Vorlage·B 03/0094/WP17·13. Dezember 2017

17. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die Gebühren für die Entleerung von Kleinkläranlagen werden angepasst. Was bedeutet das für betroffene Grundstückseigentümer?

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Finanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 17. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2018 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 17. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2018 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 17. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2018 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von der STAWAG beauftragtes Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden überwiegend durch die STAWAG wahrgenommen.

Die Gebührenveranlagung erfolgt durch den Fachbereich “Bauverwaltung, B 03/10“ in Zusammenarbeit mit der STAWAG.

Gebührenanpassung

Es ist eine Gebührenanpassung erforderlich. Diese ist zurückzuführen auf die Aufnahme des Verwaltungsgemeinkostenbeitrages sowie die Aufnahme der anfallenden anteiligen Personalkosten. Diese sind aufgrund der Neubesetzung der Stelle im Januar 2017 in der Gebührenbedarfsberechnung wieder zu berücksichtigen. Des Weiteren sind allgemeine Kostenanpassungen und die Berücksichtigung der Unterdeckung aus dem bereinigten Betriebsergebnis 2015 erforderlich.

Nach aktuellem Stand gibt es in der Stadt Aachen „nur noch“ 46 Kleineinleiter. Diese Zahl wird nicht mehr

wesentlich abnehmen, da aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht alle betroffenen Grundstücke an die städtische Kanalisation angeschlossen werden können. Dies wurde bereits im Rahmen der Beratung des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2013 – 2018 dargelegt.

Hinzu kommt, dass vorhandene Kleinkläranlagen technisch auf den neuesten Stand gebracht wurden und hierdurch die Wartungs- und Entleerungsintervalle gestreckt werden. In der Regel werden Klärschlämme durchschnittlich nur noch alle 2 Jahre abgefahren. Folgende Mengen wurden für die Ermittlung des jährlichen Gebührensatzes zugrunde gelegt:

JahrPrognosetatsächliche Abfuhrmengen

2014250 m³194,00 m³

2015260 m³205,00 m³

2016216 m³176,50 m³

2017200 m³ 92,50 m³ (Stand 30.06.2017)

2018185 m³

Die Abfuhrmenge für einen 4 Personenhaushalt von rund 4 m³ alle 2 Jahre entspricht einer jährlichen Gebührvon 163,66 € (4 m³ x 81,83 € : 2 Jahre). Dem gegenüber stehen Schmutzwassergebühren für einen 4 Personenhaushalt in Höhe von derzeit rund 120 m³ x 2,82 €/ m³ = 338,40€ jährlich. Damit ist die Nutzung einer Kleinkläranlage in Bezug auf die anfallenden Gebühren nach wie vor deutlich günstiger als ein Kanalanschluss.

Durch diese „geringe Anzahl“ von Kleineinleitern verringert sich die Gesamtmenge abgefahrenen Klärschlamms signifikant, wodurch es zu einer Gebührenanpassung kommt.

In der Gebührenkalkulation für 2018 ist das bereinigte Betriebsergebnis aus 2015 in Höhe 189,85 € mitberücksichtigt. Diese Unterdeckung wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Gebührenberechnung für das Jahr 2018 berücksichtigt.

Der bisherige Gebührensatz betrug 31,11 € / m³. Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das Jahr 2018 ist ein Gebührensatz in Höhe von

81,83 € / m³

kostendeckend.

Die Gebührenbedarfsberechnung 2018 einschl. Erläuterungen ist als Anlage beigefügt.

Zu den einzelnen Kostenarten:

Unternehmerlohn:

Der Abfuhrpreis ist konstant geblieben. Aufgrund der niedrigeren Abfuhrmenge verringert sich der Unternehmerlohn um 7,50 % im Vergleich zum Jahr 2017.

Klärschlammbehandlung:

Der vom Wasserverband Eifel-Rur in Rechnung gestellte Preis von 7,30 € pro m3 für die Beseitigung von Grubeninhalten wird sich laut Mitteilung des WVER für 2018 nicht ändern. Durch die erwartete niedrigere Abfuhrmenge im Jahr 2018 sinken auch die Kosten für die Klärschlammbehandlung um 7,50 % zum Jahr 2017.

Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen:

In den Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind die anteiligen Personalkosten und der Verwaltungskostenbeitrag enthalten. Aufgrund der Umstellung auf SAP in 2010 wurden beide v. g. Kostenarten zu einer Kostenart zusammengefasst.

Bei den Personalkosten handelt es sich um die anteiligen Personalkosten der mit der Entsorgungsaufgabe beauftragten Mitarbeiter der STAWAG. Hier liegt eine geringe Erhöhung aufgrund der eingeplanten linearen Anpassung der Vergütung für 2018 vor.

Des Weiteren sind in den Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen anteilige Personalkosten für Mitarbeiter der Stadt Aachen für den Aufgabenbereich der Kleinkläranlagen enthalten. Die Stelle wurde im Januar 2017 wieder besetzt. Hier wurden 10 % der Gesamtpersonalkosten für den Aufgabenbereich Kleinkläranlagen berücksichtigt.

Der Verwaltungsgemeinkostenbeitrag ist aufgrund einer Überprüfung ab 2018 in der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgemeinkostenbeitrag wird zentral durch FB 20 ermittelt.

Die Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen steigen insgesamt um 150,60 %.

Sachkosten:

In den Sachkosten sind Raumkosten, Reisekosten, Kosten für fachbezogene Fortbildung und sonstige Sachmittel der beauftragten Mitarbeiter der STAWAG enthalten. Außerdem sind die Kosten für die Satzungsveröffentlichung in voller Höhe gebührenfähig. Die Sachkosten erhöhen sich um 0,50 %.

Überschuss-/Verlustausgleich:

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz ( KAG ) müssen Kostenüberdeckungen innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen sollen ausgeglichen werden.

Das Gebührenjahr 2015 schloss mit einem bereinigten negative Betriebsergebnis in Höhe von 189,85 € ab. Dieser Verlust ist in die Gebührenkalkulation für das Gebührenjahr 2018 miteinzubeziehen.

Entleerungsmenge:

Aufgrund der Schließung von Kleinkläranlagen infolge von Kanalbaumaßnahmen und der entwässerungstechnischen Erschließung / Anbindung von Kleinsiedlungsgebieten haben sich die Abfuhrmengen verringert. Dies führt dazu, dass immer weniger Kleineinleiter die vorhandenen Kosten zu tragen haben. Außerdem ist festzustellen, dass die Kleineinleiter aufgrund des technischen Standards der Anlagen in der Regel nur noch alle 2 Jahre Klärschlamm abfahren lassen. Für 2018 kann von einer weiteren Verringerung der Abfuhrmenge ausgegangen werden, so dass für 2018 mit einer 7,50 % geringeren Abfuhrmenge gerechnet werden kann.

Aufgrund der tatsächlichen Abfuhrmengen im ersten Halbjahr 2017 (92,50 m³) wird für das Gebührenjahr 2018 eine Abfuhrmenge von 185 m³ prognostiziert. Die prognostizierte Abfuhrmenge singt somit im Vergleich zum Jahr 2017 um 7,50 %.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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0

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht, da weiterhin Vollkostendeckung erwartet wird.

Dokument

Sammeldokument öffentlich318.2 KB
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Projekt: Gebühren Kleinkläranlagen

Zum Projekt

Die Gebühren für die Entleerung von Kleinkläranlagen steigen ab 2024 um 3,46 % auf 142,92 Euro pro Kubikmeter. Grund sind gestiegene Energiekosten und ein sinkendes Entleerungsvolumen.

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Umwelt & NaturUmsetzung beschlossen10. Dez. 2014 – 13. Dez. 20236 Vorlagen
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Projekt

Gebühren Kleinkläranlagen

Auch: Entleerungsgebühren Kläranlagen, Kleinkläranlagen Aachen

Kategorien

Umwelt & Natur

Schlagworte

AbwasserentsorgungGebührenkalkulationKleinkläranlagen

Betroffene Gruppen

GrundstückseigentümerKleinkläranlagenbetreiber

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
8.7.2026
Technische Details