Vorlage·FB 60/0048/WP18·15. Dezember 2021

21. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die Stadt passt die Gebühren für die Entleerung von Kleinkläranlagen an. Hintergrund sind sinkende Abfuhrmengen und eine neue Kalkulation.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 21. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 21. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 21. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2022 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von der Regionetz GmbH beauftragtes Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden überwiegend durch die Regionetz GmbH wahrgenommen.

Die Gebührenveranlagung erfolgt durch den Fachbereich “Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement, FB 60/200“.

Gebührenanpassung

Aufgrund der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung ist eine Gebührenanpassung erforderlich.

Folgende Mengen wurden für die Ermittlung des jährlichen Gebührensatzes zugrunde gelegt:

JahrPrognosetatsächliche Abfuhrmengen

2014250 m³194,00 m³

2015260 m³205,00 m³

2016216 m³176,50 m³

2017200 m³129,50 m³

2018185 m³168,50 m³

2019140 m³121,00 m³

2020140 m³ 139,00 m³

2021120 m³40,00 m³ (Stand zum 30.06.2021)

2022110 m³

Der bisherige Gebührensatz betrug 154,47 € / m³. Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das Jahr 2022 ist ein Gebührensatz in Höhe von

139,30 €/m³

kostendeckend.

Auf Grundlage der Prognosewerte beträgt die durchschnittliche Abfuhrmenge Klärschlamm je Haushalt ca. 4 m³ pro Jahr. Die durchschnittliche Abfuhrmenge je Haushalt entspricht somit einer jährlichen Gebühr von 557,20 €

(4 m³ x 139,30 €).

Der Gebührensatz sinkt somit im Vergleich zum Vorjahr um 9,82 %.

Die Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen 2022 ist als Anlage beigefügt.

Zu den einzelnen Kostenarten

52330000 Erstattungen an Zweckverbänden:

Der vom Wasserverband Eifel-Rur in Rechnung gestellte Preis von 7,30 € pro m3 für die Beseitigung von Klärschlämmen wird sich für 2022 nicht ändern. Durch die zu erwartende sinkende Abfuhrmenge, verringern sich die Kosten im Vergleich zum Vorjahr um 8,33 %.

52350000 Erstattungen an verbundenen Unternehmen:

Der Abfuhrpreis des Entsorgungsdienstleisters ist konstant geblieben. Da es sich bei den Kosten um verbrauchsabhängige Kosten handelt, sinken die Kosten im Vergleich zum Vorjahr um 8,33 %.

58110000 Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen:

In den Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind anteilige Personalkosten sowie ein Verwaltungskostenbeitrag und die Sachkosten enthalten.

Bei den Personalkosten handelt es sich einerseits um die anteiligen Personalkosten des beauftragten Mitarbeiters der Regionetz GmbH und andererseits um die anteiligen Personalkosten der Verwaltungsmitarbeiter der Stadt Aachen. Bislang wurden bei den Personalkosten eine prozentuale Pauschale berücksichtigt. Aufgrund der außergewöhnlichen Erhöhung der Gebühr erfasst die Regionetz nun seit Anfang 2021 die Personalkosten auftragsbezogen. Auf Basis der vorläufigen Ergebnisse wird für 2022 eine Anpassung der anrechenbaren Personalkosten, sowohl für die Regionetz als auch in Folge für die notwendigen Verwaltungsarbeiten der Stadt vorgenommen.

Insgesamt wird eine Senkung der Personalkosten in Höhe von 3.860,65 € erwartet. Mit einem erweiterten Aufwand bei der Erfassung der Arbeitszeit können die Personalkosten zukünftig verursachungsgerechter ermittelt und entsprechend angepasst werden.

Bei dem Verwaltungskostenbeitrag handelt es sich um Kosten der Verwaltungsquerschnittsämter. Der Verwaltungskostenbeitrag wird vom Finanzmanagement, FB 20 berechnet und FB 60/200 mitgeteilt.

In den Sachkosten sind Raum-, Geschäftsbedarfs-, Telekommunikations- und IT-Kosten der beauftragten Mitarbeiter enthalten. Der Sachkostenansatz berechnet sich prozentual nach dem Ansatz der Personalkosten. Da der Personalkostenansatz reduziert wird, verringert sich der Sachkostenansatz in der Folge um einen Betrag in Höhe von 176,00 €.

Überschuss-/Verlustausgleich:

Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) müssen Kostenüberdeckungen innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen sollen ausgeglichen werden. In der Gebührenkalkulation 2022 wurde der Verlust des Jahres 2019 in Höhe von insgesamt 3.946,28 € berücksichtigt.

Entleerungsmenge:

Die Abfuhrmenge des Klärschlamms wird sich aufgrund der Aufgabe von Kleinkläranlagen durch Anschluss an den Kanal weiterhin verringern. Ausgehend von den tatsächlichen Abfuhrmengen im Jahr 2020 (139 m³) und der tatsächlichen Abfuhrmenge aus dem ersten Halbjahr 2021 (40 m³), werden die Abfuhrmengen für 2022 mit insgesamt 110,00 m³ prognostiziert.

Die prognostizierte Abfuhrmenge reduziert sich im Vergleich zum Vorjahr um 8,33 %.

Entleerungsmengen ab 2006

Jahr

Halbjahresmenge

Jahresmenge

Prognose

2006

210,5

508,0

2007

166,0

467,0

2008

183,0

390,0

2009

190,5

388,0

2010

127,0

267,0

2011

153,0

291,0

2012

122,0

271,0

2013

142,0

282,0

2014

130,0

194,0

2015

108,0

205,0

2016

89,0

176,5

216,0

2017

92,5

130,0

200,0

2018

92,5

169,0

185,0

2019

57,0

121,0

140,0

2020

57,0

139,0

140,0

2021

40,0

120,0

2022

110,0

Anlage/n:

Entwurf des 21. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen

Redaktionelle Änderungen

Durch die Umbenennung des „Tiefbauamtes“ in „Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Mobilitätsinfrastruktur, Abteilung Straßenplanung und -bau, Koordinierungsstelle Abwasser“ sind redaktionelle Änderungen in § 3 Abs. 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 der Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen erforderlich.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

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Projekt: Gebühren Kleinkläranlagen

Zum Projekt

Die Gebühren für die Entleerung von Kleinkläranlagen steigen ab 2024 um 3,46 % auf 142,92 Euro pro Kubikmeter. Grund sind gestiegene Energiekosten und ein sinkendes Entleerungsvolumen.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Umwelt & NaturUmsetzung beschlossen10. Dez. 2014 – 13. Dez. 20236 Vorlagen
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Worum geht es?

Die Stadt passt die Gebühren für die Entleerung von Kleinkläranlagen an. Hintergrund sind sinkende Abfuhrmengen und eine neue Kalkulation.

Projekt

Gebühren Kleinkläranlagen

Kategorien

Umwelt & NaturHaushalt & Finanzen

Schlagworte

GebührenanpassungAbwasserentsorgungKleinkläranlagenKostenkalkulation

Betroffene Gruppen

Hausbesitzer mit KleinkläranlagenAnwohner

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
8.7.2026
Technische Details