Vorlage·FB 60/0174/WP17·16. September 2020

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für den Ausbau der Straße Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11 als Fußgängergeschäftsstraße

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Der Marktplatz wird zur Fußgängerzone: Eine Satzung regelt die Erhebung von Ausbaubeiträgen für Anlieger.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Finanzielle Auswirkungen

Ergeben sich erst mit der Abrechnung.

Beschlussvorschlag:


Die Bezirksvertretung Aachen-Brand empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Der Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die beigefügte „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAGfür den Ausbau der Straße Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11 als Fußgängergeschäftsstraße“. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Erläuterungen

Erläuterungen:


Die Straße Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11 wurde im Jahr 2016 neu ausgebaut. Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße, die nach dem Separationsprinzip ausgebaut war, insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand.

Mit dem niveaugleichen Ausbau als „Fußgängergeschäftsstraße ging eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche einher. Die Ausbaumaßnahme stellt eine Verbesserung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) dar. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben. Die Beitragsbescheide werden noch in diesem Jahr ergehen. Zur voraussichtlichen Höhe der Vorausleitungen bzw. der Ablösungsbeträge können zzt. noch keine Angaben gemacht werden.

Nach § 4 Abs. 3 Ziff. 6 SBS sind für Fußgängergeschäftsstraßen die anrechenbaren Breiten und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand durch eine besondere Satzung festzusetzen.

Für die Straße „Marktplatz von Hsnr. 5 bis 11“ wird eine anrechenbare Breite von 7,00 m und ein Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand von 70 v.H. festgesetzt.

Betroffene Straßen

Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.

1 Straße

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Satzung Marktstraße
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KI-Analyse

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Worum geht es?

Der Marktplatz wird zur Fußgängerzone: Eine Satzung regelt die Erhebung von Ausbaubeiträgen für Anlieger.

Projekt

Ausbau Marktplatz

Kategorien

StadtentwicklungVerkehr

Schlagworte

FußgängerzoneErschließungKommunalabgaben

Betroffene Gruppen

GewerbetreibendeAnwohner

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Umsetzung beschlossen

Bezirk

Mitte

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
17.2.2026
Technische Details