Einführung und Verpflichtung der noch nicht verpflichteten Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses durch den Ausschussvorsitzenden
Inhalt
Erläuterungen
Neue Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden feierlich auf ihre Aufgaben verpflichtet.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 67 Abs. 3 GO NRW werden die noch nicht verpflichteten Ausschussmitglieder von dem Ausschussvorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetz-mäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die vorgeschriebene Verpflichtungsformel wird in der Weise vollzogen, in dem die noch nicht ver-pflichteten Ausschussmitglieder einzeln ihr Einverständnis mit folgender Erklärung bekunden:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und
meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde (so wahr mir Gott helfe).“
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
keine
Dokument
KI-Analyse
Worum geht es?
Neue Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden feierlich auf ihre Aufgaben verpflichtet.
Kategorien
Schlagworte
Handlungstyp
SonstigesVerfahrensstand
Umsetzung beschlossenModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
- Geändert
- 17.2.2026