitglieder des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses durch den Vorsitzenden
Inhalt
Erläuterungen
Neue Mitglieder des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses werden feierlich auf ihre Aufgaben verpflichtet.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Erläuterungen
Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 67 Abs. 3 GO NRW werden die noch nicht verpflichteten Ausschuss-angehörenden von dem Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die vorgeschriebene Verpflichtungsformel wird in der Weise vollzogen, in dem die Ausschussmitglieder ihr Einverständnis mit folgender Erklärung bekunden:
"Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der
Gemeinde erfüllen werde.“
Mögliche Ergänzung:
„So wahr mir Gott helfe."
Dokument
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Worum geht es?
Neue Mitglieder des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses werden feierlich auf ihre Aufgaben verpflichtet.
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
SonstigesVerfahrensstand
Maßnahme geplantModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 4.3.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
- Geändert
- 30.1.2026
Technische Details
ID: 1004895
Allris:https://ratsinfo.aachen.de/public/vo020?VOLFDNR=1004895
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/papers?id=1004895